Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Regelung des Gewerbewesens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143--153 mit Strafe bedrohten Handlungen seien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden (§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Trucksystems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver- wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe- Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge- sundheit und Sittlichkeit, sowie auf die weitere Fortbildung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rücksicht zu nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind -- trotz Aufforderung der Behörde (§. 147 Ziff. 4) --; Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegen die Lehr- linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, soweit eine solche erforderlich ist (§. 147 Ziff. 1 und 2);1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung des Gewerbeweſens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden (§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver- wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe- Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge- ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147 Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr- linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2);1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung
des Gewerbeweſens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe
bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund
der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver-
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-
ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-
lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit
notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147
Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr-
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche
erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2); 1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/474>, abgerufen am 24.11.2024.
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