Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates. b) in den oben III 2 c und IV angeführten Fällen Festungshaft von einem Monat bis zu 3 Jahren. 2. §. 94. Landesverrat. I. 1. Landesverrat ist der Angriff auf Bestand und 2. Dieser Charakter des Landesverrates, der ihm zu 1 [Spaltenumbruch]
Nur hier, nicht beim Hoch-
verrat, kann von einer Ver- letzung der dem Staate schuldi- gen Treue, als dem charakteri- stischen Merkmale des Deliktes[Spaltenumbruch] gesprochen, die Unterscheidung zwischen Inländern und Aus- ländern gebilligt werden. A. A. Zorn Staatsrecht S. 276 ff. Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. b) in den oben III 2 c und IV angeführten Fällen Feſtungshaft von einem Monat bis zu 3 Jahren. 2. §. 94. Landesverrat. I. 1. Landesverrat iſt der Angriff auf Beſtand und 2. Dieſer Charakter des Landesverrates, der ihm zu 1 [Spaltenumbruch]
Nur hier, nicht beim Hoch-
verrat, kann von einer Ver- letzung der dem Staate ſchuldi- gen Treue, als dem charakteri- ſtiſchen Merkmale des Deliktes[Spaltenumbruch] geſprochen, die Unterſcheidung zwiſchen Inländern und Aus- ländern gebilligt werden. A. A. Zorn Staatsrecht S. 276 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0422" n="396"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) in den oben <hi rendition="#aq">III 2 c</hi> und <hi rendition="#aq">IV</hi> angeführten Fällen<lb/> Feſtungshaft von einem Monat bis zu 3 Jahren.</item> </list> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>2.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 94. Landesverrat.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> 1. Landesverrat iſt der Angriff auf Beſtand und<lb/> Sicherheit des Staates <hi rendition="#g">als eines Gliedes der Völker-<lb/> familie</hi>. Er wird — im Gegenſatze zum Hochverrat —<lb/> erſt möglich durch das Nebeneinanderbeſtehen mehrerer Ge-<lb/> meinweſen. Nicht die Benachteiligung des eigenen Gemein-<lb/> weſens, ſondern die damit verbundene Unterſtützung eines<lb/><hi rendition="#g">fremden</hi> Staates bildet ſein charakteriſtiſches Merkmal.<lb/> Der Staatsbürger wird nicht nur zum Feinde, er wird zu-<lb/> gleich zum <hi rendition="#g">Verräter</hi> des Vaterlandes. <note place="foot" n="1"><cb/> Nur hier, nicht beim Hoch-<lb/> verrat, kann von einer Ver-<lb/> letzung der dem Staate ſchuldi-<lb/> gen Treue, als dem charakteri-<lb/> ſtiſchen Merkmale des Deliktes<cb/> geſprochen, die Unterſcheidung<lb/> zwiſchen Inländern und Aus-<lb/> ländern gebilligt werden. A. A.<lb/><hi rendition="#g">Zorn</hi> Staatsrecht S. 276 ff.</note></p><lb/> <p>2. Dieſer Charakter des Landesverrates, der ihm zu<lb/> Grunde liegende qualifizierte Treubruch, bringt es mit ſich,<lb/> daß der Kreis der möglichen Subjekte dieſes Deliktes eine<lb/> Einſchränkung erleidet. Der <hi rendition="#g">Deutſche</hi> haftet zwar auch,<lb/> wenn er im Auslande einen Landesverrat gegen das deutſche<lb/> Reich oder einen Bundesſtaat begeht, ohne weiteres nach in-<lb/> ländiſchem Rechte (StGB. §. 4 Ziff. 2, vgl. oben §. 13 <hi rendition="#aq">III</hi>);<lb/> aber der Ausländer kann ſich des in §. 88 StGB. be-<lb/> drohten Falles (unten <hi rendition="#aq">II</hi> 2) gar nicht, der übrigen Fälle<lb/> nur als <hi rendition="#aq">subditus temporarius</hi> (während ſeines Aufenthaltes<lb/> innerhalb des Bundesgebietes unter dem Schutze des deutſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [396/0422]
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
b) in den oben III 2 c und IV angeführten Fällen
Feſtungshaft von einem Monat bis zu 3 Jahren.
2.
§. 94. Landesverrat.
I. 1. Landesverrat iſt der Angriff auf Beſtand und
Sicherheit des Staates als eines Gliedes der Völker-
familie. Er wird — im Gegenſatze zum Hochverrat —
erſt möglich durch das Nebeneinanderbeſtehen mehrerer Ge-
meinweſen. Nicht die Benachteiligung des eigenen Gemein-
weſens, ſondern die damit verbundene Unterſtützung eines
fremden Staates bildet ſein charakteriſtiſches Merkmal.
Der Staatsbürger wird nicht nur zum Feinde, er wird zu-
gleich zum Verräter des Vaterlandes. 1
2. Dieſer Charakter des Landesverrates, der ihm zu
Grunde liegende qualifizierte Treubruch, bringt es mit ſich,
daß der Kreis der möglichen Subjekte dieſes Deliktes eine
Einſchränkung erleidet. Der Deutſche haftet zwar auch,
wenn er im Auslande einen Landesverrat gegen das deutſche
Reich oder einen Bundesſtaat begeht, ohne weiteres nach in-
ländiſchem Rechte (StGB. §. 4 Ziff. 2, vgl. oben §. 13 III);
aber der Ausländer kann ſich des in §. 88 StGB. be-
drohten Falles (unten II 2) gar nicht, der übrigen Fälle
nur als subditus temporarius (während ſeines Aufenthaltes
innerhalb des Bundesgebietes unter dem Schutze des deutſchen
1
Nur hier, nicht beim Hoch-
verrat, kann von einer Ver-
letzung der dem Staate ſchuldi-
gen Treue, als dem charakteri-
ſtiſchen Merkmale des Deliktes
geſprochen, die Unterſcheidung
zwiſchen Inländern und Aus-
ländern gebilligt werden. A. A.
Zorn Staatsrecht S. 276 ff.
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