Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub.1

I. Begriff (StGB. §. 249).

Raub ist gewaltsamer Diebstahl. Er hat alle
Merkmale des Diebstahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über diese Merkmale Gesagte); unter-
scheidet sich aber von dem Diebstahle durch die Mittel der
Wegnahme. Diese sind:

a) Gewalt gegen eine Person (oben §. 63 I 1 a), sei
es gegen die Person des Gewahrsamsinhabers selbst
oder gegen eine andere den Gewahrsam des Inhabers
schützende Person;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben
.

Gewalt und Drohung sind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrsams auf Seiten des
Thäters, mag diese unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entschließung von seiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgesetzt, daß diese Entschließung nicht als
eine freie und vorsätzliche (oben §. 20 III) den Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpressung vgl. das unten §. 74 bei dieser
Gesagte.

Der Raub ist vollendet (wie der Diebstahl) mit der

1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub.1

I. Begriff (StGB. §. 249).

Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle
Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter-
ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der
Wegnahme. Dieſe ſind:

a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei
es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt
oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers
ſchützende Perſon;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben
.

Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des
Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als
eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu-
ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer
Geſagte.

Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der

1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0293" n="267"/>
              <fw place="top" type="header">Der Raub. §. 66.</fw><lb/>
              <div n="5">
                <head>2.</head><lb/>
                <div n="6">
                  <head> <hi rendition="#b">§. 66. Der Raub.</hi> <note place="foot" n="1">Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 477 Anm. 1.</note>
                  </head><lb/>
                  <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi> (StGB. §. 249).</p><lb/>
                  <p>Raub i&#x017F;t <hi rendition="#g">gewalt&#x017F;amer Dieb&#x017F;tahl</hi>. Er hat alle<lb/>
Merkmale des Dieb&#x017F;tahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden<lb/>
beweglichen Sache in der Ab&#x017F;icht rechtswidriger Zueignung<lb/>
(vgl. das oben §. 64 über die&#x017F;e Merkmale Ge&#x017F;agte); unter-<lb/>
&#x017F;cheidet &#x017F;ich aber von dem Dieb&#x017F;tahle durch die Mittel der<lb/>
Wegnahme. Die&#x017F;e &#x017F;ind:</p><lb/>
                  <list>
                    <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Gewalt</hi> gegen eine Per&#x017F;on (oben §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 a</hi>), &#x017F;ei<lb/>
es gegen die Per&#x017F;on des Gewahr&#x017F;amsinhabers &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
oder gegen eine andere den Gewahr&#x017F;am des Inhabers<lb/>
&#x017F;chützende Per&#x017F;on;</item><lb/>
                    <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Anwendung von <hi rendition="#g">Drohungen</hi> (oben §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 b</hi>)<lb/><hi rendition="#g">mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder<lb/>
Leben</hi>.</item>
                  </list><lb/>
                  <p>Gewalt und Drohung &#x017F;ind Mittel der Wegnahme, d. h.<lb/>
der Begründung des eigenen Gewahr&#x017F;ams auf Seiten des<lb/>
Thäters, mag die&#x017F;e unmittelbar durch den Thäter oder durch<lb/>
Vermittlung einer Ent&#x017F;chließung von &#x017F;eiten des Angegriffenen<lb/>
erfolgen; vorausge&#x017F;etzt, daß die&#x017F;e Ent&#x017F;chließung nicht als<lb/>
eine freie und vor&#x017F;ätzliche (oben §. 20 <hi rendition="#aq">III</hi>) den Kau&#x017F;alzu-<lb/>
&#x017F;ammenhang zwi&#x017F;chen dem Handeln des Thäters und dem<lb/>
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des<lb/>
Raubes zur Erpre&#x017F;&#x017F;ung vgl. das unten §. 74 bei die&#x017F;er<lb/>
Ge&#x017F;agte.</p><lb/>
                  <p>Der Raub i&#x017F;t <hi rendition="#g">vollendet</hi> (wie der Dieb&#x017F;tahl) mit der<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[267/0293] Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub. 1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung (vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter- ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der Wegnahme. Dieſe ſind: a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers ſchützende Perſon; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h. der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu- ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer Geſagte. Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/293
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/293>, abgerufen am 23.11.2024.