Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918.an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0012" n="12"/> an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall<lb/> sind sie an der direkten Ausübung verhindert. Die<lb/> männliche Stellvertretung hat aber für die Wähle-<lb/> rinnen viele Nachteile. Die grundbesitzenden Frauen<lb/> haben <hi rendition="#g">indirektes aktives Wahlrecht in<lb/> den Städten</hi> vom rechtsrheinischen Königreich<lb/> Bayern, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., den beiden<lb/> Schwarzburg, Waldeck und Hohenzollern. In Sachsen-<lb/> Weimar-Eisenach haben sie es auch ohne Grund-<lb/> besitz bei Erwerbung des Bürgerrechts indirekt. ln<lb/> den <hi rendition="#g">Landgemeinden</hi> des Königreichs Sachsen<lb/> haben dagegen Frauen unter gewissen Voraussetzun-<lb/> gen ein <hi rendition="#g">persönliches Wahlrecht</hi> zur Ge-<lb/> meindevertretung, ebenso in Hannover, Bremen und<lb/> im Lübecker Landkreis. Das <hi rendition="#g">indirekte Ge-<lb/> meindewahlrecht</hi> steht ihnen in den Landge-<lb/> meinden von Hamburg, Sachsen-Altenburg, Lippe-<lb/> Detmold, Preußen und den sieben östlichen Pro-<lb/> vinzen zu. Die meisten Städteordnungen sehen in<lb/> der Regel nur stimmfähige Bürger als <hi rendition="#g">Mitglie-<lb/> der von Deputationen und Kommissio-<lb/> nen</hi> vor, die für einzelne Verwaltungszweige als<lb/> Entlastung des Magistrats gedacht sind. Trotzdem<lb/> haben einige Gemeindeverwaltungen vorher und be-<lb/> sonders während der Kriegszeit sich über diese Be-<lb/> stimmungen hinweggesetzt. Da die Organisation der<lb/><hi rendition="#g">Armenfürsorge</hi> von der Städteordnung unab-<lb/> hängig ist, sind die Frauen stets wählbar als Ar-<lb/> menpflegerinnen, Bezirksvorsteherinnen und Mitglie-<lb/> der der Armendirektion. Obwohl die <hi rendition="#g">Waisen-<lb/> pflege</hi> ebenso wie die Armenpflege das ureigenste<lb/> Fürsorgegebiet der Frau darstellt, ist sie hierfür<lb/> nur beschränkt zugelassen. Während die Frauen im<lb/> allgemeinen nur als Waisenpflegerinnen zur Unter-<lb/> stützung des Gemeindewaisenrats wirken oder nur<lb/> mit beratender Stimme an den Sitzungen der Waisen-<lb/></p> </body> </text> </TEI> [12/0012]
an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall
sind sie an der direkten Ausübung verhindert. Die
männliche Stellvertretung hat aber für die Wähle-
rinnen viele Nachteile. Die grundbesitzenden Frauen
haben indirektes aktives Wahlrecht in
den Städten vom rechtsrheinischen Königreich
Bayern, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., den beiden
Schwarzburg, Waldeck und Hohenzollern. In Sachsen-
Weimar-Eisenach haben sie es auch ohne Grund-
besitz bei Erwerbung des Bürgerrechts indirekt. ln
den Landgemeinden des Königreichs Sachsen
haben dagegen Frauen unter gewissen Voraussetzun-
gen ein persönliches Wahlrecht zur Ge-
meindevertretung, ebenso in Hannover, Bremen und
im Lübecker Landkreis. Das indirekte Ge-
meindewahlrecht steht ihnen in den Landge-
meinden von Hamburg, Sachsen-Altenburg, Lippe-
Detmold, Preußen und den sieben östlichen Pro-
vinzen zu. Die meisten Städteordnungen sehen in
der Regel nur stimmfähige Bürger als Mitglie-
der von Deputationen und Kommissio-
nen vor, die für einzelne Verwaltungszweige als
Entlastung des Magistrats gedacht sind. Trotzdem
haben einige Gemeindeverwaltungen vorher und be-
sonders während der Kriegszeit sich über diese Be-
stimmungen hinweggesetzt. Da die Organisation der
Armenfürsorge von der Städteordnung unab-
hängig ist, sind die Frauen stets wählbar als Ar-
menpflegerinnen, Bezirksvorsteherinnen und Mitglie-
der der Armendirektion. Obwohl die Waisen-
pflege ebenso wie die Armenpflege das ureigenste
Fürsorgegebiet der Frau darstellt, ist sie hierfür
nur beschränkt zugelassen. Während die Frauen im
allgemeinen nur als Waisenpflegerinnen zur Unter-
stützung des Gemeindewaisenrats wirken oder nur
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Waisen-
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(2015-06-26T14:08:50Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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