Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates. 10 Jahren, oder Festungshaft von gleicher Dauer; beimildernden Umständen Festungshaft bis zu 10 Jahren; b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Festungshaft, bei mildernden Um- ständen Festungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Festungshaft ist Aberkennung der bekleideten öffent- 3. Vorsätzliche Begünstigung ("wer ... Vorschub Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs- 4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgestellten Be- a) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Ver- teidigungsposten, ingleichen deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 2 [Spaltenumbruch]
Beteiligung an einer Kriegs-
anleihe des Gegners kann ge- wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch] satz besteht auch hier nur in dem Bewußtsein von der Kausalität des Thuns. Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. 10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; beimildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren; b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um- ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent- 3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- 4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be- a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver- teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 2 [Spaltenumbruch]
Beteiligung an einer Kriegs-
anleihe des Gegners kann ge- wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch] ſatz beſteht auch hier nur in dem Bewußtſein von der Kauſalität des Thuns. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0424" n="398"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.</fw><lb/> 10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei<lb/><choice><sic>milderndeu</sic><corr>mildernden</corr></choice> Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus<lb/> oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um-<lb/> ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren.</item> </list><lb/> <p>Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent-<lb/> lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-<lb/> gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 3).</p><lb/> <p>3. Vorſätzliche <hi rendition="#g">Begünſtigung</hi> („wer … Vorſchub<lb/> leiſtet“ StGB. §. 89) <hi rendition="#g">einer feindlichen Macht</hi> <note place="foot" n="2"><cb/> Beteiligung an einer Kriegs-<lb/> anleihe des Gegners kann ge-<lb/> wiß hieher gehören. Der Vor-<cb/> ſatz beſteht auch hier nur in dem<lb/> Bewußtſein von der Kauſalität<lb/> des Thuns.</note> während<lb/> eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder<lb/><hi rendition="#g">Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs</hi><lb/> oder der Bundesgenoſſen desſelben.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs-<lb/> haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2.</p><lb/> <p>4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be-<lb/> griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um<lb/> ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches<lb/> Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht<lb/> unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft<lb/> den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche<lb/> Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver-<lb/> teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete<lb/> Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in<lb/> feindliche Gewalt bringt;</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [398/0424]
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei
mildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus
oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um-
ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren.
Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent-
lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-
gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 II 3).
3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub
leiſtet“ StGB. §. 89) einer feindlichen Macht 2 während
eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder
Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs
oder der Bundesgenoſſen desſelben.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2.
4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be-
griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um
ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches
Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft
den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche
Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich
a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver-
teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in
feindliche Gewalt bringt;
2
Beteiligung an einer Kriegs-
anleihe des Gegners kann ge-
wiß hieher gehören. Der Vor-
ſatz beſteht auch hier nur in dem
Bewußtſein von der Kauſalität
des Thuns.
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