Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden. (StGB. §. 127 Abs. 2); Strafe: Gefängnis bis zueinem Jahre; c) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt (StGB. §. 360 Ziff. 2); Strafe: Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft. Einziehung zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II). IV. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffent- Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis V. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Miß- 1.8 durch a) öffentlich vor einer Menschenmenge, oder b) in einer Kirche oder einem anderen zu religiösen Ver- sammlungen bestimmten Orte vor Mehreren 6 [Spaltenumbruch]
Z. B. die Bourgeoisie, die Infallibilisten, die Nationallibe- ralen, die Großgrundbesitzer usw. 7 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 607 Note 3. 8 [Spaltenumbruch]
Erster Abs. des sog. Kan-
zelparagraphen, aufgenommen durch Gesetz vom 10. Dezember 1871. Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden. (StGB. §. 127 Abſ. 2); Strafe: Gefängnis bis zueinem Jahre; c) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf aufſammelt (StGB. §. 360 Ziff. 2); Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft. Einziehung zuläſſig, ohne Rückſicht darauf, ob die Gegenſtände dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II). IV. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffent- Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis V. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Miß- 1.8 durch a) öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder b) in einer Kirche oder einem anderen zu religiöſen Ver- ſammlungen beſtimmten Orte vor Mehreren 6 [Spaltenumbruch]
Z. B. die Bourgeoiſie, die Infallibiliſten, die Nationallibe- ralen, die Großgrundbeſitzer uſw. 7 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 607 Note 3. 8 [Spaltenumbruch]
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Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden.
(StGB. §. 127 Abſ. 2); Strafe: Gefängnis bis zu
einem Jahre;
c) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder
wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen
oder Schießbedarf aufſammelt (StGB. §. 360 Ziff. 2);
Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft.
Einziehung zuläſſig, ohne Rückſicht darauf, ob die
Gegenſtände dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl.
oben §. 50 II).
IV. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffent-
liche Anreizung verſchiedener Klaſſen der Bevölkerung,
d. i. verſchiedener durch gemeinſame Intereſſen mit einander
verbundener und von anderen deutlich abgegrenzter Perſonen-
kreiſe, 6 zu Gewaltthätigkeiten gegen einander (StGB.
§. 130). 7
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu 2 Jahren.
V. Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Miß-
brauch der geiſtlichen Stellung (in Ausübung oder in
Veranlaſſung der Ausübung des Berufes als Religionsdiener);
begangen (StGB. §. 130 a)
1. 8 durch
a) öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder
b) in einer Kirche oder einem anderen zu religiöſen Ver-
ſammlungen beſtimmten Orte vor Mehreren
6
Z. B. die Bourgeoiſie, die
Infallibiliſten, die Nationallibe-
ralen, die Großgrundbeſitzer uſw.
7
Lit. bei Meyer S. 607
Note 3.
8
Erſter Abſ. des ſog. Kan-
zelparagraphen, aufgenommen
durch Geſetz vom 10. Dezember
1871.
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