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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
§ 35 I), wird aber in den Verträgen, insbesondere mit den mittel-
und südamerikanischen Staaten, teilweise noch ausdrücklich erwähnt.
Vgl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G. Bl. 1872 S. 377)
Artikel VII: "Die Salvadorener, welche sich in Deutschland und
die Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, geniessen die
vollständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Re-
gierungen nicht zugeben, dass sie belästigt, beunruhigt oder gestört
werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung
ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen oder
sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter
Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen
Achtung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben."

"Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be-
fugnis haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in
Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten,
welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu be-
stimmen und einrichten, oder an den von den Verwandten und
Freunden des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten
und sollen die Begräbnisfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch
die Gräber aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört
werden."

Die Zusicherung des "vollständigen und immerwährenden
Schutzes der Person und des Eigentums", die sich noch in
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten
findet, hat im Verhältnis der civilisierten Staaten zu einander heute
keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den
Verträgen mit halbcivilisierten Staaten. So sagt der deutsche Freund-
schafts- u. s. w. Vertrag mit Persien vom 11. Juni 1873 (R. G. Bl.
1873 S. 351) Artikel 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten
"werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die Unter-
thanen der beiden Staaten) vor allem Missgeschick zu bewahren,
insbesondere unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen,
sie mit jeder möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
§ 35 I), wird aber in den Verträgen, insbesondere mit den mittel-
und südamerikanischen Staaten, teilweise noch ausdrücklich erwähnt.
Vgl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G. Bl. 1872 S. 377)
Artikel VII: „Die Salvadorener, welche sich in Deutschland und
die Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, genieſsen die
vollständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Re-
gierungen nicht zugeben, daſs sie belästigt, beunruhigt oder gestört
werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung
ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen oder
sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter
Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen
Achtung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.“

„Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be-
fugnis haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in
Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten,
welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu be-
stimmen und einrichten, oder an den von den Verwandten und
Freunden des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten
und sollen die Begräbnisfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch
die Gräber aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört
werden.“

Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden
Schutzes der Person und des Eigentums“, die sich noch in
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten
findet, hat im Verhältnis der civilisierten Staaten zu einander heute
keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den
Verträgen mit halbcivilisierten Staaten. So sagt der deutsche Freund-
schafts- u. s. w. Vertrag mit Persien vom 11. Juni 1873 (R. G. Bl.
1873 S. 351) Artikel 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten
„werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die Unter-
thanen der beiden Staaten) vor allem Miſsgeschick zu bewahren,
insbesondere unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen,
sie mit jeder möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht

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[136/0158] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. § 35 I), wird aber in den Verträgen, insbesondere mit den mittel- und südamerikanischen Staaten, teilweise noch ausdrücklich erwähnt. Vgl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G. Bl. 1872 S. 377) Artikel VII: „Die Salvadorener, welche sich in Deutschland und die Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, genieſsen die vollständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Re- gierungen nicht zugeben, daſs sie belästigt, beunruhigt oder gestört werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen oder sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen Achtung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.“ „Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be- fugnis haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten, welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu be- stimmen und einrichten, oder an den von den Verwandten und Freunden des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten und sollen die Begräbnisfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die Gräber aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden.“ Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden Schutzes der Person und des Eigentums“, die sich noch in den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten findet, hat im Verhältnis der civilisierten Staaten zu einander heute keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den Verträgen mit halbcivilisierten Staaten. So sagt der deutsche Freund- schafts- u. s. w. Vertrag mit Persien vom 11. Juni 1873 (R. G. Bl. 1873 S. 351) Artikel 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten „werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die Unter- thanen der beiden Staaten) vor allem Miſsgeschick zu bewahren, insbesondere unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/158>, abgerufen am 21.11.2024.