Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufassen haben, vomGesetze mit Strafe bedroht. Diese Umstände sind: 1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3) Strafe: Gefängnis; Ehrverlust und Polizeiaufsicht fa- 2. Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe, um der Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der 18 [Spaltenumbruch]
d. h. in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Ver- mögensvorteil (oben §. 73 I 3) zu verschaffen. (RGR. 28. Mai 1880, R I 828). 19 [Spaltenumbruch]
Oder damit, da §. 181 zu-
gleich dem §. 180 gegenüber als qualifizierter Fall erscheint, gegen gewerbsmäßige oder eigennützige Kuppelei auf die schwerere Strafe des §. 181 erkannt werden kann. V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufaſſen haben, vomGeſetze mit Strafe bedroht. Dieſe Umſtände ſind: 1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3) Strafe: Gefängnis; Ehrverluſt und Polizeiaufſicht fa- 2. Anwendung hinterliſtiger Kunſtgriffe, um der Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der 18 [Spaltenumbruch]
d. h. in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen Ver- mögensvorteil (oben §. 73 I 3) zu verſchaffen. (RGR. 28. Mai 1880, R I 828). 19 [Spaltenumbruch]
Oder damit, da §. 181 zu-
gleich dem §. 180 gegenüber als qualifizierter Fall erſcheint, gegen gewerbsmäßige oder eigennützige Kuppelei auf die ſchwerere Strafe des §. 181 erkannt werden kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0403" n="377"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">V.</hi> Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.</fw><lb/> der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufaſſen haben, vom<lb/> Geſetze mit Strafe bedroht.</p><lb/> <p>Dieſe Umſtände ſind:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Gewohnheitsmäßiges</hi> (Begriff oben §. 39 <hi rendition="#aq">II</hi> 3)<lb/> oder <hi rendition="#g">aus Eigennutz</hi><note place="foot" n="18"><cb/> d. h. in der Abſicht, ſich<lb/> oder einem Dritten einen Ver-<lb/> mögensvorteil (oben §. 73 <hi rendition="#aq">I</hi> 3)<lb/> zu verſchaffen. (RGR. 28. Mai<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 828).</note> erfolgendes Betreiben der Kuppelei<lb/> (StGB. §. 180).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis; Ehrverluſt und Polizeiaufſicht fa-<lb/> kultativ.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Anwendung hinterliſtiger Kunſtgriffe</hi>, um der<lb/> Unzucht Vorſchub zu leiſten; gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn<lb/><hi rendition="#g">Eltern</hi> ihre Kinder, <hi rendition="#g">Vormünder</hi> ihre Pflegebefohlenen,<lb/><hi rendition="#g">Geiſtliche, Lehrer, Erzieher</hi> die von ihnen zu unter-<lb/> richtenden oder zu erziehenden Perſonen verkuppelt haben<lb/> (StGB. §. 181). In dieſem letzterwähnten Falle muß es,<lb/> damit die Kuppelei ſtrafbar wird,<note place="foot" n="19"><cb/> Oder damit, da §. 181 zu-<lb/> gleich dem §. 180 gegenüber als<lb/> qualifizierter Fall erſcheint, gegen<lb/> gewerbsmäßige oder eigennützige<lb/> Kuppelei auf die ſchwerere Strafe<lb/> des §. 181 erkannt werden kann.</note> zur Vornahme unzüch-<lb/> tiger Handlungen gekommen ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der<lb/> bürgerlichen Ehrenrechte obligatoriſch (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">I</hi><lb/> S. 202); Polizeiaufſicht fakultativ.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [377/0403]
V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.
der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufaſſen haben, vom
Geſetze mit Strafe bedroht.
Dieſe Umſtände ſind:
1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3)
oder aus Eigennutz 18 erfolgendes Betreiben der Kuppelei
(StGB. §. 180).
Strafe: Gefängnis; Ehrverluſt und Polizeiaufſicht fa-
kultativ.
2. Anwendung hinterliſtiger Kunſtgriffe, um der
Unzucht Vorſchub zu leiſten; gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn
Eltern ihre Kinder, Vormünder ihre Pflegebefohlenen,
Geiſtliche, Lehrer, Erzieher die von ihnen zu unter-
richtenden oder zu erziehenden Perſonen verkuppelt haben
(StGB. §. 181). In dieſem letzterwähnten Falle muß es,
damit die Kuppelei ſtrafbar wird, 19 zur Vornahme unzüch-
tiger Handlungen gekommen ſein.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte obligatoriſch (vgl. oben §. 51 I
S. 202); Polizeiaufſicht fakultativ.
18
d. h. in der Abſicht, ſich
oder einem Dritten einen Ver-
mögensvorteil (oben §. 73 I 3)
zu verſchaffen. (RGR. 28. Mai
1880, R I 828).
19
Oder damit, da §. 181 zu-
gleich dem §. 180 gegenüber als
qualifizierter Fall erſcheint, gegen
gewerbsmäßige oder eigennützige
Kuppelei auf die ſchwerere Strafe
des §. 181 erkannt werden kann.
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