Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. begangen wird. Jedes Mittel genügt; List, Drohung,Gewalt sind nicht erforderlich. Die Entführte selbst kann, als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes, nicht Teilnehmerin an dem Delikte sein. Ueber Voll- endung gilt das zu a Gesagte (StGB. §. 237). Die Entführung ist in beiden Fällen Antragsdelikt: III. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. A. Gegen das Eigentum. 1. §. 64. Der Diebstahl.1 I. Begriff. 1. Diebstahl ist Eigentumsverletzung durch rechts- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 444
Anm. 1. Dazu Merkel in HR. "Diebstahl"; Bachem, der[Spaltenumbruch] Unterschied zwischen dem Furtum des römischen Rechts und dem Diebstahl nach RStGB. 1880. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. begangen wird. Jedes Mittel genügt; Liſt, Drohung,Gewalt ſind nicht erforderlich. Die Entführte ſelbſt kann, als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes, nicht Teilnehmerin an dem Delikte ſein. Ueber Voll- endung gilt das zu a Geſagte (StGB. §. 237). Die Entführung iſt in beiden Fällen Antragsdelikt: III. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. A. Gegen das Eigentum. 1. §. 64. Der Diebſtahl.1 I. Begriff. 1. Diebſtahl iſt Eigentumsverletzung durch rechts- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 444
Anm. 1. Dazu Merkel in HR. „Diebſtahl“; Bachem, der[Spaltenumbruch] Unterſchied zwiſchen dem Furtum des römiſchen Rechts und dem Diebſtahl nach RStGB. 1880. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0282" n="256"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> begangen wird. Jedes Mittel genügt; Liſt, Drohung,<lb/> Gewalt ſind nicht erforderlich. Die Entführte ſelbſt<lb/> kann, als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes,<lb/> nicht Teilnehmerin an dem Delikte ſein. Ueber Voll-<lb/> endung gilt das zu <hi rendition="#aq">a</hi> Geſagte (StGB. §. 237).</item> </list><lb/> <p>Die Entführung iſt in beiden Fällen <hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>:<lb/> antragsberechtigt im erſten Falle die Entführte, im zweiten<lb/> der Gewalthaber. Hat der Entführer die Entführte gehei-<lb/> ratet, ſo findet die Verfolgung nur ſtatt (StGB. §. 238),<lb/> nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden iſt. Dieſe<lb/> Erklärung iſt Bedingung der Strafbarkeit in dem oben §. 30<lb/> angegebenen Sinne.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi> Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Gegen das Eigentum.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>1.</head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">§. 64. Der Diebſtahl.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 444<lb/> Anm. 1. Dazu <hi rendition="#g">Merkel</hi> in HR.<lb/> „Diebſtahl“; <hi rendition="#g">Bachem</hi>, der<cb/> Unterſchied zwiſchen dem Furtum<lb/> des römiſchen Rechts und dem<lb/> Diebſtahl nach RStGB. 1880.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/> <p>1. Diebſtahl iſt Eigentumsverletzung durch <hi rendition="#g">rechts-<lb/> widrige Aneignung einer fremden beweglichen<lb/> Sache, wenn letztere zu dieſem Zwecke erſt in den<lb/> Gewahrſam des Thäters gebracht werden muß</hi>.<lb/> Das letzterwähnte Moment unterſcheidet Diebſtahl und<lb/> Unterſchlagung. Nach dieſer Definition wären Diebſtahl und<lb/> Unterſchlagung erſt mit der Aneignung vollendet. Das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0282]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
begangen wird. Jedes Mittel genügt; Liſt, Drohung,
Gewalt ſind nicht erforderlich. Die Entführte ſelbſt
kann, als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes,
nicht Teilnehmerin an dem Delikte ſein. Ueber Voll-
endung gilt das zu a Geſagte (StGB. §. 237).
Die Entführung iſt in beiden Fällen Antragsdelikt:
antragsberechtigt im erſten Falle die Entführte, im zweiten
der Gewalthaber. Hat der Entführer die Entführte gehei-
ratet, ſo findet die Verfolgung nur ſtatt (StGB. §. 238),
nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden iſt. Dieſe
Erklärung iſt Bedingung der Strafbarkeit in dem oben §. 30
angegebenen Sinne.
III. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
A. Gegen das Eigentum.
1.
§. 64. Der Diebſtahl. 1
I. Begriff.
1. Diebſtahl iſt Eigentumsverletzung durch rechts-
widrige Aneignung einer fremden beweglichen
Sache, wenn letztere zu dieſem Zwecke erſt in den
Gewahrſam des Thäters gebracht werden muß.
Das letzterwähnte Moment unterſcheidet Diebſtahl und
Unterſchlagung. Nach dieſer Definition wären Diebſtahl und
Unterſchlagung erſt mit der Aneignung vollendet. Das
1
Lit. bei Meyer S. 444
Anm. 1. Dazu Merkel in HR.
„Diebſtahl“; Bachem, der
Unterſchied zwiſchen dem Furtum
des römiſchen Rechts und dem
Diebſtahl nach RStGB. 1880.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |