Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VI. Vollendung u. Versuch des Verbrechens. Kausalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn derErfolg nicht eintritt. Die Vollendung ist (definitiv) unter- blieben im Falle c. Will man diese Fälle durch besondere Benennungen aus- 1. von fehlgeschlagenen Verbrechen sprechen, wenn 2. Von suspendiertem Erfolge, wenn der Erfolg 3. Von beendetem Versuche, wenn die körperliche 4. Von nichtbeendetem Versuche, wenn die körper- III. Während die außerdeutsche Wissenschaft fehlgeschla- 3 [Spaltenumbruch]
Die Terminologie ist eine
sehr schwankende; wichtig ist es nur, die verschiedene Struktur[Spaltenumbruch] der einzelnen Fälle im Auge zu behalten. Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens. Kauſalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn derErfolg nicht eintritt. Die Vollendung iſt (definitiv) unter- blieben im Falle c. Will man dieſe Fälle durch beſondere Benennungen aus- 1. von fehlgeſchlagenen Verbrechen ſprechen, wenn 2. Von ſuſpendiertem Erfolge, wenn der Erfolg 3. Von beendetem Verſuche, wenn die körperliche 4. Von nichtbeendetem Verſuche, wenn die körper- III. Während die außerdeutſche Wiſſenſchaft fehlgeſchla- 3 [Spaltenumbruch]
Die Terminologie iſt eine
ſehr ſchwankende; wichtig iſt es nur, die verſchiedene Struktur[Spaltenumbruch] der einzelnen Fälle im Auge zu behalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0160" n="134"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Vollendung u. Verſuch des Verbrechens.</fw><lb/> Kauſalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; <hi rendition="#aq">ad d</hi>, wenn der<lb/> Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung iſt (definitiv) unter-<lb/> blieben im Falle <hi rendition="#aq">c.</hi></p><lb/> <p>Will man dieſe Fälle durch beſondere Benennungen aus-<lb/> einanderhalten, ſo kann man</p><lb/> <p>1. von <hi rendition="#g">fehlgeſchlagenen Verbrechen</hi> ſprechen, wenn<lb/> die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen<lb/> iſt. Hieher gehört dann Fall <hi rendition="#aq">c</hi>, in welchen Fall <hi rendition="#aq">b</hi> über-<lb/> gehen kann; ſowie Fall <hi rendition="#aq">d</hi> bei Ausbleiben des Erfolges.</p><lb/> <p>2. Von <hi rendition="#g">ſuſpendiertem Erfolge</hi>, wenn der Erfolg<lb/> ſicher, aber noch nicht eingetreten iſt; Fall <hi rendition="#aq">d</hi> kann dieſe Ge-<lb/> ſtalt annehmen.</p><lb/> <p>3. Von <hi rendition="#g">beendetem Verſuche</hi>, wenn die körperliche<lb/> Bewegung abgeſchloſſen iſt, der Handelnde aber noch die<lb/> Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden,<lb/> Fall <hi rendition="#aq">b</hi> und <hi rendition="#aq">d</hi>, nicht aber <hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">e</hi> gehören möglicherweiſe<lb/> hieher.</p><lb/> <p>4. Von <hi rendition="#g">nichtbeendetem Verſuche</hi>, wenn die körper-<lb/> liche Bewegung ſelbſt nicht abgeſchloſſen iſt: Fall <hi rendition="#aq">a.</hi><note place="foot" n="3"><cb/> Die Terminologie iſt eine<lb/> ſehr ſchwankende; wichtig iſt es<lb/> nur, die verſchiedene Struktur<cb/> der einzelnen Fälle im Auge<lb/> zu behalten.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Während die außerdeutſche Wiſſenſchaft fehlgeſchla-<lb/> genes und verſuchtes Verbrechen mit Recht ſtrenge von ein-<lb/> ander ſcheidet, zwingt uns der Stand der deutſchen Geſetz-<lb/> gebung, beide unter einen gemeinſamen Begriff zu bringen.<lb/> Demnach nennen wir Verſuch <hi rendition="#g">jede auf Herbeiführung<lb/> des Erfolges gerichtete, dieſen aber nicht herbei-<lb/> führende Handlung</hi>. In dieſer Definition bedeutet <hi rendition="#g">Er-<lb/> folg</hi>: den Thatbeſtand, an welchen der Eintritt der Strafe<lb/> geknüpft iſt; <hi rendition="#g">Richtung auf den Erfolg</hi>: den Vorſatz des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [134/0160]
Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens.
Kauſalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn der
Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung iſt (definitiv) unter-
blieben im Falle c.
Will man dieſe Fälle durch beſondere Benennungen aus-
einanderhalten, ſo kann man
1. von fehlgeſchlagenen Verbrechen ſprechen, wenn
die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen
iſt. Hieher gehört dann Fall c, in welchen Fall b über-
gehen kann; ſowie Fall d bei Ausbleiben des Erfolges.
2. Von ſuſpendiertem Erfolge, wenn der Erfolg
ſicher, aber noch nicht eingetreten iſt; Fall d kann dieſe Ge-
ſtalt annehmen.
3. Von beendetem Verſuche, wenn die körperliche
Bewegung abgeſchloſſen iſt, der Handelnde aber noch die
Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden,
Fall b und d, nicht aber a und e gehören möglicherweiſe
hieher.
4. Von nichtbeendetem Verſuche, wenn die körper-
liche Bewegung ſelbſt nicht abgeſchloſſen iſt: Fall a. 3
III. Während die außerdeutſche Wiſſenſchaft fehlgeſchla-
genes und verſuchtes Verbrechen mit Recht ſtrenge von ein-
ander ſcheidet, zwingt uns der Stand der deutſchen Geſetz-
gebung, beide unter einen gemeinſamen Begriff zu bringen.
Demnach nennen wir Verſuch jede auf Herbeiführung
des Erfolges gerichtete, dieſen aber nicht herbei-
führende Handlung. In dieſer Definition bedeutet Er-
folg: den Thatbeſtand, an welchen der Eintritt der Strafe
geknüpft iſt; Richtung auf den Erfolg: den Vorſatz des
3
Die Terminologie iſt eine
ſehr ſchwankende; wichtig iſt es
nur, die verſchiedene Struktur
der einzelnen Fälle im Auge
zu behalten.
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