Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Entstehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35. bemerkt (oben §. 20 III) diesen Satz durch eine hochwichtigeAusnahme durchbrochen. Liegt zwischen einer Bedingung und dem einge- Die beiden Formen der Teilnahme sind Anstiftung II. Aus dem Gesagten ergiebt sich eine Reihe von Kon- 1. Teilnahme (in den beiden Formen der Anstiftung und 2 [Spaltenumbruch]
Diese von der gewöhnlichen
allerdings weit abliegende Auf- fassung stützt sich auf das po- sitive Recht, sie sucht aus diesem den Begriff der Teilnahme zu[Spaltenumbruch] gewinnen, nicht aus einem aprioristisch gefundenen Begriffe heraus das positive Recht zu interpretieren. Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35. bemerkt (oben §. 20 III) dieſen Satz durch eine hochwichtigeAusnahme durchbrochen. Liegt zwiſchen einer Bedingung und dem einge- Die beiden Formen der Teilnahme ſind Anſtiftung II. Aus dem Geſagten ergiebt ſich eine Reihe von Kon- 1. Teilnahme (in den beiden Formen der Anſtiftung und 2 [Spaltenumbruch]
Dieſe von der gewöhnlichen
allerdings weit abliegende Auf- faſſung ſtützt ſich auf das po- ſitive Recht, ſie ſucht aus dieſem den Begriff der Teilnahme zu[Spaltenumbruch] gewinnen, nicht aus einem aprioriſtiſch gefundenen Begriffe heraus das poſitive Recht zu interpretieren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0173" n="147"/><fw place="top" type="header">Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.</fw><lb/> bemerkt (oben §. 20 <hi rendition="#aq">III</hi>) dieſen Satz durch eine hochwichtige<lb/> Ausnahme durchbrochen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Liegt zwiſchen einer Bedingung und dem einge-<lb/> tretenen Erfolge eine freie</hi> (d. h. nicht im Notſtande<lb/> begangene) und <hi rendition="#g">vorſätzliche</hi> (d. h. von der Vorſtellung ihrer<lb/> Kauſalität begleitete) <hi rendition="#g">menſchliche Handlung als Zwi-<lb/> ſchenurſache in der Mitte, ſo betrachtet das poſitive<lb/> Recht nur dieſe letzte Handlung als Urſache des<lb/> Erfolges</hi>. Das Setzen jener Bedingung kann daher nur<lb/> als <hi rendition="#g">Bedingung dieſer Handlung</hi>, wenn überhaupt, in<lb/> Betracht gezogen werden; nicht aber als mittelbare Urſache<lb/> des letzteingetretenen, durch <hi rendition="#g">dieſe</hi> Handlung herbeigeführten<lb/> Erfolges. So entſteht der juriſtiſche Begriff der <hi rendition="#g">Teil-<lb/> nahme</hi>: das Setzen einer Bedingung für den Eintritt des<lb/> durch weitere Zwiſchenurſachen vermittelten Erfolges, aufge-<lb/> faßt nicht als Bedingung des Erfolges, ſondern als Be-<lb/> dingung der Zwiſchenurſache.<note place="foot" n="2"><cb/> Dieſe von der gewöhnlichen<lb/> allerdings weit abliegende Auf-<lb/> faſſung ſtützt ſich auf das po-<lb/> ſitive Recht, ſie ſucht aus dieſem<lb/> den Begriff der Teilnahme zu<cb/> gewinnen, nicht aus einem<lb/> aprioriſtiſch gefundenen Begriffe<lb/> heraus das poſitive Recht zu<lb/> interpretieren.</note> Durch dieſen Gegenſatz ge-<lb/> winnt der Begriff der Thäterſchaft prägnantere Geſtalt und<lb/> engere Bedeutung.</p><lb/> <p>Die beiden Formen der Teilnahme ſind <hi rendition="#g">Anſtiftung</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Beihülfe</hi>: erſtere die Hervorrufung des Entſchluſſes<lb/> zur That, letztere die Unterſtützung der Ausführung der<lb/> That.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Aus dem Geſagten ergiebt ſich eine Reihe von Kon-<lb/> ſequenzen.</p><lb/> <p>1. Teilnahme (in den beiden Formen der Anſtiftung und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [147/0173]
Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
bemerkt (oben §. 20 III) dieſen Satz durch eine hochwichtige
Ausnahme durchbrochen.
Liegt zwiſchen einer Bedingung und dem einge-
tretenen Erfolge eine freie (d. h. nicht im Notſtande
begangene) und vorſätzliche (d. h. von der Vorſtellung ihrer
Kauſalität begleitete) menſchliche Handlung als Zwi-
ſchenurſache in der Mitte, ſo betrachtet das poſitive
Recht nur dieſe letzte Handlung als Urſache des
Erfolges. Das Setzen jener Bedingung kann daher nur
als Bedingung dieſer Handlung, wenn überhaupt, in
Betracht gezogen werden; nicht aber als mittelbare Urſache
des letzteingetretenen, durch dieſe Handlung herbeigeführten
Erfolges. So entſteht der juriſtiſche Begriff der Teil-
nahme: das Setzen einer Bedingung für den Eintritt des
durch weitere Zwiſchenurſachen vermittelten Erfolges, aufge-
faßt nicht als Bedingung des Erfolges, ſondern als Be-
dingung der Zwiſchenurſache. 2 Durch dieſen Gegenſatz ge-
winnt der Begriff der Thäterſchaft prägnantere Geſtalt und
engere Bedeutung.
Die beiden Formen der Teilnahme ſind Anſtiftung
und Beihülfe: erſtere die Hervorrufung des Entſchluſſes
zur That, letztere die Unterſtützung der Ausführung der
That.
II. Aus dem Geſagten ergiebt ſich eine Reihe von Kon-
ſequenzen.
1. Teilnahme (in den beiden Formen der Anſtiftung und
2
Dieſe von der gewöhnlichen
allerdings weit abliegende Auf-
faſſung ſtützt ſich auf das po-
ſitive Recht, ſie ſucht aus dieſem
den Begriff der Teilnahme zu
gewinnen, nicht aus einem
aprioriſtiſch gefundenen Begriffe
heraus das poſitive Recht zu
interpretieren.
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