Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates. sind unter Strafe gestellt; und zwar in der Weise, daß ge-wisse besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter besondere höhere, alle übrigen unter gemeinsamen niederen Strafrahmen fallen. a) Das hochverräterische Komplott (die Verabredung der Ausführung eines hochverräterischen Unternehmens zwischen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Festungshaft nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Umständen mit Festungs- haft nicht unter 2 Jahren bestraft. Neben Festungs- haft ist teilweiser Ehrverlust fakultativ zugelassen (vgl. oben §. 51 II 3). b) Dieselbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher zur Vorbereitung eines Hochverrates a) sich mit einer auswärtigen 6 Regierung einläßt, oder b) die ihm vom Reiche oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht, oder g) Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt. c) Jede andere, ein hochverräterisches Unternehmen vor- bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht- haus oder Festungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil- dernden Umständen mit Festungshaft von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben 6 [Spaltenumbruch]
Es ist dies auch die Regie-
rung eines deutschen Bundes-[Spaltenumbruch] staates gegenüber der eines an- deren Bundesstaates. Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. ſind unter Strafe geſtellt; und zwar in der Weiſe, daß ge-wiſſe beſonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter beſondere höhere, alle übrigen unter gemeinſamen niederen Strafrahmen fallen. a) Das hochverräteriſche Komplott (die Verabredung der Ausführung eines hochverräteriſchen Unternehmens zwiſchen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Feſtungs- haft nicht unter 2 Jahren beſtraft. Neben Feſtungs- haft iſt teilweiſer Ehrverluſt fakultativ zugelaſſen (vgl. oben §. 51 II 3). b) Dieſelbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher zur Vorbereitung eines Hochverrates α) ſich mit einer auswärtigen 6 Regierung einläßt, oder β) die ihm vom Reiche oder einem Bundesſtaate anvertraute Macht mißbraucht, oder γ) Mannſchaften anwirbt oder in den Waffen einübt. c) Jede andere, ein hochverräteriſches Unternehmen vor- bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht- haus oder Feſtungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil- dernden Umſtänden mit Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 3 Jahren beſtraft. IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben 6 [Spaltenumbruch]
Es iſt dies auch die Regie-
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Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
ſind unter Strafe geſtellt; und zwar in der Weiſe, daß ge-
wiſſe beſonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter
beſondere höhere, alle übrigen unter gemeinſamen niederen
Strafrahmen fallen.
a) Das hochverräteriſche Komplott (die Verabredung
der Ausführung eines hochverräteriſchen Unternehmens
zwiſchen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach
StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Feſtungs-
haft nicht unter 2 Jahren beſtraft. Neben Feſtungs-
haft iſt teilweiſer Ehrverluſt fakultativ zugelaſſen (vgl.
oben §. 51 II 3).
b) Dieſelbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher
zur Vorbereitung eines Hochverrates
α) ſich mit einer auswärtigen 6 Regierung
einläßt, oder
β) die ihm vom Reiche oder einem Bundesſtaate
anvertraute Macht mißbraucht, oder
γ) Mannſchaften anwirbt oder in den
Waffen einübt.
c) Jede andere, ein hochverräteriſches Unternehmen vor-
bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht-
haus oder Feſtungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil-
dernden Umſtänden mit Feſtungshaft von 6 Monaten
bis zu 3 Jahren beſtraft.
IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat
(StGB. §. 85) ſiehe unten §. 101 I.
V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben
6
Es iſt dies auch die Regie-
rung eines deutſchen Bundes-
ſtaates gegenüber der eines an-
deren Bundesſtaates.
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