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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
b) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Aus-
länder aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
c) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hin-
sichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.

Weitere Folgen enthält die StPO. in den §§. 103, 104,
106, 113.

Zuwiderhandlungen gegen diese Beschränkungen fallen
unter StGB. §. 361 Ziff. 1 und 2.

II. Die Ueberweisung an die Landespolizeibe-
hörde
. Neben der Verurteilung zur Haft wegen der in
§. 361 StGB. Ziff. 3--8 bedrohten Delikte (gegen Land-
streicher, Bettler, Müßiggänger, Prostituirte, Arbeitsscheue,
Erwerbslose) kann zugleich erkannt werden, daß die verur-
teilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde
zu überweisen sei. Diese erhält dadurch die Befugnis, den
Verurteilten entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeits-
haus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu ver-
wenden. Im Falle des §. 361 Ziff. 4 (Bettel) ist dies je-
doch nur dann zulässig, wenn der Verurteilte in den letzten
drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechts-
kräftig verurteilt worden ist, oder wenn derselbe unter Dro-
hungen oder mit Waffen gebettelt hat. Gegen Ausländer
kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Ver-
weisung aus dem Bundesgebiete eintreten (StGB. §. 362).
Man spricht hier auch wohl von "korrektioneller Nachhaft"
oder "Anhang".

III. Die Ausweisung aus dem Reichsgebiete ist
als Nebenstrafe nur gegen Ausländer zulässig, und zwar
in folgenden Fällen:

1. Bei gewerbsmäßigem Betriebe des Glücksspiels StGB.
§. 284.
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
b) die höhere Landespolizeibehörde iſt befugt, den Aus-
länder aus dem Bundesgebiete zu verweiſen;
c) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hin-
ſichtlich der Zeit, zu welcher ſie ſtattfinden dürfen.

Weitere Folgen enthält die StPO. in den §§. 103, 104,
106, 113.

Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſchränkungen fallen
unter StGB. §. 361 Ziff. 1 und 2.

II. Die Ueberweiſung an die Landespolizeibe-
hörde
. Neben der Verurteilung zur Haft wegen der in
§. 361 StGB. Ziff. 3—8 bedrohten Delikte (gegen Land-
ſtreicher, Bettler, Müßiggänger, Proſtituirte, Arbeitsſcheue,
Erwerbsloſe) kann zugleich erkannt werden, daß die verur-
teilte Perſon nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde
zu überweiſen ſei. Dieſe erhält dadurch die Befugnis, den
Verurteilten entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeits-
haus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu ver-
wenden. Im Falle des §. 361 Ziff. 4 (Bettel) iſt dies je-
doch nur dann zuläſſig, wenn der Verurteilte in den letzten
drei Jahren wegen dieſer Uebertretung mehrmals rechts-
kräftig verurteilt worden iſt, oder wenn derſelbe unter Dro-
hungen oder mit Waffen gebettelt hat. Gegen Ausländer
kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Ver-
weiſung aus dem Bundesgebiete eintreten (StGB. §. 362).
Man ſpricht hier auch wohl von „korrektioneller Nachhaft“
oder „Anhang“.

III. Die Ausweiſung aus dem Reichsgebiete iſt
als Nebenſtrafe nur gegen Ausländer zuläſſig, und zwar
in folgenden Fällen:

1. Bei gewerbsmäßigem Betriebe des Glücksſpiels StGB.
§. 284.
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[196/0222] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. b) die höhere Landespolizeibehörde iſt befugt, den Aus- länder aus dem Bundesgebiete zu verweiſen; c) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hin- ſichtlich der Zeit, zu welcher ſie ſtattfinden dürfen. Weitere Folgen enthält die StPO. in den §§. 103, 104, 106, 113. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſchränkungen fallen unter StGB. §. 361 Ziff. 1 und 2. II. Die Ueberweiſung an die Landespolizeibe- hörde. Neben der Verurteilung zur Haft wegen der in §. 361 StGB. Ziff. 3—8 bedrohten Delikte (gegen Land- ſtreicher, Bettler, Müßiggänger, Proſtituirte, Arbeitsſcheue, Erwerbsloſe) kann zugleich erkannt werden, daß die verur- teilte Perſon nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweiſen ſei. Dieſe erhält dadurch die Befugnis, den Verurteilten entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeits- haus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu ver- wenden. Im Falle des §. 361 Ziff. 4 (Bettel) iſt dies je- doch nur dann zuläſſig, wenn der Verurteilte in den letzten drei Jahren wegen dieſer Uebertretung mehrmals rechts- kräftig verurteilt worden iſt, oder wenn derſelbe unter Dro- hungen oder mit Waffen gebettelt hat. Gegen Ausländer kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Ver- weiſung aus dem Bundesgebiete eintreten (StGB. §. 362). Man ſpricht hier auch wohl von „korrektioneller Nachhaft“ oder „Anhang“. III. Die Ausweiſung aus dem Reichsgebiete iſt als Nebenſtrafe nur gegen Ausländer zuläſſig, und zwar in folgenden Fällen: 1. Bei gewerbsmäßigem Betriebe des Glücksſpiels StGB. §. 284.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/222>, abgerufen am 24.11.2024.