Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Regelung
des Gewerbewesens.

Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143--153 mit Strafe
bedrohten Handlungen seien die folgenden hervorgehoben:

1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Trucksystems).

2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund
der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver-
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-
sundheit und Sittlichkeit, sowie auf die weitere Fortbildung
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rücksicht zu
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-
lichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit
notwendig sind -- trotz Aufforderung der Behörde (§. 147
Ziff. 4) --; Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegen die Lehr-
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).

3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, soweit eine solche
erforderlich ist (§. 147 Ziff. 1 und 2);1

4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der

1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung
des Gewerbeweſens.

Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe
bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:

1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).

2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund
der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver-
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-
ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-
lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit
notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147
Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr-
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).

3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche
erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2);1

4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der

1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0474" n="448"/>
            <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>9.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b">§. 110. Strafbare Handlungen gegen die &#x017F;taatliche Regelung<lb/>
des Gewerbewe&#x017F;ens.</hi> </head><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Quelle</hi>: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143&#x2014;153 mit Strafe<lb/>
bedrohten Handlungen &#x017F;eien die folgenden hervorgehoben:</p><lb/>
                <p>1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden<lb/>
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung<lb/>
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truck&#x017F;y&#x017F;tems).</p><lb/>
                <p>2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund<lb/>
der §§. 139, 139 <hi rendition="#aq">a</hi> getroffenen Verfügungen über die Ver-<lb/>
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in<lb/>
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-<lb/>
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-<lb/>
&#x017F;undheit und Sittlichkeit, &#x017F;owie auf die weitere Fortbildung<lb/>
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rück&#x017F;icht zu<lb/>
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-<lb/>
lich&#x017F;ter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Ge&#x017F;undheit<lb/>
notwendig &#x017F;ind &#x2014; trotz Aufforderung der Behörde (§. 147<lb/>
Ziff. 4) &#x2014;; Verletzung der ge&#x017F;etzlichen Pflichten gegen die Lehr-<lb/>
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).</p><lb/>
                <p>3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen<lb/>
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, &#x017F;oweit eine &#x017F;olche<lb/>
erforderlich i&#x017F;t (§. 147 Ziff. 1 und 2);<note place="foot" n="1">Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.</note></p><lb/>
                <p>4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines<lb/>
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[448/0474] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 9. §. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung des Gewerbeweſens. Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben: 1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden (§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems). 2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver- wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe- Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge- ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147 Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr- linge (§. 148 Ziff. 9 und 10). 3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2); 1 4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der 1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/474
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/474>, abgerufen am 24.11.2024.