Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Belagerungszustandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mitKenntnis derselben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt- machung derselben auch ohne Kenntnis derselben5 übertritt (§. 28 Abs. 4), wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 8. §. 109. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Ueber- wachung des Assoziationswesens. I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo- II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem 5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mitKenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt- machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben5 übertritt (§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft. 8. §. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber- wachung des Aſſoziationsweſens. I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo- II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem 5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0472" n="446"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit<lb/> Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-<lb/> machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben<note place="foot" n="5">RGR. 13. April 1880, <hi rendition="#aq">E I 363, R I</hi> 584.</note> übertritt<lb/> (§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder<lb/> mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>8.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-<lb/> wachung des Aſſoziationsweſens.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein,<lb/> Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung <hi rendition="#g">geheim</hi><lb/> gehalten werden ſoll, oder in welcher <hi rendition="#g">gegen unbekannte<lb/> Obere</hi> Gehorſam oder gegen bekannte Obere <hi rendition="#g">unbedingter<lb/> Gehorſam</hi> verſprochen wird (StGB. §. 128).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-<lb/> naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge-<lb/> fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen<lb/> Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung<lb/> öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu<lb/> 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 4).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken<lb/> oder Beſchäftigungen es gehört, <hi rendition="#g">Maßregeln der Verwal-<lb/> tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un-<lb/> geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften</hi><lb/> (StGB. §. 129).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem<lb/> Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung<lb/> Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [446/0472]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit
Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben 5 übertritt
(§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft.
8.
§. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-
wachung des Aſſoziationsweſens.
I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein,
Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim
gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte
Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorſam verſprochen wird (StGB. §. 128).
Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge-
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen
Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).
II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal-
tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un-
geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften
(StGB. §. 129).
Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem
Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte
5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |