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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
struktion wie der praktischen Anwendung der gesetzlichen Be-
stimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti-
ger Gestaltung gelangte, Verbrechensbegriffe.

1. Bankbruch ist -- wenn wir vom positiven Rechte ab-
sehen -- Gefährdung der obligatorischen Ansprüche
der Gläubiger durch Mißbrauch des Kredites
. Die
Gesammtforderungen der Gläubiger sind das nächste Angriffs-
objekt des Bankbruches, mag er auch in seinen Folgewir-
kungen, über die Vermögensinteressen der Nächstbeteiligten
hinausgreifend, eine Erschütterung der publica fides, der
Sicherheit des Kreditwesens in weiteren, nicht abgegrenzten
und nicht abzugrenzenden Kreisen herbeiführen. Der Miß-
brauch des Kredites aber würde bei dieser Fassung des Be-
griffes in jeder Vernachlässigung derjenigen Sorgfalt bestehen,
zu welcher der Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber,
wenn auch nicht rechtlich, so doch als gewissenhafter Haus-
wirt, verpflichtet ist. Allerdings hätte diesem erweiterten
Begriffe gegenüber der Name "Bankbruch" nur mehr histo-
rische Berechtigung.

2. Im positiven Rechte ist der Begriff des Bankbruches
wesentlich eingeschränkt.

a) Das Gesetz macht die Zahlungseinstellung oder
die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be-
dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege-
benen Sinne). Es bedarf nach Ansicht des Gesetz-
gebers einer scharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen-
blickes, in welchem die Interessen der Gläubiger als
definitiv gefährdet anzusehen sind. Zahlungseinstellung
aber ist die Nichterfüllung einer fälligen Ver-
pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint-
licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit
,

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
ſtruktion wie der praktiſchen Anwendung der geſetzlichen Be-
ſtimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti-
ger Geſtaltung gelangte, Verbrechensbegriffe.

1. Bankbruch iſt — wenn wir vom poſitiven Rechte ab-
ſehen — Gefährdung der obligatoriſchen Anſprüche
der Gläubiger durch Mißbrauch des Kredites
. Die
Geſammtforderungen der Gläubiger ſind das nächſte Angriffs-
objekt des Bankbruches, mag er auch in ſeinen Folgewir-
kungen, über die Vermögensintereſſen der Nächſtbeteiligten
hinausgreifend, eine Erſchütterung der publica fides, der
Sicherheit des Kreditweſens in weiteren, nicht abgegrenzten
und nicht abzugrenzenden Kreiſen herbeiführen. Der Miß-
brauch des Kredites aber würde bei dieſer Faſſung des Be-
griffes in jeder Vernachläſſigung derjenigen Sorgfalt beſtehen,
zu welcher der Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber,
wenn auch nicht rechtlich, ſo doch als gewiſſenhafter Haus-
wirt, verpflichtet iſt. Allerdings hätte dieſem erweiterten
Begriffe gegenüber der Name „Bankbruch“ nur mehr hiſto-
riſche Berechtigung.

2. Im poſitiven Rechte iſt der Begriff des Bankbruches
weſentlich eingeſchränkt.

a) Das Geſetz macht die Zahlungseinſtellung oder
die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be-
dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege-
benen Sinne). Es bedarf nach Anſicht des Geſetz-
gebers einer ſcharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen-
blickes, in welchem die Intereſſen der Gläubiger als
definitiv gefährdet anzuſehen ſind. Zahlungseinſtellung
aber iſt die Nichterfüllung einer fälligen Ver-
pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint-
licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit
,
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[278/0304] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. ſtruktion wie der praktiſchen Anwendung der geſetzlichen Be- ſtimmungen größere Schwierigkeiten als andere, zu endgülti- ger Geſtaltung gelangte, Verbrechensbegriffe. 1. Bankbruch iſt — wenn wir vom poſitiven Rechte ab- ſehen — Gefährdung der obligatoriſchen Anſprüche der Gläubiger durch Mißbrauch des Kredites. Die Geſammtforderungen der Gläubiger ſind das nächſte Angriffs- objekt des Bankbruches, mag er auch in ſeinen Folgewir- kungen, über die Vermögensintereſſen der Nächſtbeteiligten hinausgreifend, eine Erſchütterung der publica fides, der Sicherheit des Kreditweſens in weiteren, nicht abgegrenzten und nicht abzugrenzenden Kreiſen herbeiführen. Der Miß- brauch des Kredites aber würde bei dieſer Faſſung des Be- griffes in jeder Vernachläſſigung derjenigen Sorgfalt beſtehen, zu welcher der Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber, wenn auch nicht rechtlich, ſo doch als gewiſſenhafter Haus- wirt, verpflichtet iſt. Allerdings hätte dieſem erweiterten Begriffe gegenüber der Name „Bankbruch“ nur mehr hiſto- riſche Berechtigung. 2. Im poſitiven Rechte iſt der Begriff des Bankbruches weſentlich eingeſchränkt. a) Das Geſetz macht die Zahlungseinſtellung oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Be- dingung der Strafbarkeit (in dem oben §. 30 angege- benen Sinne). Es bedarf nach Anſicht des Geſetz- gebers einer ſcharfen, greifbaren Bezeichnung des Augen- blickes, in welchem die Intereſſen der Gläubiger als definitiv gefährdet anzuſehen ſind. Zahlungseinſtellung aber iſt die Nichterfüllung einer fälligen Ver- pflichtung auf Grund wirklicher, vermeint- licher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit,

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/304>, abgerufen am 21.11.2024.