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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates.

Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden
Umständen Festungshaft nicht unter 6 Monaten.

IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB.
§. 93) Beschlagnahme des Vermögens des Beschul-
digten in der oben §. 93 V angegebenen Weise stattfinden.

3.
§. 95. Gefährdung der militärischen Sicherheit des
Staates.

Die hieher gehörenden Delikte charakterisieren sich negativ
durch den fehlenden animus hostilis (bei dessen Vorliegen
sie in Landesverrat übergehen können), positiv durch die
ihnen im allgemeinen (nicht notwendig im konkreten Falle)
innewohnende Gefährdung der militärischen Interessen des
Staates.

I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent-
lichen von Festungsrissen
oder Rissen einzelner Festungs-
werke wird nach StGB. §. 360 Ziff. 1 als Uebertretung
(mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft) bestraft. Ein-
ziehung
der Risse zulässig, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II).

II. Veröffentlichungen (in der Presse) über Trup-
penbewegungen oder Verteidigungsmittel
in Zeiten
der Kriegsgefahr oder des Krieges trotz des öffentlich bekannt
gemachten Verbotes des Reichskanzlers (Preßgesetz §. 15).1

Strafe: (Preßgesetz §. 18 Ziff. 1): Geldstrafe bis zu
1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.

III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver-

1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.

Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 6 Monaten.

IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB.
§. 93) Beſchlagnahme des Vermögens des Beſchul-
digten in der oben §. 93 V angegebenen Weiſe ſtattfinden.

3.
§. 95. Gefährdung der militäriſchen Sicherheit des
Staates.

Die hieher gehörenden Delikte charakteriſieren ſich negativ
durch den fehlenden animus hostilis (bei deſſen Vorliegen
ſie in Landesverrat übergehen können), poſitiv durch die
ihnen im allgemeinen (nicht notwendig im konkreten Falle)
innewohnende Gefährdung der militäriſchen Intereſſen des
Staates.

I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent-
lichen von Feſtungsriſſen
oder Riſſen einzelner Feſtungs-
werke wird nach StGB. §. 360 Ziff. 1 als Uebertretung
(mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft) beſtraft. Ein-
ziehung
der Riſſe zuläſſig, ohne Unterſchied, ob ſie dem
Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II).

II. Veröffentlichungen (in der Preſſe) über Trup-
penbewegungen oder Verteidigungsmittel
in Zeiten
der Kriegsgefahr oder des Krieges trotz des öffentlich bekannt
gemachten Verbotes des Reichskanzlers (Preßgeſetz §. 15).1

Strafe: (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1): Geldſtrafe bis zu
1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.

III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver-

1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.
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[400/0426] Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 6 Monaten. IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB. §. 93) Beſchlagnahme des Vermögens des Beſchul- digten in der oben §. 93 V angegebenen Weiſe ſtattfinden. 3. §. 95. Gefährdung der militäriſchen Sicherheit des Staates. Die hieher gehörenden Delikte charakteriſieren ſich negativ durch den fehlenden animus hostilis (bei deſſen Vorliegen ſie in Landesverrat übergehen können), poſitiv durch die ihnen im allgemeinen (nicht notwendig im konkreten Falle) innewohnende Gefährdung der militäriſchen Intereſſen des Staates. I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent- lichen von Feſtungsriſſen oder Riſſen einzelner Feſtungs- werke wird nach StGB. §. 360 Ziff. 1 als Uebertretung (mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft) beſtraft. Ein- ziehung der Riſſe zuläſſig, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II). II. Veröffentlichungen (in der Preſſe) über Trup- penbewegungen oder Verteidigungsmittel in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges trotz des öffentlich bekannt gemachten Verbotes des Reichskanzlers (Preßgeſetz §. 15). 1 Strafe: (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1): Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver- 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/426>, abgerufen am 22.11.2024.