Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates. Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB. 3. §. 95. Gefährdung der militärischen Sicherheit des Staates. Die hieher gehörenden Delikte charakterisieren sich negativ I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent- II. Veröffentlichungen (in der Presse) über Trup- Strafe: (Preßgesetz §. 18 Ziff. 1): Geldstrafe bis zu III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver- 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB. 3. §. 95. Gefährdung der militäriſchen Sicherheit des Staates. Die hieher gehörenden Delikte charakteriſieren ſich negativ I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent- II. Veröffentlichungen (in der Preſſe) über Trup- Strafe: (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1): Geldſtrafe bis zu III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver- 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.
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Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 6 Monaten.
IV. In allen Fällen des Landesverrates kann (StGB.
§. 93) Beſchlagnahme des Vermögens des Beſchul-
digten in der oben §. 93 V angegebenen Weiſe ſtattfinden.
3.
§. 95. Gefährdung der militäriſchen Sicherheit des
Staates.
Die hieher gehörenden Delikte charakteriſieren ſich negativ
durch den fehlenden animus hostilis (bei deſſen Vorliegen
ſie in Landesverrat übergehen können), poſitiv durch die
ihnen im allgemeinen (nicht notwendig im konkreten Falle)
innewohnende Gefährdung der militäriſchen Intereſſen des
Staates.
I. Das unbefugte Aufnehmen oder Veröffent-
lichen von Feſtungsriſſen oder Riſſen einzelner Feſtungs-
werke wird nach StGB. §. 360 Ziff. 1 als Uebertretung
(mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft) beſtraft. Ein-
ziehung der Riſſe zuläſſig, ohne Unterſchied, ob ſie dem
Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II).
II. Veröffentlichungen (in der Preſſe) über Trup-
penbewegungen oder Verteidigungsmittel in Zeiten
der Kriegsgefahr oder des Krieges trotz des öffentlich bekannt
gemachten Verbotes des Reichskanzlers (Preßgeſetz §. 15). 1
Strafe: (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1): Geldſtrafe bis zu
1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.
III. Auch die Nichterfüllung von Lieferungsver-
1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 II.
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