Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einteilungen des Verbrechens. §. 18. sind.2 Nur in den von dem deutschen Reiche mit dem Aus-lande geschlossenen Auslieferungsverträgen spielen die politischen Verbrechen noch eine Rolle. Festzuhalten ist, daß nicht das dem einzelnen Verbrechen im Allgemeinen zu Grunde liegende Motiv, sondern die politische Bedeutung des durch dasselbe angegriffenen Rechtsgutes für die Ein- reihung in die Gruppe der politischen Verbrechen entscheidet.3 Demnach haben wir zu den politischen Verbrechen diejenigen zu rechnen, welche gegen Bestand und Sicherheit des Ge- meinwesens, sowie gegen die Organe und die Autorität der Staatsgewalt nicht aber gegen die Funktionen der Staats- verwaltung gerichtet sind.4 II. Die Unterscheidung des polizeilichen Unrechts von 2 [Spaltenumbruch]
So Reichswahlgesetz vom 31. Mai 1869 §. 3 (bestritten, vgl. Laband Staatsr. I S. 527; Zorn Staatsr. I S. 171 insbes. Note 6); Rechtshülfegesetz v. 21. Juni 1869 § 27; Gesetz über die Organisation der Bundeskonsu- late vom 8. Novbr. 1867 §. 22. 3 [Spaltenumbruch]
So Binding, Wahl- berg u. A. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Wahlberg a. O. S. 9. 5 [Spaltenumbruch]
Diese Unterscheidung fällt
zusammen mit der von mate- riellem und formellem Unrechte bei Binding, Hälschner, Merkel; Lit. und Zusammen- stellung der verschiedenen An sichten bei Meyer Lehrbuch S. 136 ff. Einteilungen des Verbrechens. §. 18. ſind.2 Nur in den von dem deutſchen Reiche mit dem Aus-lande geſchloſſenen Auslieferungsverträgen ſpielen die politiſchen Verbrechen noch eine Rolle. Feſtzuhalten iſt, daß nicht das dem einzelnen Verbrechen im Allgemeinen zu Grunde liegende Motiv, ſondern die politiſche Bedeutung des durch dasſelbe angegriffenen Rechtsgutes für die Ein- reihung in die Gruppe der politiſchen Verbrechen entſcheidet.3 Demnach haben wir zu den politiſchen Verbrechen diejenigen zu rechnen, welche gegen Beſtand und Sicherheit des Ge- meinweſens, ſowie gegen die Organe und die Autorität der Staatsgewalt nicht aber gegen die Funktionen der Staats- verwaltung gerichtet ſind.4 II. Die Unterſcheidung des polizeilichen Unrechts von 2 [Spaltenumbruch]
So Reichswahlgeſetz vom 31. Mai 1869 §. 3 (beſtritten, vgl. Laband Staatsr. I S. 527; Zorn Staatsr. I S. 171 insbeſ. Note 6); Rechtshülfegeſetz v. 21. Juni 1869 § 27; Geſetz über die Organiſation der Bundeskonſu- late vom 8. Novbr. 1867 §. 22. 3 [Spaltenumbruch]
So Binding, Wahl- berg u. A. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Wahlberg a. O. S. 9. 5 [Spaltenumbruch]
Dieſe Unterſcheidung fällt
zuſammen mit der von mate- riellem und formellem Unrechte bei Binding, Hälſchner, Merkel; Lit. und Zuſammen- ſtellung der verſchiedenen An ſichten bei Meyer Lehrbuch S. 136 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0093" n="67"/><fw place="top" type="header">Einteilungen des Verbrechens. §. 18.</fw><lb/> ſind.<note place="foot" n="2"><cb/> So Reichswahlgeſetz vom<lb/> 31. Mai 1869 §. 3 (beſtritten, vgl.<lb/><hi rendition="#g">Laband</hi> Staatsr. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 527;<lb/><hi rendition="#g">Zorn</hi> Staatsr. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 171 insbeſ.<lb/> Note 6); Rechtshülfegeſetz v. 21.<lb/> Juni 1869 § 27; Geſetz über die<lb/> Organiſation der Bundeskonſu-<lb/> late vom 8. Novbr. 1867 §. 22.</note> Nur in den von dem deutſchen Reiche mit dem Aus-<lb/> lande geſchloſſenen <hi rendition="#g">Auslieferungsverträgen</hi> ſpielen die<lb/> politiſchen Verbrechen noch eine Rolle. Feſtzuhalten iſt, daß<lb/> nicht das dem einzelnen Verbrechen im Allgemeinen zu<lb/> Grunde liegende <hi rendition="#g">Motiv</hi>, ſondern die politiſche Bedeutung<lb/> des durch dasſelbe angegriffenen <hi rendition="#g">Rechtsgutes</hi> für die Ein-<lb/> reihung in die Gruppe der politiſchen Verbrechen entſcheidet.<note place="foot" n="3"><cb/> So <hi rendition="#g">Binding, Wahl-<lb/> berg</hi> u. A.</note><lb/> Demnach haben wir zu den politiſchen Verbrechen diejenigen<lb/> zu rechnen, welche gegen Beſtand und Sicherheit des Ge-<lb/> meinweſens, ſowie gegen die Organe und die Autorität der<lb/> Staatsgewalt nicht aber gegen die Funktionen der Staats-<lb/> verwaltung gerichtet ſind.<note place="foot" n="4"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Wahlberg</hi> a. O.<lb/> S. 9.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Unterſcheidung des <hi rendition="#g">polizeilichen</hi> Unrechts von<lb/> dem eigentlichen (kriminellen) Verbrechen bietet wohl großes<lb/> theoretiſches aber keinerlei praktiſches Intereſſe. Die Reichs-<lb/> geſetzgebung hat dieſen Unterſchied ſowohl auf dem Gebiete<lb/> des materiellen Strafrechts, wie auf jenem des Strafprozeß-<lb/> rechtes unberückſichtigt gelaſſen. Theoretiſch betrachtet wird<lb/> das Polizeiunrecht gebildet durch die Uebertretungen jener<lb/> Normen, welche als reine Ungehorſamsverbote und Gehor-<lb/> ſamsgebote (vgl. oben §. 3 <hi rendition="#aq">II</hi> 2 u. 3) nicht unmittelbar<lb/> ſondern mittelbar zum Schutze der Rechtsgüter beſtimmt<lb/> ſind.<note place="foot" n="5"><cb/> Dieſe Unterſcheidung fällt<lb/> zuſammen mit der von mate-<lb/> riellem und formellem Unrechte<lb/> bei <hi rendition="#g">Binding, Hälſchner,<lb/> Merkel</hi>; Lit. und Zuſammen-<lb/> ſtellung der verſchiedenen An<lb/> ſichten bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehrbuch<lb/> S. 136 ff.</note> Die eigentümliche Natur dieſer Normen hat manche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [67/0093]
Einteilungen des Verbrechens. §. 18.
ſind. 2 Nur in den von dem deutſchen Reiche mit dem Aus-
lande geſchloſſenen Auslieferungsverträgen ſpielen die
politiſchen Verbrechen noch eine Rolle. Feſtzuhalten iſt, daß
nicht das dem einzelnen Verbrechen im Allgemeinen zu
Grunde liegende Motiv, ſondern die politiſche Bedeutung
des durch dasſelbe angegriffenen Rechtsgutes für die Ein-
reihung in die Gruppe der politiſchen Verbrechen entſcheidet. 3
Demnach haben wir zu den politiſchen Verbrechen diejenigen
zu rechnen, welche gegen Beſtand und Sicherheit des Ge-
meinweſens, ſowie gegen die Organe und die Autorität der
Staatsgewalt nicht aber gegen die Funktionen der Staats-
verwaltung gerichtet ſind. 4
II. Die Unterſcheidung des polizeilichen Unrechts von
dem eigentlichen (kriminellen) Verbrechen bietet wohl großes
theoretiſches aber keinerlei praktiſches Intereſſe. Die Reichs-
geſetzgebung hat dieſen Unterſchied ſowohl auf dem Gebiete
des materiellen Strafrechts, wie auf jenem des Strafprozeß-
rechtes unberückſichtigt gelaſſen. Theoretiſch betrachtet wird
das Polizeiunrecht gebildet durch die Uebertretungen jener
Normen, welche als reine Ungehorſamsverbote und Gehor-
ſamsgebote (vgl. oben §. 3 II 2 u. 3) nicht unmittelbar
ſondern mittelbar zum Schutze der Rechtsgüter beſtimmt
ſind. 5 Die eigentümliche Natur dieſer Normen hat manche
2
So Reichswahlgeſetz vom
31. Mai 1869 §. 3 (beſtritten, vgl.
Laband Staatsr. I S. 527;
Zorn Staatsr. I S. 171 insbeſ.
Note 6); Rechtshülfegeſetz v. 21.
Juni 1869 § 27; Geſetz über die
Organiſation der Bundeskonſu-
late vom 8. Novbr. 1867 §. 22.
3
So Binding, Wahl-
berg u. A.
4
Vgl. Wahlberg a. O.
S. 9.
5
Dieſe Unterſcheidung fällt
zuſammen mit der von mate-
riellem und formellem Unrechte
bei Binding, Hälſchner,
Merkel; Lit. und Zuſammen-
ſtellung der verſchiedenen An
ſichten bei Meyer Lehrbuch
S. 136 ff.
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