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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 15. Die Konsuln insbesondere.

Deutsch-japanischer Handels- und Schiffahrtsvertrag vom
4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XX. Mit dem Inkraft-
treten dieses Vertrags "hört alsdann die bis dahin in Japan aus-
geübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen
alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die
bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandteil
oder einen Ausfluss dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne Weiteres
ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen
Gerichten übernommen und ausgeübt werden."

Artikel XXI: "Der gegenwärtige Vertrag ... soll ... in Kraft
treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner
Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des
Deutschen Kaisers ... von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft
zu setzen, Anzeige gemacht hat ....."

Vgl. auch den Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsver-
trag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea vom 26. No-
vember 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 221), Schlussprotokoll zu Ar-
tikel III des Vertrages: "Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion
über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen
Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Ge-
richtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit ge-
ändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehen-
den Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger
unter die koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die korea-
nischen Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine
ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht
haben werden."

2. Die Rechte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen.

a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese Be-
fugnis gewährt, die (ausschliessliche) Polizeigewalt (Verordnungs-
und Strafgewalt) über die Staatsangehörigen und die Schutz-
genossen ihres Absendestaates, daher insbesondere auch das Recht,
diese aus ihrem Bezirk auszuweisen.

Merignhac, R. J. XXIV 147.

Feraud-Giraud, R. J. XIX 1.


§ 15. Die Konsuln insbesondere.

Deutsch-japanischer Handels- und Schiffahrtsvertrag vom
4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XX. Mit dem Inkraft-
treten dieses Vertrags „hört alsdann die bis dahin in Japan aus-
geübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen
alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die
bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandteil
oder einen Ausfluſs dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne Weiteres
ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen
Gerichten übernommen und ausgeübt werden.“

Artikel XXI: „Der gegenwärtige Vertrag … soll … in Kraft
treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner
Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des
Deutschen Kaisers … von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft
zu setzen, Anzeige gemacht hat .....“

Vgl. auch den Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsver-
trag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea vom 26. No-
vember 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 221), Schluſsprotokoll zu Ar-
tikel III des Vertrages: „Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion
über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen
Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Ge-
richtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit ge-
ändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehen-
den Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger
unter die koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die korea-
nischen Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine
ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht
haben werden.“

2. Die Rechte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen.

a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese Be-
fugnis gewährt, die (ausschlieſsliche) Polizeigewalt (Verordnungs-
und Strafgewalt) über die Staatsangehörigen und die Schutz-
genossen ihres Absendestaates, daher insbesondere auch das Recht,
diese aus ihrem Bezirk auszuweisen.

Mérignhac, R. J. XXIV 147.

Féraud-Giraud, R. J. XIX 1.


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[89/0111] § 15. Die Konsuln insbesondere. Deutsch-japanischer Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XX. Mit dem Inkraft- treten dieses Vertrags „hört alsdann die bis dahin in Japan aus- geübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandteil oder einen Ausfluſs dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.“ Artikel XXI: „Der gegenwärtige Vertrag … soll … in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers … von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat .....“ Vgl. auch den Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsver- trag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea vom 26. No- vember 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 221), Schluſsprotokoll zu Ar- tikel III des Vertrages: „Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Ge- richtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit ge- ändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehen- den Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die korea- nischen Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben werden.“ 2. Die Rechte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen. a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese Be- fugnis gewährt, die (ausschlieſsliche) Polizeigewalt (Verordnungs- und Strafgewalt) über die Staatsangehörigen und die Schutz- genossen ihres Absendestaates, daher insbesondere auch das Recht, diese aus ihrem Bezirk auszuweisen. Mérignhac, R. J. XXIV 147. Féraud-Giraud, R. J. XIX 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/111>, abgerufen am 21.11.2024.