Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Sachen, die sich in umschlossenen Räumen befinden; erst mitder Ergreifung von Vieh auf der Weide, geschlagenem Holz im Forste; mit dem Ausstrecken der Hand, wenn damit schon die Herrschaft des Eigentümers beeinträchtigt wird11 usw. 6. Beim Diebstahl bildet die Verletzung des einen Rechts- II. Arten des Diebstahls. 1. Einfacher Diebstahl (StGB. §. 242). Strafe: 2. Qualifizierter Diebstahl (StGB. §. 243) in a) Wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind. 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. den Fall bei RGR. 9. Juli 1880, R II 142 (in der Begründung wohl zu weit gehend). 12 [Spaltenumbruch]
Vgl. GA. XXV S. 177.
Damit sei das oben §. 31 III 1 b Gesagte berichtigt. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Sachen, die ſich in umſchloſſenen Räumen befinden; erſt mitder Ergreifung von Vieh auf der Weide, geſchlagenem Holz im Forſte; mit dem Ausſtrecken der Hand, wenn damit ſchon die Herrſchaft des Eigentümers beeinträchtigt wird11 uſw. 6. Beim Diebſtahl bildet die Verletzung des einen Rechts- II. Arten des Diebſtahls. 1. Einfacher Diebſtahl (StGB. §. 242). Strafe: 2. Qualifizierter Diebſtahl (StGB. §. 243) in a) Wenn aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude Gegenſtände geſtohlen werden, welche dem Gottesdienſte gewidmet ſind. 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. den Fall bei RGR. 9. Juli 1880, R II 142 (in der Begründung wohl zu weit gehend). 12 [Spaltenumbruch]
Vgl. GA. XXV S. 177.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Sachen, die ſich in umſchloſſenen Räumen befinden; erſt mit
der Ergreifung von Vieh auf der Weide, geſchlagenem Holz
im Forſte; mit dem Ausſtrecken der Hand, wenn damit ſchon
die Herrſchaft des Eigentümers beeinträchtigt wird 11 uſw.
6. Beim Diebſtahl bildet die Verletzung des einen Rechts-
gutes — des Gewahrſams — das Mittel zur Verletzung
des anderen: des Eigentums. Halten wir an dem theoretiſchen
Begriffe des Diebſtahls feſt (oben unter 1), ſo erſcheinen
Eigentümer wie Gewahrſams-Inhaber als Verletzte im
Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs. Verletzter im tech-
niſchen Sinne des Wortes (oben §. 31 III 1) aber iſt nur
der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes: mithin
der Gewahrſams-Inhaber. 12 Noch ſicherer iſt dieſes
Reſultat von dem Standpunkte des poſitiven Rechtes aus,
welches die Verletzung des Gewahrſams ſo ſehr in den
Vordergrund ſtellt, daß es ſogar die bloß beabſichtigte
Eigentumsverletzung zum Begriffe des Diebſtahls genügen
läßt. Eine wichtige Anwendung dieſes Satzes ſiehe unten.
II. Arten des Diebſtahls.
1. Einfacher Diebſtahl (StGB. §. 242). Strafe:
Gefängnis.
2. Qualifizierter Diebſtahl (StGB. §. 243) in
folgenden Fällen:
a) Wenn aus einem zum Gottesdienſte beſtimmten
Gebäude Gegenſtände geſtohlen werden, welche dem
Gottesdienſte gewidmet ſind.
11
Vgl. den Fall bei RGR.
9. Juli 1880, R II 142 (in
der Begründung wohl zu weit
gehend).
12
Vgl. GA. XXV S. 177.
Damit ſei das oben §. 31 III
1 b Geſagte berichtigt.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/286>, abgerufen am 14.06.2024. |