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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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zu nehmen gedenken, dieses nur zu Ende eines Halbjahres, und nicht ohne Verabredung mit dem Rector thun, noch ohne 4 Wochen vorher die Anzeige davon gemacht zu haben. Sollte dies versäumt werden, so wird das Schulgeld noch ein viertel Jahr entrichtet werden müssen, wenn gleich der Schüler die Schule nicht mehr besucht hat.

3) Wird von den Aeltern erwartet, daß sie ihre Kinder nicht häuslicher Geschäffte wegen aus der Schule zurück behalten, weil dadurch der Zusammenhang des Vortrags für die Schüler unterbrochen, und der Zweck des Schulbesuchs aufgehoben werden würde. Sollte ein solcher Fall für längere Zeit eintreten, so müssen die Aeltern erwarten, daß ihre Kinder nicht wieder aufgenommen werden.

4) Das Schulgeld, welches für die fünfte Classe 4 Rthlr., für die vierte Classe 3 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 4 Rthlr. 3 mgr., für die zweyte und erste Classe aber 9 Rthlr. jährlich beträgt, so wie das Holzgeld, welches für die vierte Classe 18 mgr., für die dritte 27 mgr. für den Winter ausmacht, und das Honorar für den Privatunterricht, welcher in Cursen ertheilt wird, und welches sich für den zweyten Cursus im Französischen und Englischen vierteljährlich für jeden Schüler auf 1 Rthlr., für den erstes Cursus dieser Sprachen aber auf 11/2 Rthlr., für einen Cursus im Italienischen auf 2 Rthlt., und für den Unterricht im Singen, dem die dritte und vierte Classe beyzuwohnen gehalten ist, jährlich auf 1 Rthlr. beläuft, muß mit dem Ablauf des ersten viertel Jahres für das ganze Semester auf das Pünctlichste den Lehrern der einzelnen Classen, ohne weitere Anmahnung entrichtet, und darf die Zahlung nicht bis zu Ende des halben Jahres verschoben werden, wofern sich die Aeltern nicht Unannehmlichkeiten aussetzen wollen. Ein Gleiches gilt von dem bey der Aufnahme in jede Classe zu entrichtenden

zu nehmen gedenken, dieses nur zu Ende eines Halbjahres, und nicht ohne Verabredung mit dem Rector thun, noch ohne 4 Wochen vorher die Anzeige davon gemacht zu haben. Sollte dies versäumt werden, so wird das Schulgeld noch ein viertel Jahr entrichtet werden müssen, wenn gleich der Schüler die Schule nicht mehr besucht hat.

3) Wird von den Aeltern erwartet, daß sie ihre Kinder nicht häuslicher Geschäffte wegen aus der Schule zurück behalten, weil dadurch der Zusammenhang des Vortrags für die Schüler unterbrochen, und der Zweck des Schulbesuchs aufgehoben werden würde. Sollte ein solcher Fall für längere Zeit eintreten, so müssen die Aeltern erwarten, daß ihre Kinder nicht wieder aufgenommen werden.

4) Das Schulgeld, welches für die fünfte Classe 4 Rthlr., für die vierte Classe 3 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 4 Rthlr. 3 mgr., für die zweyte und erste Classe aber 9 Rthlr. jährlich beträgt, so wie das Holzgeld, welches für die vierte Classe 18 mgr., für die dritte 27 mgr. für den Winter ausmacht, und das Honorar für den Privatunterricht, welcher in Cursen ertheilt wird, und welches sich für den zweyten Cursus im Französischen und Englischen vierteljährlich für jeden Schüler auf 1 Rthlr., für den erstes Cursus dieser Sprachen aber auf 1½ Rthlr., für einen Cursus im Italienischen auf 2 Rthlt., und für den Unterricht im Singen, dem die dritte und vierte Classe beyzuwohnen gehalten ist, jährlich auf 1 Rthlr. beläuft, muß mit dem Ablauf des ersten viertel Jahres für das ganze Semester auf das Pünctlichste den Lehrern der einzelnen Classen, ohne weitere Anmahnung entrichtet, und darf die Zahlung nicht bis zu Ende des halben Jahres verschoben werden, wofern sich die Aeltern nicht Unannehmlichkeiten aussetzen wollen. Ein Gleiches gilt von dem bey der Aufnahme in jede Classe zu entrichtenden

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        <p>3) Wird von den Aeltern erwartet, daß sie ihre Kinder nicht häuslicher Geschäffte wegen aus der Schule zurück behalten, weil dadurch der Zusammenhang des Vortrags für die Schüler unterbrochen, und der Zweck des Schulbesuchs aufgehoben werden würde. Sollte ein solcher Fall für längere Zeit eintreten, so müssen die Aeltern erwarten, daß ihre Kinder nicht wieder aufgenommen werden.</p>
        <p>4) Das Schulgeld, welches für die fünfte Classe 4 Rthlr., für die vierte Classe 3 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 4 Rthlr. 3 mgr., für die zweyte und erste Classe aber 9 Rthlr. jährlich beträgt, so wie das Holzgeld, welches für die vierte Classe 18 mgr., für die dritte 27 mgr. für den Winter ausmacht, und das Honorar für den Privatunterricht, welcher in Cursen ertheilt wird, und welches sich für den zweyten Cursus im Französischen und Englischen vierteljährlich für jeden Schüler auf 1 Rthlr., für den erstes Cursus dieser Sprachen aber auf 1½ Rthlr., für einen Cursus im Italienischen auf 2 Rthlt., und für den Unterricht im Singen, dem die dritte und vierte Classe beyzuwohnen gehalten ist, jährlich auf 1 Rthlr. beläuft, muß mit dem Ablauf des ersten viertel Jahres für das ganze Semester auf das Pünctlichste den Lehrern der einzelnen Classen, ohne weitere Anmahnung entrichtet, und darf die Zahlung nicht bis zu Ende des halben Jahres verschoben werden, wofern sich die Aeltern nicht Unannehmlichkeiten aussetzen wollen. Ein Gleiches gilt von dem bey der Aufnahme in jede Classe zu entrichtenden
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[6/0006] zu nehmen gedenken, dieses nur zu Ende eines Halbjahres, und nicht ohne Verabredung mit dem Rector thun, noch ohne 4 Wochen vorher die Anzeige davon gemacht zu haben. Sollte dies versäumt werden, so wird das Schulgeld noch ein viertel Jahr entrichtet werden müssen, wenn gleich der Schüler die Schule nicht mehr besucht hat. 3) Wird von den Aeltern erwartet, daß sie ihre Kinder nicht häuslicher Geschäffte wegen aus der Schule zurück behalten, weil dadurch der Zusammenhang des Vortrags für die Schüler unterbrochen, und der Zweck des Schulbesuchs aufgehoben werden würde. Sollte ein solcher Fall für längere Zeit eintreten, so müssen die Aeltern erwarten, daß ihre Kinder nicht wieder aufgenommen werden. 4) Das Schulgeld, welches für die fünfte Classe 4 Rthlr., für die vierte Classe 3 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 4 Rthlr. 3 mgr., für die zweyte und erste Classe aber 9 Rthlr. jährlich beträgt, so wie das Holzgeld, welches für die vierte Classe 18 mgr., für die dritte 27 mgr. für den Winter ausmacht, und das Honorar für den Privatunterricht, welcher in Cursen ertheilt wird, und welches sich für den zweyten Cursus im Französischen und Englischen vierteljährlich für jeden Schüler auf 1 Rthlr., für den erstes Cursus dieser Sprachen aber auf 1½ Rthlr., für einen Cursus im Italienischen auf 2 Rthlt., und für den Unterricht im Singen, dem die dritte und vierte Classe beyzuwohnen gehalten ist, jährlich auf 1 Rthlr. beläuft, muß mit dem Ablauf des ersten viertel Jahres für das ganze Semester auf das Pünctlichste den Lehrern der einzelnen Classen, ohne weitere Anmahnung entrichtet, und darf die Zahlung nicht bis zu Ende des halben Jahres verschoben werden, wofern sich die Aeltern nicht Unannehmlichkeiten aussetzen wollen. Ein Gleiches gilt von dem bey der Aufnahme in jede Classe zu entrichtenden

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/6>, abgerufen am 21.11.2024.