Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite

aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden.

9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können.

10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden.



Gesetze für die Schüler.


I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben.

1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen

aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden.

9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können.

10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden.



Gesetze für die Schüler.


I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben.

1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0008" n="8"/>
aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden.</p>
        <p>9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können.</p>
        <p>10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden.</p>
      </div>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div n="1">
        <head>Gesetze für die Schüler.<lb/></head>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head>I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben.<lb/></head>
          <p>1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[8/0008] aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden. 9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können. 10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden. Gesetze für die Schüler. I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben. 1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-29T14:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-29T14:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-29T14:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/8
Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/8>, abgerufen am 23.11.2024.