Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.auch durch Uebernahme einer Garantie für die Zinsen Das Staatsministerium soll diese Ordre durch die Berlin, den 22. November 1842. Friedrich Wilhelm. Anhang II. Königl. Kabinets-Ordre vom 22. December 1843, die Nachdem Jch durch Meine Ordre vom 22. No- auch durch Uebernahme einer Garantie für die Zinſen Das Staatsminiſterium ſoll dieſe Ordre durch die Berlin, den 22. November 1842. Friedrich Wilhelm. Anhang II. Königl. Kabinets-Ordre vom 22. December 1843, die Nachdem Jch durch Meine Ordre vom 22. No- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0060" n="54"/> auch durch Uebernahme einer Garantie für die Zinſen<lb/> der Anlage-Kapitalien mit Kraft und Nachdruck beför-<lb/> dert werden ſoll, und will darüber von Jhnen, dem<lb/> Finanzminiſter, baldmöglichſt nähere Anträge erwarten.</p><lb/> <p>Das Staatsminiſterium ſoll dieſe Ordre durch die<lb/> Geſetzſammlung zur öffentlichen Kenntniß bringen.</p><lb/> <closer> <salute>Berlin, den 22. November 1842.<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm.</hi></hi></salute> </closer> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Anhang</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Königl. Kabinets-Ordre vom 22. December 1843, die<lb/> Annahme der Eiſenbahn-Aktien als pupillen- und<lb/> depoſitalmäßige Sicherheit betreffend.</p><lb/> <p>Nachdem Jch durch Meine Ordre vom 22. No-<lb/> vember v. J. angeordnet habe, daß die Ausführung<lb/> der von den vereinigten ſtändiſchen Ausſchüſſen für ein<lb/> dringendes Bedürfniß erachteten, umfaſſenden Eiſen-<lb/> bahn-Verbindungen auch durch Uebernahme einer Ga-<lb/> rantie für die Zinſen der Anlage-Kapitalien von Sei-<lb/> ten des Staats befördert werden ſolle, beſtimme Jch<lb/> auf den Antrag des Staatsminiſterii vom 5ten d. M.,<lb/> daß die Ordre vom 3. Mai 1821 (Geſ. S. S. 46),<lb/> betreffend die Annahme der Staatsſchuldſcheine als pu-<lb/> pillen- und depoſitalmäßige Sicherheit, auch auf dieje-<lb/> nigen Eiſenbahn-Aktien oder Eiſenbahn-Obligationen<lb/> Anwendung finden ſoll, für welche bis zur Rückzah-<lb/> lung der darin angelegten Kapitalien die Zinſen vom<lb/> Staate unbedingt garantirt worden ſind, oder künftig<lb/> garantirt werden. Beträgt jedoch der vom Staate<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [54/0060]
auch durch Uebernahme einer Garantie für die Zinſen
der Anlage-Kapitalien mit Kraft und Nachdruck beför-
dert werden ſoll, und will darüber von Jhnen, dem
Finanzminiſter, baldmöglichſt nähere Anträge erwarten.
Das Staatsminiſterium ſoll dieſe Ordre durch die
Geſetzſammlung zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Berlin, den 22. November 1842.
Friedrich Wilhelm.
Anhang II.
Königl. Kabinets-Ordre vom 22. December 1843, die
Annahme der Eiſenbahn-Aktien als pupillen- und
depoſitalmäßige Sicherheit betreffend.
Nachdem Jch durch Meine Ordre vom 22. No-
vember v. J. angeordnet habe, daß die Ausführung
der von den vereinigten ſtändiſchen Ausſchüſſen für ein
dringendes Bedürfniß erachteten, umfaſſenden Eiſen-
bahn-Verbindungen auch durch Uebernahme einer Ga-
rantie für die Zinſen der Anlage-Kapitalien von Sei-
ten des Staats befördert werden ſolle, beſtimme Jch
auf den Antrag des Staatsminiſterii vom 5ten d. M.,
daß die Ordre vom 3. Mai 1821 (Geſ. S. S. 46),
betreffend die Annahme der Staatsſchuldſcheine als pu-
pillen- und depoſitalmäßige Sicherheit, auch auf dieje-
nigen Eiſenbahn-Aktien oder Eiſenbahn-Obligationen
Anwendung finden ſoll, für welche bis zur Rückzah-
lung der darin angelegten Kapitalien die Zinſen vom
Staate unbedingt garantirt worden ſind, oder künftig
garantirt werden. Beträgt jedoch der vom Staate
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