Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. II. Das Strafgesetz. hundertjähriger Arbeit, an der sich die Besten des Volkesmit ihren besten Kräften betheiligt hatten. I. Das alte gemeine deutsche Strafrecht, auf der pein- Dem von Baiern 1751 gegebenen Beispiele folgend 1 [Spaltenumbruch]
Vollständige Uebersichten
bei Binding die gemeinen deutschen Strafgesetzbücher. 2. Aufl. 1877; Wächter Beilagen[Spaltenumbruch] zu Vorlesungen über d. StR. 1877; Berner Strafgesetzge- bung in Deutschland v. 1751 bis zur Gegenwart. 1867. Einleitung. II. Das Strafgeſetz. hundertjähriger Arbeit, an der ſich die Beſten des Volkesmit ihren beſten Kräften betheiligt hatten. I. Das alte gemeine deutſche Strafrecht, auf der pein- Dem von Baiern 1751 gegebenen Beiſpiele folgend 1 [Spaltenumbruch]
Vollſtändige Ueberſichten
bei Binding die gemeinen deutſchen Strafgeſetzbücher. 2. Aufl. 1877; Wächter Beilagen[Spaltenumbruch] zu Vorleſungen über d. StR. 1877; Berner Strafgeſetzge- bung in Deutſchland v. 1751 bis zur Gegenwart. 1867. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0054" n="28"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Strafgeſetz.</fw><lb/> hundertjähriger Arbeit, an der ſich die Beſten des Volkes<lb/> mit ihren beſten Kräften betheiligt hatten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Das alte gemeine deutſche Strafrecht, auf der pein-<lb/> lichen Ger.Ordg. Karl’s <hi rendition="#aq">V</hi> (1532) beruhend, durch Theorie<lb/> und Praxis, zum kleinſten Teile durch die Geſetzgebung,<lb/> weiter gebildet, war ſeit der zweiten Hälfte des 18. Jahr-<lb/> hunderts in ſich zuſammengebrochen. Die einzelnen deutſchen<lb/> Staaten nahmen die geſetzgebende Thätigkeit auf, für welche<lb/> das Reich zu ſchwach und zu träge geweſen. Um 1750<lb/> ungefähr beginnt die Periode der Partikulargeſetzgebung auf<lb/> dem Gebiete des Strafrechts.<note place="foot" n="1"><cb/> Vollſtändige Ueberſichten<lb/> bei <hi rendition="#g">Binding</hi> die gemeinen<lb/> deutſchen Strafgeſetzbücher. 2.<lb/> Aufl. 1877; <hi rendition="#g">Wächter</hi> Beilagen<cb/> zu Vorleſungen über d. StR.<lb/> 1877; <hi rendition="#g">Berner</hi> Strafgeſetzge-<lb/> bung in Deutſchland v. 1751<lb/> bis zur Gegenwart. 1867.</note></p><lb/> <p>Dem von <hi rendition="#g">Baiern</hi> 1751 gegebenen Beiſpiele folgend<lb/> ſcheiden die beiden größten deutſchen Staaten, erſt <hi rendition="#g">Oeſter-<lb/> reich</hi> (1768, 1787, 1803), dann <hi rendition="#g">Preußen</hi> (1794) noch im<lb/> Laufe des 18. Jahrhundertes aus dem Herrſchaftsgebiete des<lb/> gemeinen Strafrechtes aus. Einen neuen Anſtoß zu einer<lb/> lebhaften und andauernden auf Kodifikation des Strafrechtes<lb/> abzielenden Bewegung in den verſchiedenen deutſchen Staaten<lb/> gaben das von <hi rendition="#g">Feuerbach</hi> entworfene <hi rendition="#g">bairiſche</hi> StGB.<lb/> von 1813 einerſeits, der in den Rheinländern eingeführte<lb/><hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">code pénal</hi></hi> von 1810 andrerſeits. In raſcher Aufeinander-<lb/> folge erſcheinen in den 3 Dezennien von 1838 bis 1869<lb/> die Geſetzbücher von Sachſen 1838, Württemberg 1839,<lb/> Braunſchweig und Hannover 1840, Heſſen-Darmſtadt 1841,<lb/> Baden 1845, Thüringen 1850, Preußen 1851, Sachſen<lb/> 1855, Baiern 1861, Sachſen 1868, Hamburg 1869.<lb/> Oeſterreich hatte ſich 1852 damit begnügt, ſein StGB. von<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0054]
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
hundertjähriger Arbeit, an der ſich die Beſten des Volkes
mit ihren beſten Kräften betheiligt hatten.
I. Das alte gemeine deutſche Strafrecht, auf der pein-
lichen Ger.Ordg. Karl’s V (1532) beruhend, durch Theorie
und Praxis, zum kleinſten Teile durch die Geſetzgebung,
weiter gebildet, war ſeit der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts in ſich zuſammengebrochen. Die einzelnen deutſchen
Staaten nahmen die geſetzgebende Thätigkeit auf, für welche
das Reich zu ſchwach und zu träge geweſen. Um 1750
ungefähr beginnt die Periode der Partikulargeſetzgebung auf
dem Gebiete des Strafrechts. 1
Dem von Baiern 1751 gegebenen Beiſpiele folgend
ſcheiden die beiden größten deutſchen Staaten, erſt Oeſter-
reich (1768, 1787, 1803), dann Preußen (1794) noch im
Laufe des 18. Jahrhundertes aus dem Herrſchaftsgebiete des
gemeinen Strafrechtes aus. Einen neuen Anſtoß zu einer
lebhaften und andauernden auf Kodifikation des Strafrechtes
abzielenden Bewegung in den verſchiedenen deutſchen Staaten
gaben das von Feuerbach entworfene bairiſche StGB.
von 1813 einerſeits, der in den Rheinländern eingeführte
code pénal von 1810 andrerſeits. In raſcher Aufeinander-
folge erſcheinen in den 3 Dezennien von 1838 bis 1869
die Geſetzbücher von Sachſen 1838, Württemberg 1839,
Braunſchweig und Hannover 1840, Heſſen-Darmſtadt 1841,
Baden 1845, Thüringen 1850, Preußen 1851, Sachſen
1855, Baiern 1861, Sachſen 1868, Hamburg 1869.
Oeſterreich hatte ſich 1852 damit begnügt, ſein StGB. von
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Vollſtändige Ueberſichten
bei Binding die gemeinen
deutſchen Strafgeſetzbücher. 2.
Aufl. 1877; Wächter Beilagen
zu Vorleſungen über d. StR.
1877; Berner Strafgeſetzge-
bung in Deutſchland v. 1751
bis zur Gegenwart. 1867.
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