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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 15. Die Konsuln insbesondere.
ihre Familie, ihr Haus und ihre Korrespondenz sollen unverletz-
lich sein ....."

§ 15. Die Konsuln insbesondere.

Bulmerincq in H. H. III 685.

Für die deutschen Verhältnisse König, Handbuch des deutschen Konsular-
wesens. 5. Aufl. 1896.

I.

Konsuln sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen
handelspolitischen Beziehungen zum Empfangsstaat (Handelskonsuln).

Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her-
kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge,
oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Niederlassungs-
verträge) mit konsularischen Bestimmungen sind.

Vgl. Laband, Staatsrecht II 13 Note 2 über die vom Deutschen Reich
geschlossenen Verträge.

Die gegenseitige Vertretung durch Konsuln greift weit über
den Kreis der zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten
hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an
bestimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Orten aus-
zuschliessen. Dabei wird in den Verträgen meist vorausgesetzt,
dass dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmässige An-
wendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel
eine wichtige Rolle.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896 (R. G. Bl.
S. 732) Art. I Abs. 1: "Jeder der vertragschliessenden Teile kann
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in allen
Häfen, Städten und Plätzen des anderen Teiles bestellen, mit Aus-
nahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte,
solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf
keinen der vertragschliessenden Teile angewendet werden, ohne
jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden."

II. Einteilung der Konsuln.

1. Die Unterscheidung von Berusskonsuln (consules missi, con-
suls de carriere) und Wahlkonsuln (consules electi) ist völkerrechtlich

v. Liszt, Völkerrecht. 6

§ 15. Die Konsuln insbesondere.
ihre Familie, ihr Haus und ihre Korrespondenz sollen unverletz-
lich sein .....“

§ 15. Die Konsuln insbesondere.

Bulmerincq in H. H. III 685.

Für die deutschen Verhältnisse König, Handbuch des deutschen Konsular-
wesens. 5. Aufl. 1896.

I.

Konsuln sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen
handelspolitischen Beziehungen zum Empfangsstaat (Handelskonsuln).

Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her-
kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge,
oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Niederlassungs-
verträge) mit konsularischen Bestimmungen sind.

Vgl. Laband, Staatsrecht II 13 Note 2 über die vom Deutschen Reich
geschlossenen Verträge.

Die gegenseitige Vertretung durch Konsuln greift weit über
den Kreis der zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten
hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an
bestimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Orten aus-
zuschlieſsen. Dabei wird in den Verträgen meist vorausgesetzt,
daſs dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmäſsige An-
wendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel
eine wichtige Rolle.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896 (R. G. Bl.
S. 732) Art. I Abs. 1: „Jeder der vertragschlieſsenden Teile kann
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in allen
Häfen, Städten und Plätzen des anderen Teiles bestellen, mit Aus-
nahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte,
solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf
keinen der vertragschlieſsenden Teile angewendet werden, ohne
jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.“

II. Einteilung der Konsuln.

1. Die Unterscheidung von Beruſskonsuln (consules missi, con-
suls de carrière) und Wahlkonsuln (consules electi) ist völkerrechtlich

v. Liszt, Völkerrecht. 6
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[81/0103] § 15. Die Konsuln insbesondere. ihre Familie, ihr Haus und ihre Korrespondenz sollen unverletz- lich sein .....“ § 15. Die Konsuln insbesondere. Bulmerincq in H. H. III 685. Für die deutschen Verhältnisse König, Handbuch des deutschen Konsular- wesens. 5. Aufl. 1896. I. Konsuln sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen handelspolitischen Beziehungen zum Empfangsstaat (Handelskonsuln). Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her- kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge, oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Niederlassungs- verträge) mit konsularischen Bestimmungen sind. Vgl. Laband, Staatsrecht II 13 Note 2 über die vom Deutschen Reich geschlossenen Verträge. Die gegenseitige Vertretung durch Konsuln greift weit über den Kreis der zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an bestimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Orten aus- zuschlieſsen. Dabei wird in den Verträgen meist vorausgesetzt, daſs dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmäſsige An- wendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel eine wichtige Rolle. Deutsch-japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. S. 732) Art. I Abs. 1: „Jeder der vertragschlieſsenden Teile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Teiles bestellen, mit Aus- nahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschlieſsenden Teile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.“ II. Einteilung der Konsuln. 1. Die Unterscheidung von Beruſskonsuln (consules missi, con- suls de carrière) und Wahlkonsuln (consules electi) ist völkerrechtlich v. Liszt, Völkerrecht. 6

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/103>, abgerufen am 21.11.2024.