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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Natürliche u. juristische Einheit d. Handlung. §. 39.
VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens-
handlung.1
§. 39.
Die natürliche und die juristische Einheit der Handlung.

I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung
mit dem durch sie verursachten Erfolge ist, so kann die na-
türliche Einheit dieser erweiterten Handlungsreihe gegeben sein:

1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menschen
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft usw., liegt
immer nur eine Handlung vor. Daran kann selbst die
Art-Verschiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts
ändern. Hat der geschleuderte Stein einen Menschen ge-
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-
trümmert, so können wir nur von einer Handlung mit meh-
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen sprechen.
Eine durch positivrechtliche Anordnung geschaffene Ausnahme
von diesem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen
gelernt.

2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit
der Körperbewegungen. Sechs Schüsse aus dem sechsläufigen
Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zusammen-
wirken; der Dieb entwendet die sämmtlichen, demselben Eigen-
tümer gehörenden Wertgegenstände, indem er sie der Reihe

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 144 f. Dazu v. Buri[Spaltenumbruch] Einheit und Mehrheit der Ver-
brechen 1879.
Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39.
VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens-
handlung.1
§. 39.
Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung.

I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung
mit dem durch ſie verurſachten Erfolge iſt, ſo kann die na-
türliche Einheit dieſer erweiterten Handlungsreihe gegeben ſein:

1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menſchen
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft uſw., liegt
immer nur eine Handlung vor. Daran kann ſelbſt die
Art-Verſchiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts
ändern. Hat der geſchleuderte Stein einen Menſchen ge-
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-
trümmert, ſo können wir nur von einer Handlung mit meh-
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen ſprechen.
Eine durch poſitivrechtliche Anordnung geſchaffene Ausnahme
von dieſem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen
gelernt.

2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit
der Körperbewegungen. Sechs Schüſſe aus dem ſechsläufigen
Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zuſammen-
wirken; der Dieb entwendet die ſämmtlichen, demſelben Eigen-
tümer gehörenden Wertgegenſtände, indem er ſie der Reihe

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[159/0185] Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39. VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens- handlung. 1 §. 39. Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung. I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung mit dem durch ſie verurſachten Erfolge iſt, ſo kann die na- türliche Einheit dieſer erweiterten Handlungsreihe gegeben ſein: 1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menſchen beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft uſw., liegt immer nur eine Handlung vor. Daran kann ſelbſt die Art-Verſchiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts ändern. Hat der geſchleuderte Stein einen Menſchen ge- tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer- trümmert, ſo können wir nur von einer Handlung mit meh- reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen ſprechen. Eine durch poſitivrechtliche Anordnung geſchaffene Ausnahme von dieſem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen gelernt. 2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit der Körperbewegungen. Sechs Schüſſe aus dem ſechsläufigen Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zuſammen- wirken; der Dieb entwendet die ſämmtlichen, demſelben Eigen- tümer gehörenden Wertgegenſtände, indem er ſie der Reihe 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 144 f. Dazu v. Buri Einheit und Mehrheit der Ver- brechen 1879.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/185>, abgerufen am 21.11.2024.