Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. Aufforderung zu einem hochverräterischen Unter-nehmen (StGB. §. 85).2 Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs- II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis III. Die auf dieselbe Weise erfolgte Aufforderung Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. StGB. §. 102 und oben §. 93 III. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis
102. Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. Aufforderung zu einem hochverräteriſchen Unter-nehmen (StGB. §. 85).2 Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis III. Die auf dieſelbe Weiſe erfolgte Aufforderung Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. StGB. §. 102 und oben §. 93 III. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
Aufforderung zu einem hochverräteriſchen Unter-
nehmen (StGB. §. 85). 2
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft von einem Jahre bis zu 5 Jahren.
II. Die auf dem unter I bezeichneten Wege erfolgte
Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetze oder
rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit
innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen Anordnungen (StGB.
§. 110). 3
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu 2 Jahren.
III. Die auf dieſelbe Weiſe erfolgte Aufforderung
zu einer (wenn auch nur landesrechtlich) ſtrafbaren
Handlung (StGB. §. 111).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis
zu einem Jahre; doch darf die Strafe, der Art und dem
Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung
ſelbſt, zu welcher aufgefordert wurde, angedrohte. Wenn die
Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen ſtrafbaren
Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat, ſo iſt der Auffor-
dernde gleich einem Anſtifter zu beſtrafen. Er iſt da-
gegen Anſtifter im techniſchen Sinne des Wortes und nicht
nach §. 111, ſondern §. 48 StGB. ſtrafbar, wenn die Merk-
male des Anſtiftungsbegriffes (Richtung des Vorſatzes auf
Herbeiführung einer beſtimmten, individualiſierten
Handlung durch eine beſtimmte Perſon oder durch mehrere
ſolche) gegeben ſind; er wird „gleich einem Anſtifter“ nach
2
Vgl. StGB. §. 102 und
oben §. 93 III.
3
Vgl. Mil. StGB. §§. 99 bis
102.
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