Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. an einem Verbrechen, sowie die Annahme einer solchen Auf-forderung. 2. Das Sich-Erbieten zur Begehung eines Verbrechens Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf- Auch abgesehen von dieser ausdrücklichen Anordnung des Strafe: a) Wenn das geplante Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause bedroht ist, Gefängnis nicht unter 3 Monaten; b) wenn es mit einer geringeren Strafe bedroht ist, Ge- fängnis bis zu 2 Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 7 [Spaltenumbruch]
Daß er selbst einen genau bestimmten Vorteil gewähren werde, braucht nicht in Aussicht[Spaltenumbruch] gestellt worden zu sein (RGR. 2. Juli 1880, R II 153). 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 31. März 1880,
E I 338, R I 515. Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. an einem Verbrechen, ſowie die Annahme einer ſolchen Auf-forderung. 2. Das Sich-Erbieten zur Begehung eines Verbrechens Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf- Auch abgeſehen von dieſer ausdrücklichen Anordnung des Strafe: a) Wenn das geplante Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthauſe bedroht iſt, Gefängnis nicht unter 3 Monaten; b) wenn es mit einer geringeren Strafe bedroht iſt, Ge- fängnis bis zu 2 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer. Neben Gefängnis kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehren- 7 [Spaltenumbruch]
Daß er ſelbſt einen genau beſtimmten Vorteil gewähren werde, braucht nicht in Ausſicht[Spaltenumbruch] geſtellt worden zu ſein (RGR. 2. Juli 1880, R II 153). 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 31. März 1880,
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
an einem Verbrechen, ſowie die Annahme einer ſolchen Auf-
forderung.
2. Das Sich-Erbieten zur Begehung eines Verbrechens
oder zur Teilnahme an einem Verbrechen, ſowie die An-
nahme eines ſolchen Erbietens.
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf-
fordern oder Erbieten, ſowie die Annahme eines ſolchen nur
dann beſtraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an
die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art (nicht not-
wendig pekuniärer Natur) geknüpft worden, und dadurch die
Ernſtlichkeit desjenigen, der die Initiative ergreift, be-
wieſen iſt. 7
Auch abgeſehen von dieſer ausdrücklichen Anordnung des
Geſetzes iſt Ernſtlichkeit der Aufforderung und des Er-
bietens zur Strafbarkeit notwendig, bei Mangel derſelben auch
die Annahme ſtraflos. Aufforderung und Erbieten müſſen
der Ausdruck eines (bedingt gefaßten) Entſchluſſes ſein, der
durch die Annahme zu einem unbedingten wird. 8
Strafe:
a) Wenn das geplante Verbrechen mit dem Tode oder
mit lebenslänglichem Zuchthauſe bedroht iſt, Gefängnis
nicht unter 3 Monaten;
b) wenn es mit einer geringeren Strafe bedroht iſt, Ge-
fängnis bis zu 2 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher
Dauer.
Neben Gefängnis kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden.
7
Daß er ſelbſt einen genau
beſtimmten Vorteil gewähren
werde, braucht nicht in Ausſicht
geſtellt worden zu ſein (RGR.
2. Juli 1880, R II 153).
8
Vgl. RGR. 31. März 1880,
E I 338, R I 515.
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