Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Begriff des Verbrechens. §. 17. II. Das Verbrechen ist wie das Delikt normwidrige Ohne Normübertretung kein Verbrechen. Die irrige An- Das Verbrechen entfällt mit der Norm, also in allen III. Das Verbrechen ist wie das Delikt schuldhafte Ohne Schuld weder Delikt noch Verbrechen; die That IV. Das Verbrechen ist im Gegensatz zum Delikt die 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Meyer Lehr- buch S. 16 Anm. 10 mit Lit.,[Spaltenumbruch] Thon Rechtsnorm u. subjekt. Recht S. 71 ff. von Liszt, Strafrecht. 5
Der Begriff des Verbrechens. §. 17. II. Das Verbrechen iſt wie das Delikt normwidrige Ohne Normübertretung kein Verbrechen. Die irrige An- Das Verbrechen entfällt mit der Norm, alſo in allen III. Das Verbrechen iſt wie das Delikt ſchuldhafte Ohne Schuld weder Delikt noch Verbrechen; die That IV. Das Verbrechen iſt im Gegenſatz zum Delikt die 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Meyer Lehr- buch S. 16 Anm. 10 mit Lit.,[Spaltenumbruch] Thon Rechtsnorm u. ſubjekt. Recht S. 71 ff. von Liszt, Strafrecht. 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0091" n="65"/> <fw place="top" type="header">Der Begriff des Verbrechens. §. 17.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Verbrechen iſt wie das Delikt <hi rendition="#g">normwidrige</hi><lb/> Handlung. Die Körperbewegung hat Veränderungen in der<lb/> Außenwelt zur Folge, dieſe Veränderungen ſind im Wider-<lb/> ſpruch mit der Norm. Die Handlung bewirkt, was die<lb/> Norm verbietet; ſie verhindert, was die Norm gebietet.</p><lb/> <p>Ohne Normübertretung kein Verbrechen. Die irrige An-<lb/> nahme der Normwidrigkeit kann das an ſich normgemäße Thun<lb/> nicht zu einem normwidrigen machen: das <hi rendition="#g">Putativdelikt</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">Wahnverbrechen</hi> (vgl. über dasſelbe unten §. 28 <hi rendition="#aq">I</hi><lb/> a. E.) iſt weder Delikt noch Verbrechen.</p><lb/> <p>Das Verbrechen entfällt mit der Norm, alſo in allen<lb/> jenen Fällen, in welchen eine Ausnahme von der imperativen<lb/> Kraft der Norm eintritt (<hi rendition="#g">Ausſchluß der Rechtswidrig-<lb/> keit</hi> als Grund für das Nichtvorliegen eines Verbrechens).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Verbrechen iſt wie das Delikt <hi rendition="#g">ſchuldhafte</hi><lb/> normwidrige Handlung. Es tritt damit in Gegenſatz zu<lb/> dem ſchuldloſen oder objektiven Unrecht, dem <hi rendition="#g">Nicht-Recht</hi>.<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. darüber <hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehr-<lb/> buch S. 16 Anm. 10 mit Lit.,<cb/> <hi rendition="#g">Thon</hi> Rechtsnorm u. ſubjekt.<lb/> Recht S. 71 ff.</note><lb/><hi rendition="#g">Vorausſetzung</hi> der Schuld iſt die Zurechnungsfähigkeit,<lb/> die nur bei dem menſchlichen Individuum gegeben ſein kann.<lb/> Die beiden <hi rendition="#g">Arten der Schuld</hi> ſind im modernen Rechte<lb/> Vorſatz und Fahrläſſigkeit.</p><lb/> <p>Ohne Schuld weder Delikt noch Verbrechen; die That<lb/> des Zurechnungsunfähigen und die weder vorſätzliche noch<lb/> fahrläſſige Handlung des Zurechnungsfähigen ſind ſtrafrecht-<lb/> lich irrelevant. (<hi rendition="#g">Fehlende Schuld</hi> als Grund für das<lb/> Nichtvorliegen eines Verbrechens.)</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Verbrechen iſt im Gegenſatz zum Delikt die<lb/><hi rendition="#g">vom Staate mit Strafe bedrohte</hi> ſchuldhafte norm-<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">von Liszt</hi>, Strafrecht. 5</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [65/0091]
Der Begriff des Verbrechens. §. 17.
II. Das Verbrechen iſt wie das Delikt normwidrige
Handlung. Die Körperbewegung hat Veränderungen in der
Außenwelt zur Folge, dieſe Veränderungen ſind im Wider-
ſpruch mit der Norm. Die Handlung bewirkt, was die
Norm verbietet; ſie verhindert, was die Norm gebietet.
Ohne Normübertretung kein Verbrechen. Die irrige An-
nahme der Normwidrigkeit kann das an ſich normgemäße Thun
nicht zu einem normwidrigen machen: das Putativdelikt
oder Wahnverbrechen (vgl. über dasſelbe unten §. 28 I
a. E.) iſt weder Delikt noch Verbrechen.
Das Verbrechen entfällt mit der Norm, alſo in allen
jenen Fällen, in welchen eine Ausnahme von der imperativen
Kraft der Norm eintritt (Ausſchluß der Rechtswidrig-
keit als Grund für das Nichtvorliegen eines Verbrechens).
III. Das Verbrechen iſt wie das Delikt ſchuldhafte
normwidrige Handlung. Es tritt damit in Gegenſatz zu
dem ſchuldloſen oder objektiven Unrecht, dem Nicht-Recht. 1
Vorausſetzung der Schuld iſt die Zurechnungsfähigkeit,
die nur bei dem menſchlichen Individuum gegeben ſein kann.
Die beiden Arten der Schuld ſind im modernen Rechte
Vorſatz und Fahrläſſigkeit.
Ohne Schuld weder Delikt noch Verbrechen; die That
des Zurechnungsunfähigen und die weder vorſätzliche noch
fahrläſſige Handlung des Zurechnungsfähigen ſind ſtrafrecht-
lich irrelevant. (Fehlende Schuld als Grund für das
Nichtvorliegen eines Verbrechens.)
IV. Das Verbrechen iſt im Gegenſatz zum Delikt die
vom Staate mit Strafe bedrohte ſchuldhafte norm-
1
Vgl. darüber Meyer Lehr-
buch S. 16 Anm. 10 mit Lit.,
Thon Rechtsnorm u. ſubjekt.
Recht S. 71 ff.
von Liszt, Strafrecht. 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |