Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Betrug. §. 73. z. B. über die Aussichten des ins Leben zu rufenden Unter-nehmens gehören hieher. 2. Die Erregung und die Unterhaltung des Irr- Nach dem Gesagten ist auch der sogenannte Kredit- 3. Die Täuschung muß erfolgen in Bereicherungs- 3 [Spaltenumbruch]
Richtig RGR. 13. März 1880, E I 309. 4 [Spaltenumbruch]
Rechtspflicht verlangt RGR. 4. November 1879, R I 36. 5 [Spaltenumbruch]
Dieses vorhergegangene Ver- halten giebt nicht etwa dem Schweigen die Bedeutung des Sprechens, sondern läßt es eben[Spaltenumbruch] als ein unberechtigtes erscheinen. Schief RGR. 15. März 1880, E I 314. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 7. April 1880, R I 558, E II 5. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Waag GS.
XXXI. Der Betrug. §. 73. z. B. über die Ausſichten des ins Leben zu rufenden Unter-nehmens gehören hieher. 2. Die Erregung und die Unterhaltung des Irr- Nach dem Geſagten iſt auch der ſogenannte Kredit- 3. Die Täuſchung muß erfolgen in Bereicherungs- 3 [Spaltenumbruch]
Richtig RGR. 13. März 1880, E I 309. 4 [Spaltenumbruch]
Rechtspflicht verlangt RGR. 4. November 1879, R I 36. 5 [Spaltenumbruch]
Dieſes vorhergegangene Ver- halten giebt nicht etwa dem Schweigen die Bedeutung des Sprechens, ſondern läßt es eben[Spaltenumbruch] als ein unberechtigtes erſcheinen. Schief RGR. 15. März 1880, E I 314. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 7. April 1880, R I 558, E II 5. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Waag GS.
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Der Betrug. §. 73.
z. B. über die Ausſichten des ins Leben zu rufenden Unter-
nehmens gehören hieher.
2. Die Erregung und die Unterhaltung des Irr-
tums ſtehen einander gleich. Beide können durch Verſchwei-
gen von Thatſachen begangen werden. Dieſes Nichtreden
iſt aber nur dann dem Reden gleichwertig, wenn der Ge-
täuſchte berechtigt war, das Reden zu erwarten; 3 wenn alſo
eine Verpflichtung zum Reden beſtand, die nicht notwendig
eine Rechtspflicht zu ſein braucht, 4 ſondern auch in den ge-
ſchäftlichen Gewohnheiten begründet ſein oder aber auch aus
dem vorhergegangenen poſitiven Verhalten folgen kann. 5 Es
gelten hier ohne Ausnahme dieſelben Grundſätze, die oben
§. 21 über die Bedeutung der ſcheinbaren Unterlaſſungen
überhaupt entwickelt wurden.
Nach dem Geſagten iſt auch der ſogenannte Kredit-
betrug, d. h. die Erſchleichung des Kredites durch einen
Zahlungsunfähigen, zu beurteilen. Nur dann liegt argliſtige
Täuſchung vor, wenn der Getäuſchte die Benachrichtigung
von der vorhandenen Zahlungsunfähigkeit zu erwarten be-
rechtigt war. 6
3. Die Täuſchung muß erfolgen in Bereicherungs-
abſicht, d. i. in der Abſicht (gleich erweiterter Vorſatz, oben
§. 28 III) ſich oder einem Dritten einen rechtswi-
drigen Vermögensvorteil 7 zu verſchaffen.
3
Richtig RGR. 13. März
1880, E I 309.
4
Rechtspflicht verlangt RGR.
4. November 1879, R I 36.
5
Dieſes vorhergegangene Ver-
halten giebt nicht etwa dem
Schweigen die Bedeutung des
Sprechens, ſondern läßt es eben
als ein unberechtigtes erſcheinen.
Schief RGR. 15. März 1880,
E I 314.
6
Vgl. RGR. 7. April 1880,
R I 558, E II 5.
7
Vgl. darüber Waag GS.
XXXI.
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