Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtezulässig. Antragsdelikt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine For- II. Wucher,2 strafbar nach dem Gesetz vom 24. Mai 1880; Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der Fälle des Wuchers. 1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis 2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend, 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. v. Lilienthal Jahrb. f. Nationalökonomie 1880. Da- selbst die Litt. 3 [Spaltenumbruch]
Feststellung der Bereiche-
rungsabsicht hier nicht erforder- lich, weil aus den übrigen Be- griffsmerkmalen folgend. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtezuläſſig. Antragsdelikt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For- II. Wucher,2 ſtrafbar nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880; Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der Fälle des Wuchers. 1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis 2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend, 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. v. Lilienthal Jahrb. f. Nationalökonomie 1880. Da- ſelbſt die Litt. 3 [Spaltenumbruch]
Feſtſtellung der Bereiche-
rungsabſicht hier nicht erforder- lich, weil aus den übrigen Be- griffsmerkmalen folgend. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0328" n="302"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte<lb/> zuläſſig. Antragsdelikt.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-<lb/> derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder-<lb/> jähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, abtreten<lb/> läßt. Antragsdelikt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Wucher</hi>,<note place="foot" n="2"><cb/> Vgl. v. <hi rendition="#g">Lilienthal</hi> Jahrb.<lb/> f. Nationalökonomie 1880. Da-<lb/> ſelbſt die Litt.</note> ſtrafbar nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880;<lb/> ausgegeben am 31. Mai 1880; in Kraft vom 14. Juni 1880.</p><lb/> <p>Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der<lb/><hi rendition="#g">Notlage</hi>, des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit <hi rendition="#g">eines<lb/> Anderen</hi><note place="foot" n="3"><cb/> Feſtſtellung der Bereiche-<lb/> rungsabſicht hier nicht erforder-<lb/> lich, weil aus den übrigen Be-<lb/> griffsmerkmalen folgend.</note> für <hi rendition="#g">ein Darlehen oder im Falle der<lb/> Stundung einer Geldforderung</hi> ſich oder einem Dritten<lb/> Vermögensvorteile verſprechen oder gewähren läßt, welche den<lb/> üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß nach den Um-<lb/> ſtänden des Falles die <hi rendition="#g">Vermögensvorteile in auffäl-<lb/> ligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Fälle des Wuchers</hi>.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Einfacher Fall</hi> (StGB. §. 302 <hi rendition="#aq">a</hi>). Gefängnis bis<lb/> zu 6 Monaten <hi rendition="#g">und</hi> Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Ab-<lb/> erkennung der Ehrenrechte fakultativ.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Qualifizierter Fall</hi> (StGB. §. 302 <hi rendition="#aq">b</hi>); vorliegend,<lb/> wenn Jemand ſich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-<lb/> mögensvorteile verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Ver-<lb/> pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn-<lb/> lichen Verſicherungen oder Beteuerungen verſprechen läßt.<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldſtrafe bis<lb/> zu 6000 Mark. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [302/0328]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zuläſſig. Antragsdelikt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder-
jähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, abtreten
läßt. Antragsdelikt.
II. Wucher, 2 ſtrafbar nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880;
ausgegeben am 31. Mai 1880; in Kraft vom 14. Juni 1880.
Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der
Notlage, des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines
Anderen 3 für ein Darlehen oder im Falle der
Stundung einer Geldforderung ſich oder einem Dritten
Vermögensvorteile verſprechen oder gewähren läßt, welche den
üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß nach den Um-
ſtänden des Falles die Vermögensvorteile in auffäl-
ligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen.
Fälle des Wuchers.
1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis
zu 6 Monaten und Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Ab-
erkennung der Ehrenrechte fakultativ.
2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend,
wenn Jemand ſich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-
mögensvorteile verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Ver-
pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn-
lichen Verſicherungen oder Beteuerungen verſprechen läßt.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldſtrafe bis
zu 6000 Mark. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ.
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Vgl. v. Lilienthal Jahrb.
f. Nationalökonomie 1880. Da-
ſelbſt die Litt.
3
Feſtſtellung der Bereiche-
rungsabſicht hier nicht erforder-
lich, weil aus den übrigen Be-
griffsmerkmalen folgend.
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