"dessen, setzt der Herr Verfasser hinzu, folge aus "dieser Formel nicht, daß es unrecht, einen Unbuß- "fertigen hinrichten zu lassen, und sey es der Facul- "tät erschrecklich zu vernehmen gewesen, daß An. "1732 ein leichtfertiger Vogel (quendam nebulo- "nem) derselben mißbrauchen wollen. Es sey aber "dieser Bube, dem allen ungeachtet, ohne weitern "Aufschub, unbereitet abgethan worden, und das "von Rechts wegen. (posit. 19. 20.) Schließlich "erweiset der Herr Verfasser seinen Satz durch die "geistlichen Strafen, die, wie er meynt, gantz me- "dicinisch, und auf nichts, als die Rettung der See- "len zielen, (posit. 22.) und sagt, er habe noch von "unterschiedenen Puncten handeln wollen, in wel- "chen die Rechte die Seelen in Gefahr setzen, und al- "so einer Ausbesserung benöthiget wären: Allein das "mögten andere thun, die mehr Zeit hätten. Er "wolle nur noch mit einem Worte erwehnen, "daß, in Ansehung der Testamente, die Gesetze selbst "Ursache wären, quod quilibet non moriatur Jo- "hannes Evangelista. (posit. 23.)
Dieses ist der Jnhalt der Disputation des Hrn. Prof. Manzels, die gewiß alles Lobes werth ist. Der Hr. Prof. behauptet in selbiger einen Satz, der in viele wichtige Wahrheiten einen grossen Einfluß hat, und also einer so gründlichen Ausführung vor andern werth war. Jndessen wird, allem Anse- hen nach, der Herr Prof. Manzel bey denen bösen Juristen mit seiner Disputation schlechten Danck verdienen. Es soll, wie wir vernommen, Leute ge- ben, die sehr vieles wider dieselbe einzuwenden haben. "Der Hr. Prof. Manzel, sollen sie sagen, hat sehr
"unrichti-
(o)
„deſſen, ſetzt der Herr Verfaſſer hinzu, folge aus „dieſer Formel nicht, daß es unrecht, einen Unbuß- „fertigen hinrichten zu laſſen, und ſey es der Facul- „taͤt erſchrecklich zu vernehmen geweſen, daß An. „1732 ein leichtfertiger Vogel (quendam nebulo- „nem) derſelben mißbrauchen wollen. Es ſey aber „dieſer Bube, dem allen ungeachtet, ohne weitern „Aufſchub, unbereitet abgethan worden, und das „von Rechts wegen. (poſit. 19. 20.) Schließlich „erweiſet der Herr Verfaſſer ſeinen Satz durch die „geiſtlichen Strafen, die, wie er meynt, gantz me- „diciniſch, und auf nichts, als die Rettung der See- „len zielen, (poſit. 22.) und ſagt, er habe noch von „unterſchiedenen Puncten handeln wollen, in wel- „chen die Rechte die Seelen in Gefahr ſetzen, und al- „ſo einer Ausbeſſerung benoͤthiget waͤren: Allein das „moͤgten andere thun, die mehr Zeit haͤtten. Er „wolle nur noch mit einem Worte erwehnen, „daß, in Anſehung der Teſtamente, die Geſetze ſelbſt „Urſache waͤren, quod quilibet non moriatur Jo- „hannes Evangeliſta. (poſit. 23.)
Dieſes iſt der Jnhalt der Diſputation des Hrn. Prof. Manzels, die gewiß alles Lobes werth iſt. Der Hr. Prof. behauptet in ſelbiger einen Satz, der in viele wichtige Wahrheiten einen groſſen Einfluß hat, und alſo einer ſo gruͤndlichen Ausfuͤhrung vor andern werth war. Jndeſſen wird, allem Anſe- hen nach, der Herr Prof. Manzel bey denen boͤſen Juriſten mit ſeiner Diſputation ſchlechten Danck verdienen. Es ſoll, wie wir vernommen, Leute ge- ben, die ſehr vieles wider dieſelbe einzuwenden haben. „Der Hr. Prof. Manzel, ſollen ſie ſagen, hat ſehr
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„deſſen, ſetzt der Herr Verfaſſer hinzu, folge aus
„dieſer Formel nicht, daß es unrecht, einen Unbuß-
„fertigen hinrichten zu laſſen, und ſey es der Facul-
„taͤt erſchrecklich zu vernehmen geweſen, daß An.
„1732 ein leichtfertiger Vogel (quendam nebulo-
„nem) derſelben mißbrauchen wollen. Es ſey aber
„dieſer Bube, dem allen ungeachtet, ohne weitern
„Aufſchub, unbereitet abgethan worden, und das
„von Rechts wegen. (poſit. 19. 20.) Schließlich
„erweiſet der Herr Verfaſſer ſeinen Satz durch die
„geiſtlichen Strafen, die, wie er meynt, gantz me-
„diciniſch, und auf nichts, als die Rettung der See-
„len zielen, (poſit. 22.) und ſagt, er habe noch von
„unterſchiedenen Puncten handeln wollen, in wel-
„chen die Rechte die Seelen in Gefahr ſetzen, und al-
„ſo einer Ausbeſſerung benoͤthiget waͤren: Allein das
„moͤgten andere thun, die mehr Zeit haͤtten. Er
„wolle nur noch mit einem Worte erwehnen,
„daß, in Anſehung der Teſtamente, die Geſetze ſelbſt
„Urſache waͤren, quod quilibet non moriatur Jo-
„hannes Evangeliſta. (poſit. 23.)
Dieſes iſt der Jnhalt der Diſputation des Hrn.
Prof. Manzels, die gewiß alles Lobes werth iſt.
Der Hr. Prof. behauptet in ſelbiger einen Satz, der
in viele wichtige Wahrheiten einen groſſen Einfluß
hat, und alſo einer ſo gruͤndlichen Ausfuͤhrung vor
andern werth war. Jndeſſen wird, allem Anſe-
hen nach, der Herr Prof. Manzel bey denen boͤſen
Juriſten mit ſeiner Diſputation ſchlechten Danck
verdienen. Es ſoll, wie wir vernommen, Leute ge-
ben, die ſehr vieles wider dieſelbe einzuwenden haben.
„Der Hr. Prof. Manzel, ſollen ſie ſagen, hat ſehr
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[Liscow, Christian Ludwig]: Samlung Satyrischer und Ernsthafter Schriften. Frankfurt u. a., 1739, S. 880. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liscow_samlung_1739/972>, abgerufen am 24.11.2024.
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