List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.3) Im Falle der Reinertrag 10 pCt. übersteigt, werden von 10 zu 10 Jahren die Transportpreise so weit reducirt, daß die reine Einnahme des nächsten Jahres auf nicht mehr als 10 pCt. zu stehen kommt, wobei die Durchschnittsfrequenz der verflossenen 3 Jahre als Maßstab dienen sollte. 4) Die Subscription muß öffentlich sein, und jedem Bürger längs der Strecke muß es frei stehen, nach Verhältniß seiner Steuerentrichtung zu subscribiren. 5) Bei der Subscription muß wenigstens der fünfte Theil des Nominalbetrags der Actien einbezahlt werden. 6) Auf Saumseligkeit, Verschleuderung, Ungesetzlichkeiten oder Betrug von Seiten der Angestellten müssen hohe Geldstrafen gesetzt werden, wovon die Hälfte dem Denuncianten, die Hälfte den Eisenbahnfonds anheim fällt. 7) Zur Zeit und während des Kriegs werden sämmtliche Eisenbahnen auf Rechnung des Staats administrirt. Den Compagnien wird während dieser Zeit aus der Staatscasse eine Vergütung bezahlt, welche nach einem Durchschnitte der Dividende der verflossenen 10 Jahre zu bestimmen ist. 8) Nach Verfluß von 30 Jahren nach Herstellung der Eisenbahn kann der Staat sämmtliche Actien oder einen Theil derselben in 5- bis 10jährigen Raten durch Verloosung einziehen. Er bezahlt dafür den laufenden Preis der Actien, wie er zu der Zeit steht, wo er seinen Entschluß, die Einlösung zu effectuiren, ankündigt. Aus einer solchen Einrichtung, welche Verfasser dieses in ihren wesentlichen Punkten schon 1831 für Frankreich in Vorschlag gebracht hat, würden folgende Vortheile erwachsen: Da das höchste Risico der Actionaire einzig darin bestände, daß sie von ihrem Gelde eine Zeit lang einen etwas niedrigen Zins bezögen, so würden auch Capitalisten, die nichts riskiren wollen, wie diejenigen, die nichts riskiren können, und endlich die, welche nichts riskiren dürfen, wie z. B. alle Curatoren von Wittwen, Waisen- und fremden Geldern, ihre Capitale in Eisenbahnactien anlegen. Der größte Theil derselben würde also schon von Anfang an in feste Hände kommen und dem Actienspiel entnommen werden. Eine weitere Aufmunterung für jene Classe, ihre Capitale vorzüglich in diesen Canal fließen zu lassen, wäre das zu erwartende - zwar jedenfalls nur allmälige - aber doch sehr wahrscheinliche und nachhaltige Steigen des Curses und der Rente, wodurch sie nicht nur gegen eine bei anderwärtiger Anlegung des Capitals durch das Fallen des Zinsfußes entstehende Verminderung ihres Einkommens sicher gestellt, sondern auch noch die Aussicht erlangen würden, ihre Capitale im Laufe von 5 bis 20 Jahren um 10 bis 40 pCt., ja im glücklichen Falle und im Laufe einer längeren Zeit um 50 bis 100 pCt. zu vermehren. Auf der andern Seite, da es selbst auf den besten Routen lange anstehen dürfte, bis die Dividende 6 bis 10 pCt. erreicht, und da folglich 3) Im Falle der Reinertrag 10 pCt. übersteigt, werden von 10 zu 10 Jahren die Transportpreise so weit reducirt, daß die reine Einnahme des nächsten Jahres auf nicht mehr als 10 pCt. zu stehen kommt, wobei die Durchschnittsfrequenz der verflossenen 3 Jahre als Maßstab dienen sollte. 4) Die Subscription muß öffentlich sein, und jedem Bürger längs der Strecke muß es frei stehen, nach Verhältniß seiner Steuerentrichtung zu subscribiren. 5) Bei der Subscription muß wenigstens der fünfte Theil des Nominalbetrags der Actien einbezahlt werden. 6) Auf Saumseligkeit, Verschleuderung, Ungesetzlichkeiten oder Betrug von Seiten der Angestellten müssen hohe Geldstrafen gesetzt werden, wovon die Hälfte dem Denuncianten, die Hälfte den Eisenbahnfonds anheim fällt. 7) Zur Zeit und während des Kriegs werden sämmtliche Eisenbahnen auf Rechnung des Staats administrirt. Den Compagnien wird während dieser Zeit aus der Staatscasse eine Vergütung bezahlt, welche nach einem Durchschnitte der Dividende der verflossenen 10 Jahre zu bestimmen ist. 8) Nach Verfluß von 30 Jahren nach Herstellung der Eisenbahn kann der Staat sämmtliche Actien oder einen Theil derselben in 5- bis 10jährigen Raten durch Verloosung einziehen. Er bezahlt dafür den laufenden Preis der Actien, wie er zu der Zeit steht, wo er seinen Entschluß, die Einlösung zu effectuiren, ankündigt. Aus einer solchen Einrichtung, welche Verfasser dieses in ihren wesentlichen Punkten schon 1831 für Frankreich in Vorschlag gebracht hat, würden folgende Vortheile erwachsen: Da das höchste Risico der Actionaire einzig darin bestände, daß sie von ihrem Gelde eine Zeit lang einen etwas niedrigen Zins bezögen, so würden auch Capitalisten, die nichts riskiren wollen, wie diejenigen, die nichts riskiren können, und endlich die, welche nichts riskiren dürfen, wie z. B. alle Curatoren von Wittwen, Waisen- und fremden Geldern, ihre Capitale in Eisenbahnactien anlegen. Der größte Theil derselben würde also schon von Anfang an in feste Hände kommen und dem Actienspiel entnommen werden. Eine weitere Aufmunterung für jene Classe, ihre Capitale vorzüglich in diesen Canal fließen zu lassen, wäre das zu erwartende – zwar jedenfalls nur allmälige – aber doch sehr wahrscheinliche und nachhaltige Steigen des Curses und der Rente, wodurch sie nicht nur gegen eine bei anderwärtiger Anlegung des Capitals durch das Fallen des Zinsfußes entstehende Verminderung ihres Einkommens sicher gestellt, sondern auch noch die Aussicht erlangen würden, ihre Capitale im Laufe von 5 bis 20 Jahren um 10 bis 40 pCt., ja im glücklichen Falle und im Laufe einer längeren Zeit um 50 bis 100 pCt. zu vermehren. 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4) Die Subscription muß öffentlich sein, und jedem Bürger längs der Strecke muß es frei stehen, nach Verhältniß seiner Steuerentrichtung zu subscribiren.
5) Bei der Subscription muß wenigstens der fünfte Theil des Nominalbetrags der Actien einbezahlt werden.
6) Auf Saumseligkeit, Verschleuderung, Ungesetzlichkeiten oder Betrug von Seiten der Angestellten müssen hohe Geldstrafen gesetzt werden, wovon die Hälfte dem Denuncianten, die Hälfte den Eisenbahnfonds anheim fällt.
7) Zur Zeit und während des Kriegs werden sämmtliche Eisenbahnen auf Rechnung des Staats administrirt. Den Compagnien wird während dieser Zeit aus der Staatscasse eine Vergütung bezahlt, welche nach einem Durchschnitte der Dividende der verflossenen 10 Jahre zu bestimmen ist.
8) Nach Verfluß von 30 Jahren nach Herstellung der Eisenbahn kann der Staat sämmtliche Actien oder einen Theil derselben in 5- bis 10jährigen Raten durch Verloosung einziehen. Er bezahlt dafür den laufenden Preis der Actien, wie er zu der Zeit steht, wo er seinen Entschluß, die Einlösung zu effectuiren, ankündigt.
Aus einer solchen Einrichtung, welche Verfasser dieses in ihren wesentlichen Punkten schon 1831 für Frankreich in Vorschlag gebracht hat, würden folgende Vortheile erwachsen:
Da das höchste Risico der Actionaire einzig darin bestände, daß sie von ihrem Gelde eine Zeit lang einen etwas niedrigen Zins bezögen, so würden auch Capitalisten, die nichts riskiren wollen, wie diejenigen, die nichts riskiren können, und endlich die, welche nichts riskiren dürfen, wie z. B. alle Curatoren von Wittwen, Waisen- und fremden Geldern, ihre Capitale in Eisenbahnactien anlegen. Der größte Theil derselben würde also schon von Anfang an in feste Hände kommen und dem Actienspiel entnommen werden. Eine weitere Aufmunterung für jene Classe, ihre Capitale vorzüglich in diesen Canal fließen zu lassen, wäre das zu erwartende – zwar jedenfalls nur allmälige – aber doch sehr wahrscheinliche und nachhaltige Steigen des Curses und der Rente, wodurch sie nicht nur gegen eine bei anderwärtiger Anlegung des Capitals durch das Fallen des Zinsfußes entstehende Verminderung ihres Einkommens sicher gestellt, sondern auch noch die Aussicht erlangen würden, ihre Capitale im Laufe von 5 bis 20 Jahren um 10 bis 40 pCt., ja im glücklichen Falle und im Laufe einer längeren Zeit um 50 bis 100 pCt. zu vermehren.
Auf der andern Seite, da es selbst auf den besten Routen lange anstehen dürfte, bis die Dividende 6 bis 10 pCt. erreicht, und da folglich
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