sichtiger seyn. u. s. w. -- Der gute Mann wußte freilich nicht, worauf das öftere Auffodern zum Kapituliren, schon so ungewöhnlich-frühe, berech- net war: indeß sein Nichtwissen sicherte meinen Hals. --
General Laubadere war inzwischen aus sei- nem Hause aufs Gemeinhaus in Verwahrung ge- bracht worden. Es wurde ein Gericht zur Unter- suchung seiner Sache angesezt, welches aus dem Maire von Landau, aus dem juge de paix, dem Kriegskommissär, und allen Obersten der Batail- lons bestand. Der Repräsentant Dentzel und der oft erwähnte Oberste von der Reuterey waren auch gegenwärtig, ohne jedoch am Verhör, oder an der Berathschlagung Theil zu nehmen. Zuhö- ren konnte übrigens jeder. Die Untersuchung wur- de zwey Tage fortgesezt, und mit aller Strenge betrieben.
Das Ende vom Ganzen war, daß die Untersu- chung den General von allem Verdacht, verräthe- risch gehandelt zu haben, oder nur übel gesinnt zu seyn, lossprach, und ihn sofort wieder in Freyheit sezte, aber seine Aktivität, als General und Kom- mandant, konnten ihm seine Richter nicht wieder geben: dieß war das Vorrecht des Militärs. Der Oberste ließ deswegen der ganzen Garnison die Un- schuld des Generals und die Nothwendigkeit, ihn
ſichtiger ſeyn. u. ſ. w. — Der gute Mann wußte freilich nicht, worauf das oͤftere Auffodern zum Kapituliren, ſchon ſo ungewoͤhnlich-fruͤhe, berech- net war: indeß ſein Nichtwiſſen ſicherte meinen Hals. —
General Laubadere war inzwiſchen aus ſei- nem Hauſe aufs Gemeinhaus in Verwahrung ge- bracht worden. Es wurde ein Gericht zur Unter- ſuchung ſeiner Sache angeſezt, welches aus dem Maire von Landau, aus dem juge de paix, dem Kriegskommiſſaͤr, und allen Oberſten der Batail- lons beſtand. Der Repraͤſentant Dentzel und der oft erwaͤhnte Oberſte von der Reuterey waren auch gegenwaͤrtig, ohne jedoch am Verhoͤr, oder an der Berathſchlagung Theil zu nehmen. Zuhoͤ- ren konnte uͤbrigens jeder. Die Unterſuchung wur- de zwey Tage fortgeſezt, und mit aller Strenge betrieben.
Das Ende vom Ganzen war, daß die Unterſu- chung den General von allem Verdacht, verraͤthe- riſch gehandelt zu haben, oder nur uͤbel geſinnt zu ſeyn, losſprach, und ihn ſofort wieder in Freyheit ſezte, aber ſeine Aktivitaͤt, als General und Kom- mandant, konnten ihm ſeine Richter nicht wieder geben: dieß war das Vorrecht des Militaͤrs. Der Oberſte ließ deswegen der ganzen Garniſon die Un- ſchuld des Generals und die Nothwendigkeit, ihn
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0163"n="159"/>ſichtiger ſeyn. u. ſ. w. — Der gute Mann wußte<lb/>
freilich nicht, worauf das oͤftere Auffodern zum<lb/>
Kapituliren, ſchon ſo ungewoͤhnlich-fruͤhe, berech-<lb/>
net war: indeß ſein Nichtwiſſen ſicherte meinen<lb/>
Hals. —</p><lb/><p>General <hirendition="#g">Laubadere</hi> war inzwiſchen aus ſei-<lb/>
nem Hauſe aufs Gemeinhaus in Verwahrung ge-<lb/>
bracht worden. Es wurde ein Gericht zur Unter-<lb/>ſuchung ſeiner Sache angeſezt, welches aus dem<lb/>
Maire von Landau, aus dem <hirendition="#aq">juge de paix,</hi> dem<lb/>
Kriegskommiſſaͤr, und allen Oberſten der Batail-<lb/>
lons beſtand. Der Repraͤſentant <hirendition="#g">Dentzel</hi> und<lb/>
der oft erwaͤhnte Oberſte von der Reuterey waren<lb/>
auch gegenwaͤrtig, ohne jedoch am Verhoͤr, oder<lb/>
an der Berathſchlagung Theil zu nehmen. Zuhoͤ-<lb/>
ren konnte uͤbrigens jeder. Die Unterſuchung wur-<lb/>
de zwey Tage fortgeſezt, und mit aller Strenge<lb/>
betrieben.</p><lb/><p>Das Ende vom Ganzen war, daß die Unterſu-<lb/>
chung den General von allem Verdacht, verraͤthe-<lb/>
riſch gehandelt zu haben, oder nur uͤbel geſinnt zu<lb/>ſeyn, losſprach, und ihn ſofort wieder in Freyheit<lb/>ſezte, aber ſeine Aktivitaͤt, als General und Kom-<lb/>
mandant, konnten ihm ſeine Richter nicht wieder<lb/>
geben: dieß war das Vorrecht des Militaͤrs. Der<lb/>
Oberſte ließ deswegen der ganzen Garniſon die Un-<lb/>ſchuld des Generals und die Nothwendigkeit, ihn<lb/></p></div></body></text></TEI>
[159/0163]
ſichtiger ſeyn. u. ſ. w. — Der gute Mann wußte
freilich nicht, worauf das oͤftere Auffodern zum
Kapituliren, ſchon ſo ungewoͤhnlich-fruͤhe, berech-
net war: indeß ſein Nichtwiſſen ſicherte meinen
Hals. —
General Laubadere war inzwiſchen aus ſei-
nem Hauſe aufs Gemeinhaus in Verwahrung ge-
bracht worden. Es wurde ein Gericht zur Unter-
ſuchung ſeiner Sache angeſezt, welches aus dem
Maire von Landau, aus dem juge de paix, dem
Kriegskommiſſaͤr, und allen Oberſten der Batail-
lons beſtand. Der Repraͤſentant Dentzel und
der oft erwaͤhnte Oberſte von der Reuterey waren
auch gegenwaͤrtig, ohne jedoch am Verhoͤr, oder
an der Berathſchlagung Theil zu nehmen. Zuhoͤ-
ren konnte uͤbrigens jeder. Die Unterſuchung wur-
de zwey Tage fortgeſezt, und mit aller Strenge
betrieben.
Das Ende vom Ganzen war, daß die Unterſu-
chung den General von allem Verdacht, verraͤthe-
riſch gehandelt zu haben, oder nur uͤbel geſinnt zu
ſeyn, losſprach, und ihn ſofort wieder in Freyheit
ſezte, aber ſeine Aktivitaͤt, als General und Kom-
mandant, konnten ihm ſeine Richter nicht wieder
geben: dieß war das Vorrecht des Militaͤrs. Der
Oberſte ließ deswegen der ganzen Garniſon die Un-
ſchuld des Generals und die Nothwendigkeit, ihn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,1. Leipzig, 1797, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben0401_1797/163>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.