Erst. Buch. IV. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl.
Strafe auch der fahrlässigen Begehung in folgenden Fällen:
StGB. § 186 üble Nachrede; §§. 222 und 230 Tötung und Körperverletzung; §§. 121 und 347 Ent- weichenlassen von Gefangenen; 163 Falscheid; 259 Par- tiererei (vgl. unten IV a. E.); 309, 311, 314, 316, 318, 326, 329 gemeingefährliche Delikte; 345 Vollstreckung einer nicht zu vollstreckenden Strafe.
Nebengesetze: die Urhebergesetze vom 11. Juni 1870 §§. 18, 20, 24; 9. Januar 1876 §. 16, 10. Januar 1876 §. 9, 11. Januar 1876 §. 14; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §§. 94 und 97; Preßgesetz vom 7. Mai 1874 §. 21;2 Gesetz betreffend Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung vom 25. Februar 1876 §. 5 (interessant für den Begriff der Fahrlässigkeit); Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 §§. 11 und 14; Gesetz betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Ab- wehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 21. Mai 1878 §§. 3 u. 4 (das Impfges. v. 8. April 1874 §. 17 gehört nur scheinbar hieher).
IV.Grade der Fahrlässigkeit. Das positive Recht hat in zwei Fällen die Fahrlässigkeit als eine qualifizierte behandelt, wenn der Thäter zu der von ihm außer Acht gelassenen Sorgfalt "vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war" (StGB. §§. 222 und 230 Tötung und Körperverletzung).
Von dieser besonderen Anordnung des Gesetzes abgesehen, sind zwei Stufen der Strafbarkeit innerhalb der Fahrlässig- keit zu unterscheiden:
2[Spaltenumbruch]
Daß es sich hier um den gewöhnlichen Begriff der Fahr-[Spaltenumbruch]
lässigkeit handelt. s. bei Liszt Preßrecht §. 51 f.
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
Strafe auch der fahrläſſigen Begehung in folgenden Fällen:
StGB. § 186 üble Nachrede; §§. 222 und 230 Tötung und Körperverletzung; §§. 121 und 347 Ent- weichenlaſſen von Gefangenen; 163 Falſcheid; 259 Par- tiererei (vgl. unten IV a. E.); 309, 311, 314, 316, 318, 326, 329 gemeingefährliche Delikte; 345 Vollſtreckung einer nicht zu vollſtreckenden Strafe.
Nebengeſetze: die Urhebergeſetze vom 11. Juni 1870 §§. 18, 20, 24; 9. Januar 1876 §. 16, 10. Januar 1876 §. 9, 11. Januar 1876 §. 14; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §§. 94 und 97; Preßgeſetz vom 7. Mai 1874 §. 21;2 Geſetz betreffend Beſeitigung von Anſteckungsſtoffen bei Viehbeförderung vom 25. Februar 1876 §. 5 (intereſſant für den Begriff der Fahrläſſigkeit); Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §§. 11 und 14; Geſetz betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Ab- wehr der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote vom 21. Mai 1878 §§. 3 u. 4 (das Impfgeſ. v. 8. April 1874 §. 17 gehört nur ſcheinbar hieher).
IV.Grade der Fahrläſſigkeit. Das poſitive Recht hat in zwei Fällen die Fahrläſſigkeit als eine qualifizierte behandelt, wenn der Thäter zu der von ihm außer Acht gelaſſenen Sorgfalt „vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet war“ (StGB. §§. 222 und 230 Tötung und Körperverletzung).
Von dieſer beſonderen Anordnung des Geſetzes abgeſehen, ſind zwei Stufen der Strafbarkeit innerhalb der Fahrläſſig- keit zu unterſcheiden:
2[Spaltenumbruch]
Daß es ſich hier um den gewöhnlichen Begriff der Fahr-[Spaltenumbruch]
läſſigkeit handelt. ſ. bei Liszt Preßrecht §. 51 f.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0146"n="120"/><fwplace="top"type="header">Erſt. Buch. <hirendition="#aq">IV.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/>
Strafe auch der fahrläſſigen Begehung in folgenden<lb/>
Fällen:</p><lb/><p>StGB. § 186 üble Nachrede; §§. 222 und 230<lb/>
Tötung und Körperverletzung; §§. 121 und 347 Ent-<lb/>
weichenlaſſen von Gefangenen; 163 Falſcheid; 259 Par-<lb/>
tiererei (vgl. unten <hirendition="#aq">IV</hi> a. E.); 309, 311, 314, 316, 318,<lb/>
326, 329 gemeingefährliche Delikte; 345 Vollſtreckung einer<lb/>
nicht zu vollſtreckenden Strafe.</p><lb/><p><hirendition="#g">Nebengeſetze</hi>: die Urhebergeſetze vom 11. Juni 1870<lb/>
§§. 18, 20, 24; 9. Januar 1876 §. 16, 10. Januar 1876<lb/>
§. 9, 11. Januar 1876 §. 14; Seemannsordnung vom<lb/>
27. Dezember 1872 §§. 94 und 97; Preßgeſetz vom<lb/>
7. Mai 1874 §. 21;<noteplace="foot"n="2"><cb/>
Daß es ſich hier um den<lb/>
gewöhnlichen Begriff der Fahr-<cb/>
läſſigkeit handelt. ſ. bei <hirendition="#g">Liszt</hi><lb/>
Preßrecht §. 51 f.</note> Geſetz betreffend Beſeitigung von<lb/>
Anſteckungsſtoffen bei Viehbeförderung vom 25. Februar<lb/>
1876 §. 5 (intereſſant für den Begriff der Fahrläſſigkeit);<lb/>
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §§. 11 und 14;<lb/>
Geſetz betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Ab-<lb/>
wehr der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote vom<lb/>
21. Mai 1878 §§. 3 u. 4 (das Impfgeſ. v. 8. April 1874<lb/>
§. 17 gehört nur ſcheinbar hieher).</p><lb/><p><hirendition="#aq">IV.</hi><hirendition="#g">Grade der Fahrläſſigkeit</hi>. Das poſitive Recht<lb/>
hat in zwei Fällen die Fahrläſſigkeit als eine qualifizierte<lb/>
behandelt, wenn der Thäter zu der von ihm außer Acht<lb/>
gelaſſenen Sorgfalt „vermöge ſeines Amtes, Berufes oder<lb/>
Gewerbes beſonders verpflichtet war“ (StGB. §§. 222 und<lb/>
230 Tötung und Körperverletzung).</p><lb/><p>Von dieſer beſonderen Anordnung des Geſetzes abgeſehen,<lb/>ſind zwei Stufen der Strafbarkeit innerhalb der Fahrläſſig-<lb/>
keit zu unterſcheiden:</p><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[120/0146]
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
Strafe auch der fahrläſſigen Begehung in folgenden
Fällen:
StGB. § 186 üble Nachrede; §§. 222 und 230
Tötung und Körperverletzung; §§. 121 und 347 Ent-
weichenlaſſen von Gefangenen; 163 Falſcheid; 259 Par-
tiererei (vgl. unten IV a. E.); 309, 311, 314, 316, 318,
326, 329 gemeingefährliche Delikte; 345 Vollſtreckung einer
nicht zu vollſtreckenden Strafe.
Nebengeſetze: die Urhebergeſetze vom 11. Juni 1870
§§. 18, 20, 24; 9. Januar 1876 §. 16, 10. Januar 1876
§. 9, 11. Januar 1876 §. 14; Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 §§. 94 und 97; Preßgeſetz vom
7. Mai 1874 §. 21; 2 Geſetz betreffend Beſeitigung von
Anſteckungsſtoffen bei Viehbeförderung vom 25. Februar
1876 §. 5 (intereſſant für den Begriff der Fahrläſſigkeit);
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §§. 11 und 14;
Geſetz betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Ab-
wehr der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote vom
21. Mai 1878 §§. 3 u. 4 (das Impfgeſ. v. 8. April 1874
§. 17 gehört nur ſcheinbar hieher).
IV. Grade der Fahrläſſigkeit. Das poſitive Recht
hat in zwei Fällen die Fahrläſſigkeit als eine qualifizierte
behandelt, wenn der Thäter zu der von ihm außer Acht
gelaſſenen Sorgfalt „vermöge ſeines Amtes, Berufes oder
Gewerbes beſonders verpflichtet war“ (StGB. §§. 222 und
230 Tötung und Körperverletzung).
Von dieſer beſonderen Anordnung des Geſetzes abgeſehen,
ſind zwei Stufen der Strafbarkeit innerhalb der Fahrläſſig-
keit zu unterſcheiden:
2
Daß es ſich hier um den
gewöhnlichen Begriff der Fahr-
läſſigkeit handelt. ſ. bei Liszt
Preßrecht §. 51 f.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/146>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.