Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be- ginnt mit den Worten: "Die Angehörigen des Deutschen Reichs geniessen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht der Exterritorialität".
"Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig- keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen entstehen, nicht einzumischen ...." Diese Befreiung ergreift so- gar nach einzelnen Abmachungen die Dienerschaft der christ- lichen Staatsangehörigen. Artikel XVII des Vertrags fährt fort: "Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen, welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben Schutz wie die letzteren selbst geniessen. Sollten dieselben jedoch eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste der deutschen Unterthanen entlassen werden."
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh- nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit Persien u. s. w.
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts- barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei- geführt. (Vgl. unten § 18.)
§ 15. Die Konsuln insbesondere.
Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be- ginnt mit den Worten: „Die Angehörigen des Deutschen Reichs genieſsen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht der Exterritorialität“.
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig- keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen entstehen, nicht einzumischen ....“ Diese Befreiung ergreift so- gar nach einzelnen Abmachungen die Dienerschaft der christ- lichen Staatsangehörigen. Artikel XVII des Vertrags fährt fort: „Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen, welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben Schutz wie die letzteren selbst genieſsen. Sollten dieselben jedoch eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste der deutschen Unterthanen entlassen werden.“
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh- nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit Persien u. s. w.
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts- barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei- geführt. (Vgl. unten § 18.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0113"n="91"/><fwplace="top"type="header">§ 15. Die Konsuln insbesondere.</fw><lb/><p>Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in<lb/>
dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom<lb/>
20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be-<lb/>
ginnt mit den Worten: „Die Angehörigen des Deutschen Reichs<lb/>
genieſsen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von<lb/>
Zanzibar <hirendition="#g">das Recht der Exterritorialität</hi>“.</p><lb/><p>„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig-<lb/>
keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander<lb/>
und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen<lb/>
entstehen, nicht einzumischen ....“ Diese Befreiung ergreift so-<lb/>
gar nach einzelnen Abmachungen die <hirendition="#g">Dienerschaft der christ-<lb/>
lichen Staatsangehörigen</hi>. Artikel XVII des Vertrags fährt fort:<lb/>„Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch<lb/>
Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen,<lb/>
welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete<lb/>
bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben<lb/>
Schutz wie die letzteren selbst genieſsen. Sollten dieselben jedoch<lb/>
eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen<lb/>
sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen<lb/>
werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das<lb/>
deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur<lb/>
Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste<lb/>
der deutschen Unterthanen entlassen werden.“</p><lb/><p>Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die <hirendition="#g">Woh-<lb/>
nungen</hi> der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung<lb/>
der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart<lb/>
des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen<lb/>
werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit<lb/>
Persien u. s. w.</p><lb/><p><hirendition="#b">4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts-<lb/>
barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei-<lb/>
geführt.</hi> (Vgl. unten § 18.)</p></div></div><lb/></div></div></body></text></TEI>
[91/0113]
§ 15. Die Konsuln insbesondere.
Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in
dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom
20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be-
ginnt mit den Worten: „Die Angehörigen des Deutschen Reichs
genieſsen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von
Zanzibar das Recht der Exterritorialität“.
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig-
keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander
und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen
entstehen, nicht einzumischen ....“ Diese Befreiung ergreift so-
gar nach einzelnen Abmachungen die Dienerschaft der christ-
lichen Staatsangehörigen. Artikel XVII des Vertrags fährt fort:
„Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch
Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen,
welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete
bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben
Schutz wie die letzteren selbst genieſsen. Sollten dieselben jedoch
eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen
sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen
werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das
deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur
Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste
der deutschen Unterthanen entlassen werden.“
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh-
nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung
der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart
des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen
werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit
Persien u. s. w.
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts-
barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei-
geführt. (Vgl. unten § 18.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/113>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.