als Strafe in manchen Steuergesetzen angedroht, man vgl. z. B. Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53; Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Gesetzes vom 21. Oktober 1878 kann gegen sozialdemokratische Agitatoren neben der Verur- teilung zu Freiheitsstrafe wegen gewisser Uebertretungen des Sozial.Gesetzes auf Untersagung des Gewerbebetriebes er- kannt werden, wenn es sich um Gastwirte, Schankwirte, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Gesetz).
3. §. 51. Uebenstrafen an der Ehre.1
Die Nebenstrafen an der Ehre bestehen nach der Reichs- gesetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle- rung des Rechtsgutes der Ehre, sondern in der gänzlichen oder teilweisen Aberkennung gewisser vom Gesetze genau be- zeichneter "Ehrenrechte", d. h. von Rechten und Fähigkeiten, welche sich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht- liche oder soziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I.Die Aberkennung sämmtlicher Ehrenrechte. Sie umfaßt:
1. den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in HR. "Ehrenstrafen".
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
als Strafe in manchen Steuergeſetzen angedroht, man vgl. z. B. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53; Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Geſetzes vom 21. Oktober 1878 kann gegen ſozialdemokratiſche Agitatoren neben der Verur- teilung zu Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf Unterſagung des Gewerbebetriebes er- kannt werden, wenn es ſich um Gaſtwirte, Schankwirte, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Perſonen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Leſekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Geſetz).
3. §. 51. Uebenſtrafen an der Ehre.1
Die Nebenſtrafen an der Ehre beſtehen nach der Reichs- geſetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle- rung des Rechtsgutes der Ehre, ſondern in der gänzlichen oder teilweiſen Aberkennung gewiſſer vom Geſetze genau be- zeichneter „Ehrenrechte“, d. h. von Rechten und Fähigkeiten, welche ſich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht- liche oder ſoziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I.Die Aberkennung ſämmtlicher Ehrenrechte. Sie umfaßt:
1. den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in HR. „Ehrenſtrafen“.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0226"n="200"/><fwplace="top"type="header">Zweites Buch. <hirendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</fw><lb/>
als Strafe in manchen Steuergeſetzen angedroht, man vgl.<lb/>
z. B. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53;<lb/>
Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.</p><lb/><p>2. Nach §. 23 des Sozial.Geſetzes vom 21. Oktober 1878<lb/>
kann gegen ſozialdemokratiſche Agitatoren neben der Verur-<lb/>
teilung zu Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des<lb/>
Sozial.Geſetzes auf Unterſagung des Gewerbebetriebes er-<lb/>
kannt werden, wenn es ſich um Gaſtwirte, Schankwirte, mit<lb/>
Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Perſonen,<lb/>
Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von<lb/>
Leſekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Geſetz).</p><lb/><divn="5"><head>3.<lb/><hirendition="#b">§. 51. Uebenſtrafen an der Ehre.</hi><noteplace="foot"n="1">Lit. bei <hirendition="#g">Binding</hi> Grundriß S. 124 u. <hirendition="#g">Teichmann</hi> in<lb/>
HR. „Ehrenſtrafen“.</note></head><lb/><p>Die Nebenſtrafen an der Ehre beſtehen nach der Reichs-<lb/>
geſetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle-<lb/>
rung des Rechtsgutes der Ehre, ſondern in der gänzlichen<lb/>
oder teilweiſen Aberkennung gewiſſer vom Geſetze genau be-<lb/>
zeichneter „Ehrenrechte“, d. h. von Rechten und Fähigkeiten,<lb/>
welche ſich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht-<lb/>
liche oder ſoziale Stellung des Verurteilten beziehen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi><hirendition="#g">Die Aberkennung ſämmtlicher Ehrenrechte</hi>.<lb/>
Sie umfaßt:</p><lb/><p>1. den <hirendition="#g">dauernden Verluſt</hi> der aus öffentlichen Wahlen<lb/>
für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[200/0226]
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
als Strafe in manchen Steuergeſetzen angedroht, man vgl.
z. B. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53;
Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Geſetzes vom 21. Oktober 1878
kann gegen ſozialdemokratiſche Agitatoren neben der Verur-
teilung zu Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des
Sozial.Geſetzes auf Unterſagung des Gewerbebetriebes er-
kannt werden, wenn es ſich um Gaſtwirte, Schankwirte, mit
Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Perſonen,
Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von
Leſekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Geſetz).
3.
§. 51. Uebenſtrafen an der Ehre. 1
Die Nebenſtrafen an der Ehre beſtehen nach der Reichs-
geſetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle-
rung des Rechtsgutes der Ehre, ſondern in der gänzlichen
oder teilweiſen Aberkennung gewiſſer vom Geſetze genau be-
zeichneter „Ehrenrechte“, d. h. von Rechten und Fähigkeiten,
welche ſich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht-
liche oder ſoziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I. Die Aberkennung ſämmtlicher Ehrenrechte.
Sie umfaßt:
1. den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen
für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in
HR. „Ehrenſtrafen“.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/226>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.