Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtswesens. §. 112. 1. Unterlassene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7); 2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie- 3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, strand- 4. Bergung oder Hülfeleistung gegen den Willen des Strafe (nach §. 43): Geldstrafe bis zu 150 Mark VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord- 1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs- 2. Dienstesentziehung (§. 83): Geldstrafe bis zum Be- 3. Gröbliche Verletzung der Dienstpflicht durch den 4. Verweigerung des Gehorsams gegenüber wiederholten 5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgesetzten zur Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112. 1. Unterlaſſene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7); 2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie- 3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, ſtrand- 4. Bergung oder Hülfeleiſtung gegen den Willen des Strafe (nach §. 43): Geldſtrafe bis zu 150 Mark VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord- 1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs- 2. Dienſtesentziehung (§. 83): Geldſtrafe bis zum Be- 3. Gröbliche Verletzung der Dienſtpflicht durch den 4. Verweigerung des Gehorſams gegenüber wiederholten 5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgeſetzten zur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0479" n="453"/> <fw place="top" type="header">Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112.</fw><lb/> <p>1. Unterlaſſene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7);</p><lb/> <p>2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie-<lb/> benen Stücken des Schiffes, ſeiner Ladung uſw. oder Nicht-<lb/> Ablieferung dieſer Gegenſtände (§. 13);</p><lb/> <p>3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, ſtrand-<lb/> triftigen, verſunkenen oder ſeetriftigen Gegenſtänden (§§. 20<lb/> und 21);</p><lb/> <p>4. Bergung oder Hülfeleiſtung gegen den Willen des<lb/> Schiffers (§§. 7 und 12).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi> (nach §. 43): Geldſtrafe bis zu 150 Mark<lb/> oder Haft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VII.</hi> Strafbare Uebertretungen der <hi rendition="#g">Seemannsord-<lb/> nung</hi> vom 27. Dezember 1872.</p><lb/> <p>1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs-<lb/> ſtrafe; vgl. ob. S. 289);</p><lb/> <p>2. Dienſtesentziehung (§. 83): Geldſtrafe bis zum Be-<lb/> trage einer Monatsheuer;</p><lb/> <p>3. Gröbliche Verletzung der Dienſtpflicht durch den<lb/> Schiffsmann (§. 84): Geldſtrafe bis zum Betrage einer<lb/> Monatsheuer;</p><lb/> <p>4. Verweigerung des Gehorſams gegenüber wiederholten<lb/> Befehlen des Vorgeſetzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei<lb/> Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert<lb/> bei gemeinſchaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei<lb/> oder mehrere Perſonen der Schiffsmannſchaft (§. 87); mil-<lb/> dernde Umſtände hier zugelaſſen.</p><lb/> <p>5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgeſetzten zur<lb/> Vornahme oder zur Unterlaſſung einer dienſtlichen Verrich-<lb/> tung; unternommener gewaltſamer Widerſtand gegen denſelben<lb/> oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Umſtänden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [453/0479]
Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112.
1. Unterlaſſene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7);
2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie-
benen Stücken des Schiffes, ſeiner Ladung uſw. oder Nicht-
Ablieferung dieſer Gegenſtände (§. 13);
3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, ſtrand-
triftigen, verſunkenen oder ſeetriftigen Gegenſtänden (§§. 20
und 21);
4. Bergung oder Hülfeleiſtung gegen den Willen des
Schiffers (§§. 7 und 12).
Strafe (nach §. 43): Geldſtrafe bis zu 150 Mark
oder Haft.
VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord-
nung vom 27. Dezember 1872.
1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs-
ſtrafe; vgl. ob. S. 289);
2. Dienſtesentziehung (§. 83): Geldſtrafe bis zum Be-
trage einer Monatsheuer;
3. Gröbliche Verletzung der Dienſtpflicht durch den
Schiffsmann (§. 84): Geldſtrafe bis zum Betrage einer
Monatsheuer;
4. Verweigerung des Gehorſams gegenüber wiederholten
Befehlen des Vorgeſetzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei
Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert
bei gemeinſchaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei
oder mehrere Perſonen der Schiffsmannſchaft (§. 87); mil-
dernde Umſtände hier zugelaſſen.
5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgeſetzten zur
Vornahme oder zur Unterlaſſung einer dienſtlichen Verrich-
tung; unternommener gewaltſamer Widerſtand gegen denſelben
oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). Strafe:
Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Umſtänden
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