Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erst. Buch. IV. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl. Unachtsamkeit kommt als strafrechtliche Fahrlässigkeit nurdann in Betracht, wenn sie die Ursache eines weiteren rechts- widrigen Erfolges wurde, wenn also z. B. die vernachlässigten Pferde ausgerissen sind und ein Kind beschädigt haben. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich dabei ledig- lich nach der objektiven Natur der vorgenommenen Hand- lung, nicht aber nach dem Charakter des Handelnden. 2. Der eingetretene Erfolg muß ein für den unvorsichtig 3. Immer aber muß das fahrlässige Delikt Handlung Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl. Unachtſamkeit kommt als ſtrafrechtliche Fahrläſſigkeit nurdann in Betracht, wenn ſie die Urſache eines weiteren rechts- widrigen Erfolges wurde, wenn alſo z. B. die vernachläſſigten Pferde ausgeriſſen ſind und ein Kind beſchädigt haben. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt beſtimmt ſich dabei ledig- lich nach der objektiven Natur der vorgenommenen Hand- lung, nicht aber nach dem Charakter des Handelnden. 2. Der eingetretene Erfolg muß ein für den unvorſichtig 3. Immer aber muß das fahrläſſige Delikt Handlung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0144" n="118"/><fw place="top" type="header">Erſt. Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/> Unachtſamkeit kommt als ſtrafrechtliche Fahrläſſigkeit nur<lb/> dann in Betracht, wenn ſie die Urſache eines weiteren rechts-<lb/> widrigen Erfolges wurde, wenn alſo z. B. die vernachläſſigten<lb/> Pferde ausgeriſſen ſind und ein Kind beſchädigt haben. Das<lb/> Maß der anzuwendenden Sorgfalt beſtimmt ſich dabei ledig-<lb/> lich nach der <hi rendition="#g">objektiven</hi> Natur der vorgenommenen Hand-<lb/> lung, nicht aber nach dem Charakter des Handelnden.</p><lb/> <p>2. Der eingetretene Erfolg muß ein für den unvorſichtig<lb/> Handelnden <hi rendition="#g">vorherſehbarer</hi> geweſen ſein. Genauer: es<lb/> muß dem Handelnden möglich geweſen ſein, die Vorſtellung<lb/> von der Kauſalität ſeines Thun’s zu gewinnen. Bei der<lb/> Beurteilung dieſer Frage ſind die geiſtigen Fähigkeiten des<lb/><hi rendition="#g">Handelnden, ſein</hi> größerer oder geringerer Scharfblick zu<lb/> Grunde zu legen. Alſo nicht unachtſames Verhalten mit<lb/> rechtswidrigem Erfolg, ſondern ſolches Verhalten mit indi-<lb/> viduell <hi rendition="#g">vorherſehbarem</hi> rechtswidrigem Erfolge bildet das<lb/> Weſen der Fahrläſſigkeit im heutigen Rechte.</p><lb/> <p>3. Immer aber muß das fahrläſſige Delikt <hi rendition="#g">Handlung</hi><lb/> (mit Einſchluß der ſog. Unterlaſſungen; vgl. oben §. 21) d. h.<lb/> willkürliche körperliche Bewegung ſein, zurückgeführt werden<lb/> können auf den <hi rendition="#g">Willen</hi>, als den die motoriſchen Nerven<lb/> unmittelbar erregenden pſychiſchen Akt. Nur iſt zu beachten,<lb/> daß gerade bei dem fahrläſſigen Delikte die Handlung (im<lb/> engeren Sinne) und der Erfolg zeitlich und räumlich weit<lb/> ab von einander liegen können; z. B. der in Belgien 1879<lb/> erzeugte und nach Berlin verkaufte Dampfkeſſel explodiert<lb/> daſelbſt im Jahre 1881 in Folge ſchleuderhafter Konſtruktion<lb/> der Sicherheitsventile. Für die Frage nach der <hi rendition="#g">Schuld</hi> des<lb/> Thäters iſt hier wie immer (oben §. 27 <hi rendition="#aq">III</hi>) der Augenblick<lb/> der körperlichen Bewegung maßgebend; <hi rendition="#g">Zeit und Ort der<lb/> Begehung des Deliktes</hi> richtet ſich nach den allgemeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [118/0144]
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
Unachtſamkeit kommt als ſtrafrechtliche Fahrläſſigkeit nur
dann in Betracht, wenn ſie die Urſache eines weiteren rechts-
widrigen Erfolges wurde, wenn alſo z. B. die vernachläſſigten
Pferde ausgeriſſen ſind und ein Kind beſchädigt haben. Das
Maß der anzuwendenden Sorgfalt beſtimmt ſich dabei ledig-
lich nach der objektiven Natur der vorgenommenen Hand-
lung, nicht aber nach dem Charakter des Handelnden.
2. Der eingetretene Erfolg muß ein für den unvorſichtig
Handelnden vorherſehbarer geweſen ſein. Genauer: es
muß dem Handelnden möglich geweſen ſein, die Vorſtellung
von der Kauſalität ſeines Thun’s zu gewinnen. Bei der
Beurteilung dieſer Frage ſind die geiſtigen Fähigkeiten des
Handelnden, ſein größerer oder geringerer Scharfblick zu
Grunde zu legen. Alſo nicht unachtſames Verhalten mit
rechtswidrigem Erfolg, ſondern ſolches Verhalten mit indi-
viduell vorherſehbarem rechtswidrigem Erfolge bildet das
Weſen der Fahrläſſigkeit im heutigen Rechte.
3. Immer aber muß das fahrläſſige Delikt Handlung
(mit Einſchluß der ſog. Unterlaſſungen; vgl. oben §. 21) d. h.
willkürliche körperliche Bewegung ſein, zurückgeführt werden
können auf den Willen, als den die motoriſchen Nerven
unmittelbar erregenden pſychiſchen Akt. Nur iſt zu beachten,
daß gerade bei dem fahrläſſigen Delikte die Handlung (im
engeren Sinne) und der Erfolg zeitlich und räumlich weit
ab von einander liegen können; z. B. der in Belgien 1879
erzeugte und nach Berlin verkaufte Dampfkeſſel explodiert
daſelbſt im Jahre 1881 in Folge ſchleuderhafter Konſtruktion
der Sicherheitsventile. Für die Frage nach der Schuld des
Thäters iſt hier wie immer (oben §. 27 III) der Augenblick
der körperlichen Bewegung maßgebend; Zeit und Ort der
Begehung des Deliktes richtet ſich nach den allgemeinen
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