Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Anstiftung und Beihülfe. §. 37. difikation Anwendung, daß der Versuch der Beihülfe nurim Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt ist. 3. Auch für den Gehülfen ist der strafrechtliche Cha- 4. Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze Nur ausnahmsweise droht das Gesetz dem Gehülfen 5. Eine besondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der III. Einfluß persönlicher Verhältnisse auf Anſtiftung und Beihülfe. §. 37. difikation Anwendung, daß der Verſuch der Beihülfe nurim Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt iſt. 3. Auch für den Gehülfen iſt der ſtrafrechtliche Cha- 4. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze Nur ausnahmsweiſe droht das Geſetz dem Gehülfen 5. Eine beſondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der III. Einfluß perſönlicher Verhältniſſe auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0181" n="155"/><fw place="top" type="header">Anſtiftung und Beihülfe. §. 37.</fw><lb/> difikation Anwendung, daß der Verſuch der Beihülfe nur<lb/> im Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt iſt.</p><lb/> <p>3. Auch für den Gehülfen iſt der ſtrafrechtliche Cha-<lb/> rakter der Hauptthat nur inſoweit maßgebend, als die Vor-<lb/> ſtellung der Kauſalität ſeines Thuns ſich auf jene erſtreckte.<lb/> Vgl. oben <hi rendition="#aq">I</hi> 3.</p><lb/> <p>4. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze<lb/> zu beſtimmen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu<lb/> welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den<lb/> über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen<lb/> (vgl. oben §. 33 <hi rendition="#aq">III</hi>) zu ermäßigen. Liegt Beihülfe zum<lb/> Verſuche vor, ſo iſt zweimalige Reduktion des Strafrahmens<lb/> nötig.</p><lb/> <p>Nur ausnahmsweiſe droht das Geſetz dem Gehülfen<lb/> gleiche Strafe wie dem Thäter in StGB. §. 143. Einen<lb/> beſonderen Strafrahmen für die Beihülfe enthalten StGB.<lb/> §§. 203 und 219; Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869<lb/> §. 15 (gegen Makler und Unterhändler, welche wiſſentlich<lb/> unverſteuerte Wechſel verhandelt haben). Ausnahmsweiſe<lb/> belegt §. 18 Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878 die<lb/> Beihülfe (Hergeben von Räumlichkeiten zu verbotenen Ver-<lb/> einen und Verſammlungen) mit <hi rendition="#g">ſchwererer</hi> Strafe als die<lb/> Thäterſchaft (Beteiligen an ſolchen Vereinen):</p><lb/> <p>5. Eine beſondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der<lb/> Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872: Verweigerung<lb/> des Gehorſams gegenüber ſolchen Befehlen des Vorgeſetzten,<lb/> welche ſich auf Abwehr oder Unterdrückung von Nötigung<lb/> und Widerſtand beziehen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Einfluß perſönlicher Verhältniſſe auf<lb/> die Strafbarkeit der Anſtiftung und der Beihülfe</hi><lb/> (StGB. §. 50).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0181]
Anſtiftung und Beihülfe. §. 37.
difikation Anwendung, daß der Verſuch der Beihülfe nur
im Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt iſt.
3. Auch für den Gehülfen iſt der ſtrafrechtliche Cha-
rakter der Hauptthat nur inſoweit maßgebend, als die Vor-
ſtellung der Kauſalität ſeines Thuns ſich auf jene erſtreckte.
Vgl. oben I 3.
4. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze
zu beſtimmen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den
über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen
(vgl. oben §. 33 III) zu ermäßigen. Liegt Beihülfe zum
Verſuche vor, ſo iſt zweimalige Reduktion des Strafrahmens
nötig.
Nur ausnahmsweiſe droht das Geſetz dem Gehülfen
gleiche Strafe wie dem Thäter in StGB. §. 143. Einen
beſonderen Strafrahmen für die Beihülfe enthalten StGB.
§§. 203 und 219; Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869
§. 15 (gegen Makler und Unterhändler, welche wiſſentlich
unverſteuerte Wechſel verhandelt haben). Ausnahmsweiſe
belegt §. 18 Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878 die
Beihülfe (Hergeben von Räumlichkeiten zu verbotenen Ver-
einen und Verſammlungen) mit ſchwererer Strafe als die
Thäterſchaft (Beteiligen an ſolchen Vereinen):
5. Eine beſondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der
Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872: Verweigerung
des Gehorſams gegenüber ſolchen Befehlen des Vorgeſetzten,
welche ſich auf Abwehr oder Unterdrückung von Nötigung
und Widerſtand beziehen.
III. Einfluß perſönlicher Verhältniſſe auf
die Strafbarkeit der Anſtiftung und der Beihülfe
(StGB. §. 50).
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