Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. struktion wie der praktischen Anwendung der gesetzlichen Be-stimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti- ger Gestaltung gelangte, Verbrechensbegriffe. 1. Bankbruch ist -- wenn wir vom positiven Rechte ab- 2. Im positiven Rechte ist der Begriff des Bankbruches a) Das Gesetz macht die Zahlungseinstellung oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be- dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege- benen Sinne). Es bedarf nach Ansicht des Gesetz- gebers einer scharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen- blickes, in welchem die Interessen der Gläubiger als definitiv gefährdet anzusehen sind. Zahlungseinstellung aber ist die Nichterfüllung einer fälligen Ver- pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint- licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit, Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. ſtruktion wie der praktiſchen Anwendung der geſetzlichen Be-ſtimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti- ger Geſtaltung gelangte, Verbrechensbegriffe. 1. Bankbruch iſt — wenn wir vom poſitiven Rechte ab- 2. Im poſitiven Rechte iſt der Begriff des Bankbruches a) Das Geſetz macht die Zahlungseinſtellung oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be- dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege- benen Sinne). Es bedarf nach Anſicht des Geſetz- gebers einer ſcharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen- blickes, in welchem die Intereſſen der Gläubiger als definitiv gefährdet anzuſehen ſind. Zahlungseinſtellung aber iſt die Nichterfüllung einer fälligen Ver- pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint- licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0304" n="278"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> ſtruktion wie der praktiſchen Anwendung der geſetzlichen Be-<lb/> ſtimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti-<lb/> ger Geſtaltung gelangte, Verbrechensbegriffe.</p><lb/> <p>1. Bankbruch iſt — wenn wir vom poſitiven Rechte ab-<lb/> ſehen — <hi rendition="#g">Gefährdung der obligatoriſchen Anſprüche<lb/> der Gläubiger durch Mißbrauch des Kredites</hi>. Die<lb/> Geſammtforderungen der Gläubiger ſind das nächſte Angriffs-<lb/> objekt des Bankbruches, mag er auch in ſeinen Folgewir-<lb/> kungen, über die Vermögensintereſſen der Nächſtbeteiligten<lb/> hinausgreifend, eine Erſchütterung der <hi rendition="#aq">publica fides,</hi> der<lb/> Sicherheit des Kreditweſens in weiteren, nicht abgegrenzten<lb/> und nicht abzugrenzenden Kreiſen herbeiführen. Der Miß-<lb/> brauch des Kredites aber würde bei dieſer Faſſung des Be-<lb/> griffes in jeder Vernachläſſigung derjenigen Sorgfalt beſtehen,<lb/> zu welcher der Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber,<lb/> wenn auch nicht rechtlich, ſo doch als gewiſſenhafter Haus-<lb/> wirt, verpflichtet iſt. Allerdings hätte dieſem erweiterten<lb/> Begriffe gegenüber der Name „Bankbruch“ nur mehr hiſto-<lb/> riſche Berechtigung.</p><lb/> <p>2. Im poſitiven Rechte iſt der Begriff des Bankbruches<lb/> weſentlich eingeſchränkt.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Das Geſetz macht die <hi rendition="#g">Zahlungseinſtellung</hi> oder<lb/> die <hi rendition="#g">Eröffnung des Konkursverfahrens</hi> zur Be-<lb/> dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege-<lb/> benen Sinne). Es bedarf nach Anſicht des Geſetz-<lb/> gebers einer ſcharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen-<lb/> blickes, in welchem die Intereſſen der Gläubiger als<lb/> definitiv gefährdet anzuſehen ſind. Zahlungseinſtellung<lb/> aber iſt die <hi rendition="#g">Nichterfüllung einer fälligen Ver-<lb/> pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint-<lb/> licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit</hi>,<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0304]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
ſtruktion wie der praktiſchen Anwendung der geſetzlichen Be-
ſtimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti-
ger Geſtaltung gelangte, Verbrechensbegriffe.
1. Bankbruch iſt — wenn wir vom poſitiven Rechte ab-
ſehen — Gefährdung der obligatoriſchen Anſprüche
der Gläubiger durch Mißbrauch des Kredites. Die
Geſammtforderungen der Gläubiger ſind das nächſte Angriffs-
objekt des Bankbruches, mag er auch in ſeinen Folgewir-
kungen, über die Vermögensintereſſen der Nächſtbeteiligten
hinausgreifend, eine Erſchütterung der publica fides, der
Sicherheit des Kreditweſens in weiteren, nicht abgegrenzten
und nicht abzugrenzenden Kreiſen herbeiführen. Der Miß-
brauch des Kredites aber würde bei dieſer Faſſung des Be-
griffes in jeder Vernachläſſigung derjenigen Sorgfalt beſtehen,
zu welcher der Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber,
wenn auch nicht rechtlich, ſo doch als gewiſſenhafter Haus-
wirt, verpflichtet iſt. Allerdings hätte dieſem erweiterten
Begriffe gegenüber der Name „Bankbruch“ nur mehr hiſto-
riſche Berechtigung.
2. Im poſitiven Rechte iſt der Begriff des Bankbruches
weſentlich eingeſchränkt.
a) Das Geſetz macht die Zahlungseinſtellung oder
die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be-
dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege-
benen Sinne). Es bedarf nach Anſicht des Geſetz-
gebers einer ſcharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen-
blickes, in welchem die Intereſſen der Gläubiger als
definitiv gefährdet anzuſehen ſind. Zahlungseinſtellung
aber iſt die Nichterfüllung einer fälligen Ver-
pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint-
licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit,
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