Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Delikte gegen das Geld- u. Banknotenwesen. §. 105.
b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder
für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit
zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs-
oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Bestimmung
zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldstrafe bis zu
5000 Mark bestraft.

5. Banken, welche bei Erlaß des Gesetzes sich im Be-
sitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42)
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Be-
fugnis erteilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten
weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung
betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bank-
häusern
sich beteiligen.

Die Uebertretung dieser Anordnung wird (§. 58) an den
Vorstehern der Zweiganstalt, an den Agenten und Gesell-
schaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor-
standes mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft.

6. Wissentlich unwahre Darstellung oder Ver-
schleierung des Standes der Bankverhältnisse
in
den (durch §. 8) vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Strafe
(gegen die Mitglieder des Vorstandes): Gefängnis bis zu
3 Monaten (§. 59 Ziff. 1).

7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als sie
auszugeben befugt ist; oder wenn eine Korporation, welche
das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un-
verzinslichen Schuldverschreibungen besitzt, mehr solche Geld-
zeichen ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, so trifft (§. 59
Ziff. 3) die Mitglieder des Vorstandes eine Geldstrafe, welche
dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich-
kommt, mindestens aber 5000 Mark beträgt.

Delikte gegen das Geld- u. Banknotenweſen. §. 105.
b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder
für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit
zu verkaufen, oder für die Erfüllung ſolcher Kaufs-
oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu übernehmen.

Die Mitglieder des Vorſtandes, welche dieſer Beſtimmung
zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldſtrafe bis zu
5000 Mark beſtraft.

5. Banken, welche bei Erlaß des Geſetzes ſich im Be-
ſitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42)
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Be-
fugnis erteilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten
weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung
betreiben laſſen, noch als Geſellſchafter an Bank-
häuſern
ſich beteiligen.

Die Uebertretung dieſer Anordnung wird (§. 58) an den
Vorſtehern der Zweiganſtalt, an den Agenten und Geſell-
ſchaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor-
ſtandes mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft.

6. Wiſſentlich unwahre Darſtellung oder Ver-
ſchleierung des Standes der Bankverhältniſſe
in
den (durch §. 8) vorgeſchriebenen Veröffentlichungen. Strafe
(gegen die Mitglieder des Vorſtandes): Gefängnis bis zu
3 Monaten (§. 59 Ziff. 1).

7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als ſie
auszugeben befugt iſt; oder wenn eine Korporation, welche
das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un-
verzinslichen Schuldverſchreibungen beſitzt, mehr ſolche Geld-
zeichen ausgiebt, als ſie auszugeben befugt iſt, ſo trifft (§. 59
Ziff. 3) die Mitglieder des Vorſtandes eine Geldſtrafe, welche
dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich-
kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0463" n="437"/>
                <fw place="top" type="header">Delikte gegen das Geld- u. Banknotenwe&#x017F;en. §. 105.</fw><lb/>
                <list>
                  <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder<lb/>
für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit<lb/>
zu verkaufen, oder für die Erfüllung &#x017F;olcher Kaufs-<lb/>
oder Verkaufsge&#x017F;chäfte Bürg&#x017F;chaft zu übernehmen.</item>
                </list><lb/>
                <p>Die Mitglieder des Vor&#x017F;tandes, welche die&#x017F;er Be&#x017F;timmung<lb/>
zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geld&#x017F;trafe bis zu<lb/>
5000 Mark be&#x017F;traft.</p><lb/>
                <p>5. Banken, welche bei Erlaß des Ge&#x017F;etzes &#x017F;ich im Be-<lb/>
&#x017F;itze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42)<lb/><hi rendition="#g">außerhalb desjenigen Staates</hi>, welcher ihnen die&#x017F;e Be-<lb/>
fugnis erteilt hat, Bankge&#x017F;chäfte durch <hi rendition="#g">Zweigan&#x017F;talten</hi><lb/>
weder betreiben, noch <hi rendition="#g">durch Agenten für ihre Rechnung</hi><lb/>
betreiben la&#x017F;&#x017F;en, noch <hi rendition="#g">als Ge&#x017F;ell&#x017F;chafter an Bank-<lb/>
häu&#x017F;ern</hi> &#x017F;ich beteiligen.</p><lb/>
                <p>Die Uebertretung die&#x017F;er Anordnung wird (§. 58) an den<lb/>
Vor&#x017F;tehern der Zweigan&#x017F;talt, an den Agenten und Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor-<lb/>
&#x017F;tandes mit Geld&#x017F;trafe bis zu 5000 Mark be&#x017F;traft.</p><lb/>
                <p>6. Wi&#x017F;&#x017F;entlich unwahre <hi rendition="#g">Dar&#x017F;tellung oder Ver-<lb/>
&#x017F;chleierung des Standes der Bankverhältni&#x017F;&#x017F;e</hi> in<lb/>
den (durch §. 8) vorge&#x017F;chriebenen Veröffentlichungen. <hi rendition="#g">Strafe</hi><lb/>
(gegen die Mitglieder des Vor&#x017F;tandes): Gefängnis bis zu<lb/>
3 Monaten (§. 59 Ziff. 1).</p><lb/>
                <p>7. Wenn die Bank <hi rendition="#g">mehr Noten ausgiebt</hi> als &#x017F;ie<lb/>
auszugeben befugt i&#x017F;t; oder wenn eine Korporation, welche<lb/>
das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un-<lb/>
verzinslichen Schuldver&#x017F;chreibungen be&#x017F;itzt, mehr &#x017F;olche Geld-<lb/>
zeichen ausgiebt, als &#x017F;ie auszugeben befugt i&#x017F;t, &#x017F;o trifft (§. 59<lb/>
Ziff. 3) die Mitglieder des Vor&#x017F;tandes eine Geld&#x017F;trafe, welche<lb/>
dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich-<lb/>
kommt, minde&#x017F;tens aber 5000 Mark beträgt.</p>
              </div>
            </div><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[437/0463] Delikte gegen das Geld- u. Banknotenweſen. §. 105. b) Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung ſolcher Kaufs- oder Verkaufsgeſchäfte Bürgſchaft zu übernehmen. Die Mitglieder des Vorſtandes, welche dieſer Beſtimmung zuwiderhandeln, werden (§. 58) mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft. 5. Banken, welche bei Erlaß des Geſetzes ſich im Be- ſitze der Befugnis zur Notenausgabe befanden, dürfen (§. 42) außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Be- fugnis erteilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten weder betreiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben laſſen, noch als Geſellſchafter an Bank- häuſern ſich beteiligen. Die Uebertretung dieſer Anordnung wird (§. 58) an den Vorſtehern der Zweiganſtalt, an den Agenten und Geſell- ſchaftern der Bank und an den Mitgliedern des Bankvor- ſtandes mit Geldſtrafe bis zu 5000 Mark beſtraft. 6. Wiſſentlich unwahre Darſtellung oder Ver- ſchleierung des Standes der Bankverhältniſſe in den (durch §. 8) vorgeſchriebenen Veröffentlichungen. Strafe (gegen die Mitglieder des Vorſtandes): Gefängnis bis zu 3 Monaten (§. 59 Ziff. 1). 7. Wenn die Bank mehr Noten ausgiebt als ſie auszugeben befugt iſt; oder wenn eine Korporation, welche das Recht zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden un- verzinslichen Schuldverſchreibungen beſitzt, mehr ſolche Geld- zeichen ausgiebt, als ſie auszugeben befugt iſt, ſo trifft (§. 59 Ziff. 3) die Mitglieder des Vorſtandes eine Geldſtrafe, welche dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleich- kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/463
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/463>, abgerufen am 24.11.2024.