Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VI. Vollendung u. Versuch des Verbrechens. eine "goldene Brücke" zum Rückzuge bauen. Sie hat esgethan, indem sie den freiwilligen Rücktritt zum Straf- aufhebungsgrunde machte (StGB. §. 46).1 Der freiwillige Rücktritt ist unmöglich, wenn die Herr- 1. Bei dem nichtbeendeten Versuche (oben §. 32 2. Bei dem beendeten Versuche (oben §. 32 II 3) II. In beiden Fällen verlangt das Gesetz Freiwillig- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 202. Dazu Binding Normen II S. 234, 250 f., Cohn S. 612 ff. 2 [Spaltenumbruch]
Mit der Beendigung der Versuchshandlung entfällt dem- nach die Anwendbarkeit des[Spaltenumbruch] §. 46 Nr. 1, RGR. 12. März 1880, E I 307, R I 453. 3 [Spaltenumbruch]
Worin diese besteht ist be-
stritten. Lit. bei Meyer S. 226 Note 23. Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens. eine „goldene Brücke“ zum Rückzuge bauen. Sie hat esgethan, indem ſie den freiwilligen Rücktritt zum Straf- aufhebungsgrunde machte (StGB. §. 46).1 Der freiwillige Rücktritt iſt unmöglich, wenn die Herr- 1. Bei dem nichtbeendeten Verſuche (oben §. 32 2. Bei dem beendeten Verſuche (oben §. 32 II 3) II. In beiden Fällen verlangt das Geſetz Freiwillig- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 202. Dazu Binding Normen II S. 234, 250 f., Cohn S. 612 ff. 2 [Spaltenumbruch]
Mit der Beendigung der Verſuchshandlung entfällt dem- nach die Anwendbarkeit des[Spaltenumbruch] §. 46 Nr. 1, RGR. 12. März 1880, E I 307, R I 453. 3 [Spaltenumbruch]
Worin dieſe beſteht iſt be-
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Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens.
eine „goldene Brücke“ zum Rückzuge bauen. Sie hat es
gethan, indem ſie den freiwilligen Rücktritt zum Straf-
aufhebungsgrunde machte (StGB. §. 46). 1
Der freiwillige Rücktritt iſt unmöglich, wenn die Herr-
ſchaft über die That und ihre Folgen bereits dem Thäter
entriſſen iſt, alſo ſowohl beim ſuſpendierten Erfolg wie beim
fehlgeſchlagenen Verbrechen (vgl. oben §. 32 II 1 und 2).
Er iſt dagegen möglich:
1. Bei dem nichtbeendeten Verſuche (oben §. 32
II 4) durch Nichtvollendung der Handlung (StGB. §. 46
Nr. 1). Der Thäter läßt den zum Schlage erhobenen Arm
ſinken; die nach dem Giftbecher ausgeſtreckte Hand zieht ſich
zurück. 2
2. Bei dem beendeten Verſuche (oben §. 32 II 3)
durch Abwenden des Erfolges, alſo durch direktes Eingreifen
in das bereits rollende Rad des Kauſalzuſammenhanges
(StGB. §. 46 Nr. 2): der abgeſendete Brief wird während
des Poſtlaufes zurückverlangt, die Wirkung des Giftes durch
Gegengift paralyſiert.
II. In beiden Fällen verlangt das Geſetz Freiwillig-
keit des Rücktritts. 3 Ihren Gegenſatz bildet die thatſäch-
liche oder angenommene Unmöglichkeit der Vollendung des
Verbrechens. Im zweiten Falle iſt die ſtrafaufhebende Wir-
kung des Rücktrittes an die weitere Bedingung geknüpft, daß
die Handlung noch nicht entdeckt, d. h. noch Niemandem
1
Lit. bei Meyer S. 202.
Dazu Binding Normen II
S. 234, 250 f., Cohn S. 612 ff.
2
Mit der Beendigung der
Verſuchshandlung entfällt dem-
nach die Anwendbarkeit des
§. 46 Nr. 1, RGR. 12. März
1880, E I 307, R I 453.
3
Worin dieſe beſteht iſt be-
ſtritten. Lit. bei Meyer S. 226
Note 23.
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