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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
c) Fahrlässige Uebertretung der unter a genannten
Beschränkungen oder Verbote (§. 3).7 Strafe: Geld
bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Bei Personen, welche nicht weiter als 15 Kilometer
von der Grenze ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, ist die Un-
kenntnis
der Verbote als durch Fahrlässigkeit
verschuldet anzunehmen, wenn sie nicht den
Nachweis führen
, daß sie ohne ihr Verschulden
durch besondere Umstände verhindert waren, von den-
selben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3).
d) Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der
Seuche
ergriffen worden, so ist (§. 4)
im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten;
im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder
Gefängnis nicht unter einem Jahre;
im Falle c auf Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre
zu erkennen.

3. Vernachlässigung der den Eisenbahnverwaltungen
obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen
wird nach §. 5 des
Gesetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Personen,
welchen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen
erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber-
wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldstrafe bis zu

7 StGB. §. 328 bedroht nur die wissentliche Uebertretung.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
c) Fahrläſſige Uebertretung der unter a genannten
Beſchränkungen oder Verbote (§. 3).7 Strafe: Geld
bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Bei Perſonen, welche nicht weiter als 15 Kilometer
von der Grenze ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, iſt die Un-
kenntnis
der Verbote als durch Fahrläſſigkeit
verſchuldet anzunehmen, wenn ſie nicht den
Nachweis führen
, daß ſie ohne ihr Verſchulden
durch beſondere Umſtände verhindert waren, von den-
ſelben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3).
d) Iſt in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der
Seuche
ergriffen worden, ſo iſt (§. 4)
im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten;
im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder
Gefängnis nicht unter einem Jahre;
im Falle c auf Geldſtrafe bis zu 2000 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre
zu erkennen.

3. Vernachläſſigung der den Eiſenbahnverwaltungen
obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh-
beförderungen auf Eiſenbahnen
wird nach §. 5 des
Geſetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Perſonen,
welchen vermöge ihrer dienſtlichen Stellung oder eines ihnen
erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber-
wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldſtrafe bis zu

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[440/0466] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten. c) Fahrläſſige Uebertretung der unter a genannten Beſchränkungen oder Verbote (§. 3). 7 Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Bei Perſonen, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, iſt die Un- kenntnis der Verbote als durch Fahrläſſigkeit verſchuldet anzunehmen, wenn ſie nicht den Nachweis führen, daß ſie ohne ihr Verſchulden durch beſondere Umſtände verhindert waren, von den- ſelben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3). d) Iſt in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo iſt (§. 4) im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten; im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre; im Falle c auf Geldſtrafe bis zu 2000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu erkennen. 3. Vernachläſſigung der den Eiſenbahnverwaltungen obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh- beförderungen auf Eiſenbahnen wird nach §. 5 des Geſetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Perſonen, welchen vermöge ihrer dienſtlichen Stellung oder eines ihnen erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber- wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldſtrafe bis zu 7 StGB. §. 328 bedroht nur die wiſſentliche Uebertretung.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/466>, abgerufen am 24.11.2024.