Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
strafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem
Jahre. Versuch strafbar.
b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren
usw. für eine öffentliche Kasse zu erheben hat,
sofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teile nicht zur Kasse bringt (StGB. §. 353).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt
(StGB. §. 353 Abs. 2).

9. Strafbare Handlungen im diplomatischen
Dienst des deutschen Reichs
(StGB. §. 353a; "Arnim-
paragraph").

a) Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten
oder zugänglichen Schriftstücken, oder von ihm durch
seinen Vorgesetzten erteilten Anweisungen oder von
deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder
Geldstrafe bis zu 5000 Mark.
b) Vorsätzlicher Ungehorsam gegen amtlich erteilte An-
weisungen des Vorgesetzten; Strafe: wie zu a.
c) Berichtung von erdichteten oder entstellten
Thatsachen
an den Vorgesetzten, in der Absicht (hier
gleich Motiv), diesen in seinen amtlichen Handlungen
irre zu leiten; Strafe: wie zu a.

10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31

31 [Spaltenumbruch] Unterdrückung ist jede,
wenn auch nur vorüberge-
hende
Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Postverkehr; RGR. 8. Dezember
1879, E I 124, R I 114.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem
Jahre. Verſuch ſtrafbar.
b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren
uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat,
ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt
(StGB. §. 353 Abſ. 2).

9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen
Dienſt des deutſchen Reichs
(StGB. §. 353a; „Arnim-
paragraph“).

a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten
oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch
ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von
deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder
Geldſtrafe bis zu 5000 Mark.
b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An-
weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a.
c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten
Thatſachen
an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier
gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen
irre zu leiten; Strafe: wie zu a.

10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31

31 [Spaltenumbruch] Unterdrückung iſt jede,
wenn auch nur vorüberge-
hende
Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember
1879, E I 124, R I 114.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <list>
                <item><pb facs="#f0414" n="388"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen &#x201E;uneigentliche&#x201C; Rechtsgüter.</fw><lb/>
&#x017F;trafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem<lb/>
Jahre. <hi rendition="#g">Ver&#x017F;uch</hi> &#x017F;trafbar.</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren<lb/>
u&#x017F;w. <hi rendition="#g">für eine öffentliche Ka&#x017F;&#x017F;e</hi> zu erheben hat,<lb/>
&#x017F;ofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum<lb/>
Teile nicht zur Ka&#x017F;&#x017F;e bringt (StGB. §. 353).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.</hi></item>
              </list><lb/>
              <p>Gleiche Strafe (wie zu <hi rendition="#aq">b</hi>) trifft den Beamten, welcher<lb/>
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem<lb/>
Empfänger vor&#x017F;ätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und<lb/>
die Ausgaben als voll&#x017F;tändig gelei&#x017F;tet in Rechnung &#x017F;tellt<lb/>
(StGB. §. 353 Ab&#x017F;. 2).</p><lb/>
              <p>9. <hi rendition="#g">Strafbare Handlungen im diplomati&#x017F;chen<lb/>
Dien&#x017F;t des deut&#x017F;chen Reichs</hi> (StGB. §. 353<hi rendition="#aq">a;</hi> &#x201E;Arnim-<lb/>
paragraph&#x201C;).</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Verletzung der Amtsver&#x017F;chwiegenheit</hi> durch<lb/>
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten<lb/>
oder zugänglichen Schrift&#x017F;tücken, oder von ihm durch<lb/>
&#x017F;einen Vorge&#x017F;etzten erteilten Anwei&#x017F;ungen oder von<lb/>
deren Inhalt an Andere. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis oder<lb/>
Geld&#x017F;trafe bis zu 5000 Mark.</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Vor&#x017F;ätzlicher <hi rendition="#g">Ungehor&#x017F;am</hi> gegen amtlich erteilte An-<lb/>
wei&#x017F;ungen des Vorge&#x017F;etzten; <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">a.</hi></item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Berichtung von erdichteten oder ent&#x017F;tellten<lb/>
That&#x017F;achen</hi> an den Vorge&#x017F;etzten, in der Ab&#x017F;icht (hier<lb/>
gleich Motiv), die&#x017F;en in &#x017F;einen amtlichen Handlungen<lb/>
irre zu leiten; <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">a.</hi></item>
              </list><lb/>
              <p>10. Widerrechtliche <hi rendition="#g">Eröffnung oder Unterdrückung</hi> <note place="foot" n="31"><cb/>
Unterdrückung i&#x017F;t jede,<lb/>
wenn auch nur <hi rendition="#g">vorüberge-<lb/>
hende</hi> Entziehung aus dem<cb/>
Po&#x017F;tverkehr; RGR. 8. Dezember<lb/>
1879, <hi rendition="#aq">E I 124, R I</hi> 114.</note><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[388/0414] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Verſuch ſtrafbar. b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt (StGB. §. 353 Abſ. 2). 9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen Dienſt des deutſchen Reichs (StGB. §. 353a; „Arnim- paragraph“). a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark. b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An- weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a. c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten Thatſachen an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen irre zu leiten; Strafe: wie zu a. 10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31 31 Unterdrückung iſt jede, wenn auch nur vorüberge- hende Entziehung aus dem Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember 1879, E I 124, R I 114.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/414
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/414>, abgerufen am 22.11.2024.