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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101.
Wappen u. dgl.) oder die Verübung an beschimpfendem
Unfug an diesen Gegenständen.

Strafe:

1. Wenn gegen die inländische Staatsgewalt gerichtet,
nach StGB. §. 135 Geldstrafe bis zu 600 Mark oder
Gefängnis bis zu 2 Jahren.
2. Wenn gegen einen nicht zum deutschen Reiche gehörenden
Staat gerichtet, nach §. 103a die gleiche Strafe.

Der unbefugte Gebrauch der Abbildung des kaiserlichen
Wappens, oder der Wappen von Bundesfürsten oder eines
Landeswappens ist in StGB. §. 360 Ziff. 7 mit einer
Uebertretungsstrafe (Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft)
bedroht.

VI. Das vorsätzliche Erbrechen, Ablösen oder
Beschädigen eines amtlichen Siegels
, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen
zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen,
oder die Aufhebung des durch ein solches Siegel bewirkten
amtlichen Verschlusses (StGB. §. 136).8

Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten.

VII. Arrestbruch. Wer Sachen (nicht Forderungen),
welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten ge-
pfändet oder in Beschlag genommen worden sind (Subhasta-
tion, Sequestration, Observation,9 Arrest, Veräußerungs-
verbot usw. gehören hieher) vorsätzlich, d. h. in Kenntnis
der amtlichen Beschlagnahme,10 bei Seite schafft, zerstört

8 [Spaltenumbruch] Vgl. Vereinszollgesetz vom
1. Juli 1869 §§. 144, 151;
Salzsteuergesetz vom 12. Oktober
1867 §. 15.
9 [Spaltenumbruch] RGR. 2. April 1880, E I
287.
10 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 16. April 1880,
E I 368, R I 610.

Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101.
Wappen u. dgl.) oder die Verübung an beſchimpfendem
Unfug an dieſen Gegenſtänden.

Strafe:

1. Wenn gegen die inländiſche Staatsgewalt gerichtet,
nach StGB. §. 135 Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder
Gefängnis bis zu 2 Jahren.
2. Wenn gegen einen nicht zum deutſchen Reiche gehörenden
Staat gerichtet, nach §. 103a die gleiche Strafe.

Der unbefugte Gebrauch der Abbildung des kaiſerlichen
Wappens, oder der Wappen von Bundesfürſten oder eines
Landeswappens iſt in StGB. §. 360 Ziff. 7 mit einer
Uebertretungsſtrafe (Geldſtrafe bis 150 Mark oder Haft)
bedroht.

VI. Das vorſätzliche Erbrechen, Ablöſen oder
Beſchädigen eines amtlichen Siegels
, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen
zu verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen,
oder die Aufhebung des durch ein ſolches Siegel bewirkten
amtlichen Verſchluſſes (StGB. §. 136).8

Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten.

VII. Arreſtbruch. Wer Sachen (nicht Forderungen),
welche durch die zuſtändigen Behörden oder Beamten ge-
pfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind (Subhaſta-
tion, Sequeſtration, Obſervation,9 Arreſt, Veräußerungs-
verbot uſw. gehören hieher) vorſätzlich, d. h. in Kenntnis
der amtlichen Beſchlagnahme,10 bei Seite ſchafft, zerſtört

8 [Spaltenumbruch] Vgl. Vereinszollgeſetz vom
1. Juli 1869 §§. 144, 151;
Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober
1867 §. 15.
9 [Spaltenumbruch] RGR. 2. April 1880, E I
287.
10 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 16. April 1880,
E I 368, R I 610.
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[419/0445] Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101. Wappen u. dgl.) oder die Verübung an beſchimpfendem Unfug an dieſen Gegenſtänden. Strafe: 1. Wenn gegen die inländiſche Staatsgewalt gerichtet, nach StGB. §. 135 Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 2 Jahren. 2. Wenn gegen einen nicht zum deutſchen Reiche gehörenden Staat gerichtet, nach §. 103a die gleiche Strafe. Der unbefugte Gebrauch der Abbildung des kaiſerlichen Wappens, oder der Wappen von Bundesfürſten oder eines Landeswappens iſt in StGB. §. 360 Ziff. 7 mit einer Uebertretungsſtrafe (Geldſtrafe bis 150 Mark oder Haft) bedroht. VI. Das vorſätzliche Erbrechen, Ablöſen oder Beſchädigen eines amtlichen Siegels, welches von einer Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, oder die Aufhebung des durch ein ſolches Siegel bewirkten amtlichen Verſchluſſes (StGB. §. 136). 8 Strafe: Gefängnis bis zu 6 Monaten. VII. Arreſtbruch. Wer Sachen (nicht Forderungen), welche durch die zuſtändigen Behörden oder Beamten ge- pfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind (Subhaſta- tion, Sequeſtration, Obſervation, 9 Arreſt, Veräußerungs- verbot uſw. gehören hieher) vorſätzlich, d. h. in Kenntnis der amtlichen Beſchlagnahme, 10 bei Seite ſchafft, zerſtört 8 Vgl. Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 144, 151; Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 15. 9 RGR. 2. April 1880, E I 287. 10 Vgl. RGR. 16. April 1880, E I 368, R I 610.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/445>, abgerufen am 21.11.2024.