Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Fälle der Brandstiftung. A. Vorsätzliche. 1. Mit (abstrakter) Gemeingefahr für das Leben. a) Einfacher Fall (StGB. §. 306): wenn in Brand gesetzt wird: 1. Ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be- stimmtes Gebäude; 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen; 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufent- halte von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 307). 1. Wenn der Brand den Tod eines Menschen da- durch verursacht (oben §. 61 II 1 c) hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand; 2. wenn die Brandstiftung in der Absicht (gleich- treibendes Motiv, oben §. 28 III) begangen worden ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen; 3. wenn der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Lösch- gerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. lebenslängliches Zuchthaus. 2. Mit (abstrakter) Gemeingefahr für Eigentum oder Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Fälle der Brandſtiftung. A. Vorſätzliche. 1. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für das Leben. a) Einfacher Fall (StGB. §. 306): wenn in Brand geſetzt wird: 1. Ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen be- ſtimmtes Gebäude; 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menſchen dienen; 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweiſe zum Aufent- halte von Menſchen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menſchen in derſelben ſich aufzuhalten pflegen. b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 307). 1. Wenn der Brand den Tod eines Menſchen da- durch verurſacht (oben §. 61 II 1 c) hat, daß dieſer zur Zeit der That in einer der in Brand geſetzten Räumlichkeiten ſich befand; 2. wenn die Brandſtiftung in der Abſicht (gleich- treibendes Motiv, oben §. 28 III) begangen worden iſt, um unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen; 3. wenn der Brandſtifter, um das Löſchen des Feuers zu verhindern oder zu erſchweren, Löſch- gerätſchaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. lebenslängliches Zuchthaus. 2. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für Eigentum oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0362" n="336"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.</fw><lb/> <p><hi rendition="#g">Fälle der Brandſtiftung</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Vorſätzliche</hi>.</p><lb/> <p>1. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für das <hi rendition="#g">Leben</hi>.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Einfacher Fall</hi> (StGB. §. 306): wenn in Brand<lb/> geſetzt wird:<lb/><list><item>1. Ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen be-<lb/> ſtimmtes Gebäude;</item><lb/><item>2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche<lb/> zur Wohnung von Menſchen dienen;</item><lb/><item>3. eine Räumlichkeit, welche zeitweiſe zum Aufent-<lb/> halte von Menſchen dient, und zwar zu einer<lb/> Zeit, während welcher Menſchen in derſelben ſich<lb/> aufzuhalten pflegen.</item></list><lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Qualifizierter Fall</hi> (StGB. §. 307).<lb/><list><item>1. Wenn der Brand den Tod eines Menſchen da-<lb/> durch verurſacht (oben §. 61 <hi rendition="#aq">II 1 c</hi>) hat, daß<lb/> dieſer zur Zeit der That in einer der in Brand<lb/> geſetzten Räumlichkeiten ſich befand;</item><lb/><item>2. wenn die Brandſtiftung in der Abſicht (gleich-<lb/> treibendes Motiv, oben §. 28 <hi rendition="#aq">III</hi>) begangen worden<lb/> iſt, um unter Begünſtigung derſelben Mord oder<lb/> Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen;</item><lb/><item>3. wenn der Brandſtifter, um das Löſchen des<lb/> Feuers zu verhindern oder zu erſchweren, Löſch-<lb/> gerätſchaften entfernt oder unbrauchbar gemacht<lb/> hat.</item></list><lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder<lb/> lebenslängliches Zuchthaus.</hi></item> </list><lb/> <p>2. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für <hi rendition="#g">Eigentum oder<lb/> Leben</hi> (StGB. §. 308); wenn Gebäude, Schiffe, Hütten,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [336/0362]
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Fälle der Brandſtiftung.
A. Vorſätzliche.
1. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für das Leben.
a) Einfacher Fall (StGB. §. 306): wenn in Brand
geſetzt wird:
1. Ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen be-
ſtimmtes Gebäude;
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menſchen dienen;
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweiſe zum Aufent-
halte von Menſchen dient, und zwar zu einer
Zeit, während welcher Menſchen in derſelben ſich
aufzuhalten pflegen.
Strafe: Zuchthaus.
b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 307).
1. Wenn der Brand den Tod eines Menſchen da-
durch verurſacht (oben §. 61 II 1 c) hat, daß
dieſer zur Zeit der That in einer der in Brand
geſetzten Räumlichkeiten ſich befand;
2. wenn die Brandſtiftung in der Abſicht (gleich-
treibendes Motiv, oben §. 28 III) begangen worden
iſt, um unter Begünſtigung derſelben Mord oder
Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen;
3. wenn der Brandſtifter, um das Löſchen des
Feuers zu verhindern oder zu erſchweren, Löſch-
gerätſchaften entfernt oder unbrauchbar gemacht
hat.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder
lebenslängliches Zuchthaus.
2. Mit (abſtrakter) Gemeingefahr für Eigentum oder
Leben (StGB. §. 308); wenn Gebäude, Schiffe, Hütten,
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