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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen,

werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist. XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu. XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren:
1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt. 2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen. 3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen.

4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden.

Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen.

XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen.

XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden.

Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.

eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen,

werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist. XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu. XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren:
1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt. 2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen. 3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen.

4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden.

Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen.

XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen.

XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden.

Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.

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[116/0117] eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen, werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist. XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu. XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren: 1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt. 2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen. 3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen. 4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden. Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen. XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen. XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden. Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/117>, abgerufen am 22.11.2024.