Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Erstes Buch. VI. Vollendung u. Versuch des Verbrechens.
Kausalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn der
Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung ist (definitiv) unter-
blieben im Falle c.

Will man diese Fälle durch besondere Benennungen aus-
einanderhalten, so kann man

1. von fehlgeschlagenen Verbrechen sprechen, wenn
die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen
ist. Hieher gehört dann Fall c, in welchen Fall b über-
gehen kann; sowie Fall d bei Ausbleiben des Erfolges.

2. Von suspendiertem Erfolge, wenn der Erfolg
sicher, aber noch nicht eingetreten ist; Fall d kann diese Ge-
stalt annehmen.

3. Von beendetem Versuche, wenn die körperliche
Bewegung abgeschlossen ist, der Handelnde aber noch die
Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden,
Fall b und d, nicht aber a und e gehören möglicherweise
hieher.

4. Von nichtbeendetem Versuche, wenn die körper-
liche Bewegung selbst nicht abgeschlossen ist: Fall a.3

III. Während die außerdeutsche Wissenschaft fehlgeschla-
genes und versuchtes Verbrechen mit Recht strenge von ein-
ander scheidet, zwingt uns der Stand der deutschen Gesetz-
gebung, beide unter einen gemeinsamen Begriff zu bringen.
Demnach nennen wir Versuch jede auf Herbeiführung
des Erfolges gerichtete, diesen aber nicht herbei-
führende Handlung
. In dieser Definition bedeutet Er-
folg
: den Thatbestand, an welchen der Eintritt der Strafe
geknüpft ist; Richtung auf den Erfolg: den Vorsatz des

3 [Spaltenumbruch] Die Terminologie ist eine
sehr schwankende; wichtig ist es
nur, die verschiedene Struktur[Spaltenumbruch] der einzelnen Fälle im Auge
zu behalten.

Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens.
Kauſalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn der
Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung iſt (definitiv) unter-
blieben im Falle c.

Will man dieſe Fälle durch beſondere Benennungen aus-
einanderhalten, ſo kann man

1. von fehlgeſchlagenen Verbrechen ſprechen, wenn
die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen
iſt. Hieher gehört dann Fall c, in welchen Fall b über-
gehen kann; ſowie Fall d bei Ausbleiben des Erfolges.

2. Von ſuſpendiertem Erfolge, wenn der Erfolg
ſicher, aber noch nicht eingetreten iſt; Fall d kann dieſe Ge-
ſtalt annehmen.

3. Von beendetem Verſuche, wenn die körperliche
Bewegung abgeſchloſſen iſt, der Handelnde aber noch die
Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden,
Fall b und d, nicht aber a und e gehören möglicherweiſe
hieher.

4. Von nichtbeendetem Verſuche, wenn die körper-
liche Bewegung ſelbſt nicht abgeſchloſſen iſt: Fall a.3

III. Während die außerdeutſche Wiſſenſchaft fehlgeſchla-
genes und verſuchtes Verbrechen mit Recht ſtrenge von ein-
ander ſcheidet, zwingt uns der Stand der deutſchen Geſetz-
gebung, beide unter einen gemeinſamen Begriff zu bringen.
Demnach nennen wir Verſuch jede auf Herbeiführung
des Erfolges gerichtete, dieſen aber nicht herbei-
führende Handlung
. In dieſer Definition bedeutet Er-
folg
: den Thatbeſtand, an welchen der Eintritt der Strafe
geknüpft iſt; Richtung auf den Erfolg: den Vorſatz des

3 [Spaltenumbruch] Die Terminologie iſt eine
ſehr ſchwankende; wichtig iſt es
nur, die verſchiedene Struktur[Spaltenumbruch] der einzelnen Fälle im Auge
zu behalten.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0160" n="134"/><fw place="top" type="header">Er&#x017F;tes Buch. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Vollendung u. Ver&#x017F;uch des Verbrechens.</fw><lb/>
Kau&#x017F;alitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; <hi rendition="#aq">ad d</hi>, wenn der<lb/>
Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung i&#x017F;t (definitiv) unter-<lb/>
blieben im Falle <hi rendition="#aq">c.</hi></p><lb/>
              <p>Will man die&#x017F;e Fälle durch be&#x017F;ondere Benennungen aus-<lb/>
einanderhalten, &#x017F;o kann man</p><lb/>
              <p>1. von <hi rendition="#g">fehlge&#x017F;chlagenen Verbrechen</hi> &#x017F;prechen, wenn<lb/>
die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen<lb/>
i&#x017F;t. Hieher gehört dann Fall <hi rendition="#aq">c</hi>, in welchen Fall <hi rendition="#aq">b</hi> über-<lb/>
gehen kann; &#x017F;owie Fall <hi rendition="#aq">d</hi> bei Ausbleiben des Erfolges.</p><lb/>
              <p>2. Von <hi rendition="#g">&#x017F;u&#x017F;pendiertem Erfolge</hi>, wenn der Erfolg<lb/>
&#x017F;icher, aber noch nicht eingetreten i&#x017F;t; Fall <hi rendition="#aq">d</hi> kann die&#x017F;e Ge-<lb/>
&#x017F;talt annehmen.</p><lb/>
              <p>3. Von <hi rendition="#g">beendetem Ver&#x017F;uche</hi>, wenn die körperliche<lb/>
Bewegung abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, der Handelnde aber noch die<lb/>
Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden,<lb/>
Fall <hi rendition="#aq">b</hi> und <hi rendition="#aq">d</hi>, nicht aber <hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">e</hi> gehören möglicherwei&#x017F;e<lb/>
hieher.</p><lb/>
              <p>4. Von <hi rendition="#g">nichtbeendetem Ver&#x017F;uche</hi>, wenn die körper-<lb/>
liche Bewegung &#x017F;elb&#x017F;t nicht abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t: Fall <hi rendition="#aq">a.</hi><note place="foot" n="3"><cb/>
Die Terminologie i&#x017F;t eine<lb/>
&#x017F;ehr &#x017F;chwankende; wichtig i&#x017F;t es<lb/>
nur, die ver&#x017F;chiedene Struktur<cb/>
der einzelnen Fälle im Auge<lb/>
zu behalten.</note></p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Während die außerdeut&#x017F;che Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft fehlge&#x017F;chla-<lb/>
genes und ver&#x017F;uchtes Verbrechen mit Recht &#x017F;trenge von ein-<lb/>
ander &#x017F;cheidet, zwingt uns der Stand der deut&#x017F;chen Ge&#x017F;etz-<lb/>
gebung, beide unter einen gemein&#x017F;amen Begriff zu bringen.<lb/>
Demnach nennen wir Ver&#x017F;uch <hi rendition="#g">jede auf Herbeiführung<lb/>
des Erfolges gerichtete, die&#x017F;en aber nicht herbei-<lb/>
führende Handlung</hi>. In die&#x017F;er Definition bedeutet <hi rendition="#g">Er-<lb/>
folg</hi>: den Thatbe&#x017F;tand, an welchen der Eintritt der Strafe<lb/>
geknüpft i&#x017F;t; <hi rendition="#g">Richtung auf den Erfolg</hi>: den Vor&#x017F;atz des<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[134/0160] Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens. Kauſalitätsreihe gar nicht ihr Objekt trifft; ad d, wenn der Erfolg nicht eintritt. Die Vollendung iſt (definitiv) unter- blieben im Falle c. Will man dieſe Fälle durch beſondere Benennungen aus- einanderhalten, ſo kann man 1. von fehlgeſchlagenen Verbrechen ſprechen, wenn die auf den Erfolg gerichtete Handlung erfolglos vollzogen iſt. Hieher gehört dann Fall c, in welchen Fall b über- gehen kann; ſowie Fall d bei Ausbleiben des Erfolges. 2. Von ſuſpendiertem Erfolge, wenn der Erfolg ſicher, aber noch nicht eingetreten iſt; Fall d kann dieſe Ge- ſtalt annehmen. 3. Von beendetem Verſuche, wenn die körperliche Bewegung abgeſchloſſen iſt, der Handelnde aber noch die Möglichkeit hat, den Eintritt des Erfolges abzuwenden, Fall b und d, nicht aber a und e gehören möglicherweiſe hieher. 4. Von nichtbeendetem Verſuche, wenn die körper- liche Bewegung ſelbſt nicht abgeſchloſſen iſt: Fall a. 3 III. Während die außerdeutſche Wiſſenſchaft fehlgeſchla- genes und verſuchtes Verbrechen mit Recht ſtrenge von ein- ander ſcheidet, zwingt uns der Stand der deutſchen Geſetz- gebung, beide unter einen gemeinſamen Begriff zu bringen. Demnach nennen wir Verſuch jede auf Herbeiführung des Erfolges gerichtete, dieſen aber nicht herbei- führende Handlung. In dieſer Definition bedeutet Er- folg: den Thatbeſtand, an welchen der Eintritt der Strafe geknüpft iſt; Richtung auf den Erfolg: den Vorſatz des 3 Die Terminologie iſt eine ſehr ſchwankende; wichtig iſt es nur, die verſchiedene Struktur der einzelnen Fälle im Auge zu behalten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/160
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/160>, abgerufen am 21.11.2024.