I. Den natürlichen, heute allgemein in den systematischen Darstellungen des Strafrechtes verwendeten, Einteilungs- grund des besonderen Teiles unserer Wissenschaft bildet die Verschiedenheit des durch die Strafe geschützten, durch das Delikt bedrohten Rechtsgutes, also jener Interessen, die rechtlichen und zwar strafrechtlichen Schutz durch die mo- derne Gesetzgebung genießen.
Auch die Normentheorie muß diesen Einteilungsgrund anerkennen; denn weitaus die größte Zahl der strafrechtlich relevanten Normen gehört zu der oben §. 3 II 1 besprochenen Klasse, steht zu dem zu schützenden Rechtsgute in unmittel- barer und unverkennbarer Beziehung, stellt sich bei genauerer Betrachtung einfach als die negative Seite der staatlichen Er- klärung dar: Dieses Interesse soll meines Schutzes teilhaftig, es soll ein Rechtsgut bleiben oder werden.
Legen wir der Einteilung des besonderen Teiles die Verschiedenheit der Rechtsgüter zu Grunde, so gewinnen wir sofort zwei, scheinbar abschließende, Gruppen von strafbaren Handlungen. Die erste Gruppe umfaßt die gegen den Einzelnen; die zweite die gegen die Gesammtheit ge- richteten Delikte. Wie das Recht überhaupt entweder die
Beſonderer Teil.
§. 59. Ueberſicht.
I. Den natürlichen, heute allgemein in den ſyſtematiſchen Darſtellungen des Strafrechtes verwendeten, Einteilungs- grund des beſonderen Teiles unſerer Wiſſenſchaft bildet die Verſchiedenheit des durch die Strafe geſchützten, durch das Delikt bedrohten Rechtsgutes, alſo jener Intereſſen, die rechtlichen und zwar ſtrafrechtlichen Schutz durch die mo- derne Geſetzgebung genießen.
Auch die Normentheorie muß dieſen Einteilungsgrund anerkennen; denn weitaus die größte Zahl der ſtrafrechtlich relevanten Normen gehört zu der oben §. 3 II 1 beſprochenen Klaſſe, ſteht zu dem zu ſchützenden Rechtsgute in unmittel- barer und unverkennbarer Beziehung, ſtellt ſich bei genauerer Betrachtung einfach als die negative Seite der ſtaatlichen Er- klärung dar: Dieſes Intereſſe ſoll meines Schutzes teilhaftig, es ſoll ein Rechtsgut bleiben oder werden.
Legen wir der Einteilung des beſonderen Teiles die Verſchiedenheit der Rechtsgüter zu Grunde, ſo gewinnen wir ſofort zwei, ſcheinbar abſchließende, Gruppen von ſtrafbaren Handlungen. Die erſte Gruppe umfaßt die gegen den Einzelnen; die zweite die gegen die Geſammtheit ge- richteten Delikte. Wie das Recht überhaupt entweder die
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[[229]/0255]
Beſonderer Teil.
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Ueberſicht.
I. Den natürlichen, heute allgemein in den ſyſtematiſchen
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grund des beſonderen Teiles unſerer Wiſſenſchaft bildet die
Verſchiedenheit des durch die Strafe geſchützten, durch das
Delikt bedrohten Rechtsgutes, alſo jener Intereſſen,
die rechtlichen und zwar ſtrafrechtlichen Schutz durch die mo-
derne Geſetzgebung genießen.
Auch die Normentheorie muß dieſen Einteilungsgrund
anerkennen; denn weitaus die größte Zahl der ſtrafrechtlich
relevanten Normen gehört zu der oben §. 3 II 1 beſprochenen
Klaſſe, ſteht zu dem zu ſchützenden Rechtsgute in unmittel-
barer und unverkennbarer Beziehung, ſtellt ſich bei genauerer
Betrachtung einfach als die negative Seite der ſtaatlichen Er-
klärung dar: Dieſes Intereſſe ſoll meines Schutzes teilhaftig,
es ſoll ein Rechtsgut bleiben oder werden.
Legen wir der Einteilung des beſonderen Teiles die
Verſchiedenheit der Rechtsgüter zu Grunde, ſo gewinnen wir
ſofort zwei, ſcheinbar abſchließende, Gruppen von ſtrafbaren
Handlungen. Die erſte Gruppe umfaßt die gegen den
Einzelnen; die zweite die gegen die Geſammtheit ge-
richteten Delikte. Wie das Recht überhaupt entweder die
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [229]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/255>, abgerufen am 24.11.2024.
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