Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Natürliche u. juristische Einheit d. Handlung. §. 39. VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens- handlung.1 §. 39. Die natürliche und die juristische Einheit der Handlung. I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn 1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz 2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 144 f. Dazu v. Buri[Spaltenumbruch] Einheit und Mehrheit der Ver- brechen 1879. Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39. VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens- handlung.1 §. 39. Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung. I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn 1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz 2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit 1 [Spaltenumbruch]
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Natürliche u. juriſtiſche Einheit d. Handlung. §. 39.
VIII. Einheit und Mehrheit der Verbrechens-
handlung. 1
§. 39.
Die natürliche und die juriſtiſche Einheit der Handlung.
I. Die natürliche Einheit der Handlung. Wenn
Handlung im weiteren Sinne die willkürliche Körperbewegung
mit dem durch ſie verurſachten Erfolge iſt, ſo kann die na-
türliche Einheit dieſer erweiterten Handlungsreihe gegeben ſein:
1. Durch die Einheit der Körperbewegung trotz
Mehrheit des Erfolges. Wenn ein Wort mehrere Menſchen
beleidigt, ein Schuß mehrere Jagdvögel trifft uſw., liegt
immer nur eine Handlung vor. Daran kann ſelbſt die
Art-Verſchiedenheit der eingetretenen mehreren Erfolge nichts
ändern. Hat der geſchleuderte Stein einen Menſchen ge-
tötet, den zweiten verletzt und außerdem eine Scheibe zer-
trümmert, ſo können wir nur von einer Handlung mit meh-
reren Erfolgen, nie aber von mehreren Handlungen ſprechen.
Eine durch poſitivrechtliche Anordnung geſchaffene Ausnahme
von dieſem Satze haben wir oben in §. 35 II 5 kennen
gelernt.
2. Durch die Einheit des Erfolges trotz Mehrheit
der Körperbewegungen. Sechs Schüſſe aus dem ſechsläufigen
Revolver treffen den B und töten ihn durch ihr Zuſammen-
wirken; der Dieb entwendet die ſämmtlichen, demſelben Eigen-
tümer gehörenden Wertgegenſtände, indem er ſie der Reihe
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 144 f. Dazu v. Buri
Einheit und Mehrheit der Ver-
brechen 1879.
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