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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. IV. Der Wegfall des staatl. Strafanspruchs.
Strafprozeßrechte an. Alle übrigen Strafaufhebungs-
gründe sind materiell rechtlicher Natur. Zu erwähnen sind:

1. der Tod des Schuldigen;
2. thätige Reue;
3. Begnadigung;
4. Verjährung.

II. Der Tod des Schuldigen1 tilgt nach heute all-
gemein angenommener Ansicht nicht das Verbrechen, wohl
aber den Strafanspruch. Dieser kann und soll auf die
schuldlosen Rechtsnachfolger des Verstorbenen nicht übergehen;
der Ausspruch oder Vollzug von Strafübeln gegen den Ver-
storbenen selbst aber widerspricht unsern modernen An-
schauungen, so daß der Strafe ihre motivierende Kraft fehlen
würde. Eben darum ist es eine nicht zu billigende Ano-
malie, wenn das StGB. in §. 30 ausnahmsweise die
Vollstreckung von Geldstrafen in den Nachlaß an-
ordnet, soferne das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten
rechtskräftig geworden war.

III. Der thätigen Reue2 legt unsere Gesetzgebung
aus guten Gründen nur ausnahmsweise die Bedeutung eines
Strafaufhebungsgrundes bei. Sie will in diesen Fällen dem
Verbrecher die Möglichkeit des Rückzuges offen lassen, und so
das durch ihn bedrohte Rechtsgut vor Verletzung überhaupt
oder doch vor größerer Verletzung schützen. Außer dem be-
reits besprochenen Rücktritte vom Versuche (oben §. 34)
gehören hieher:

a) Widerruf der fahrlässigen falschen Aussage StGB.
§. 163;
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 159.
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 159.

Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs.
Strafprozeßrechte an. Alle übrigen Strafaufhebungs-
gründe ſind materiell rechtlicher Natur. Zu erwähnen ſind:

1. der Tod des Schuldigen;
2. thätige Reue;
3. Begnadigung;
4. Verjährung.

II. Der Tod des Schuldigen1 tilgt nach heute all-
gemein angenommener Anſicht nicht das Verbrechen, wohl
aber den Strafanſpruch. Dieſer kann und ſoll auf die
ſchuldloſen Rechtsnachfolger des Verſtorbenen nicht übergehen;
der Ausſpruch oder Vollzug von Strafübeln gegen den Ver-
ſtorbenen ſelbſt aber widerſpricht unſern modernen An-
ſchauungen, ſo daß der Strafe ihre motivierende Kraft fehlen
würde. Eben darum iſt es eine nicht zu billigende Ano-
malie, wenn das StGB. in §. 30 ausnahmsweiſe die
Vollſtreckung von Geldſtrafen in den Nachlaß an-
ordnet, ſoferne das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten
rechtskräftig geworden war.

III. Der thätigen Reue2 legt unſere Geſetzgebung
aus guten Gründen nur ausnahmsweiſe die Bedeutung eines
Strafaufhebungsgrundes bei. Sie will in dieſen Fällen dem
Verbrecher die Möglichkeit des Rückzuges offen laſſen, und ſo
das durch ihn bedrohte Rechtsgut vor Verletzung überhaupt
oder doch vor größerer Verletzung ſchützen. Außer dem be-
reits beſprochenen Rücktritte vom Verſuche (oben §. 34)
gehören hieher:

a) Widerruf der fahrläſſigen falſchen Ausſage StGB.
§. 163;
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 159.
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 159.
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[220/0246] Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs. Strafprozeßrechte an. Alle übrigen Strafaufhebungs- gründe ſind materiell rechtlicher Natur. Zu erwähnen ſind: 1. der Tod des Schuldigen; 2. thätige Reue; 3. Begnadigung; 4. Verjährung. II. Der Tod des Schuldigen 1 tilgt nach heute all- gemein angenommener Anſicht nicht das Verbrechen, wohl aber den Strafanſpruch. Dieſer kann und ſoll auf die ſchuldloſen Rechtsnachfolger des Verſtorbenen nicht übergehen; der Ausſpruch oder Vollzug von Strafübeln gegen den Ver- ſtorbenen ſelbſt aber widerſpricht unſern modernen An- ſchauungen, ſo daß der Strafe ihre motivierende Kraft fehlen würde. Eben darum iſt es eine nicht zu billigende Ano- malie, wenn das StGB. in §. 30 ausnahmsweiſe die Vollſtreckung von Geldſtrafen in den Nachlaß an- ordnet, ſoferne das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden war. III. Der thätigen Reue 2 legt unſere Geſetzgebung aus guten Gründen nur ausnahmsweiſe die Bedeutung eines Strafaufhebungsgrundes bei. Sie will in dieſen Fällen dem Verbrecher die Möglichkeit des Rückzuges offen laſſen, und ſo das durch ihn bedrohte Rechtsgut vor Verletzung überhaupt oder doch vor größerer Verletzung ſchützen. Außer dem be- reits beſprochenen Rücktritte vom Verſuche (oben §. 34) gehören hieher: a) Widerruf der fahrläſſigen falſchen Ausſage StGB. §. 163; 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 159. 2 Lit. bei Binding Grund- riß S. 159.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/246>, abgerufen am 21.11.2024.