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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
barungen im Wege stehen) und den Eintritt in sein Gebiet denjenigen
Personen zu versagen, die seiner innern oder äussern Sicherheit ge-
fährlich werden können.

Zu diesen gehören: Verurteilte Verbrecher, Personen ohne
genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Personen.

Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche
Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu
gewähren, soweit dadurch nicht die Sicherheit andrer Staaten ge-
fährdet wird (oben § 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völker-
rechtlich ein Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staats-
fremden Flüchtlings.

2. Jeder Staat ist aus den gleichen Gründen berechtigt, Staats-
fremde, die sich bereits auf seinem Gebiet aufhalten, auszuweisen

(droit du renvoi).

3. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört
hat, ist verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen
seine frühere Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, ohne die neue
zu gewinnen.

Diese Pflicht wird durch sogenannte Repatriierungsver-
träge
(zahlreich auch vom Deutschen Reich geschlossen) vielfach
ausdrücklich ausgesprochen, muss aber auch ohne diese als be-
stehend anerkannt werden.

III.

Die Erschliessung des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu-
lassung der Handelsschiffe der sämtlichen zur Kulturgemeinschaft ge-
hörenden Flaggen in alle Seehäfen.

Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen
und hier wie auf den Reeden vor Anker gehen; sie dürfen
Waren aus- und einladen, wobei sie wie die inländischen Handels-
schiffe der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind.
Über die Gerichtsbarkeit oben § 9 IV S. 52. Es bleibt jedoch
jedem Staate vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegs-
häfen, von der allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall
der Seenot (relache forcee) dürfen die fremden Handelsschiffe auch
die verschlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten,
bis ihnen die Weiterfahrt wieder möglich ist.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
barungen im Wege stehen) und den Eintritt in sein Gebiet denjenigen
Personen zu versagen, die seiner innern oder äuſsern Sicherheit ge-
fährlich werden können.

Zu diesen gehören: Verurteilte Verbrecher, Personen ohne
genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Personen.

Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche
Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu
gewähren, soweit dadurch nicht die Sicherheit andrer Staaten ge-
fährdet wird (oben § 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völker-
rechtlich ein Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staats-
fremden Flüchtlings.

2. Jeder Staat ist aus den gleichen Gründen berechtigt, Staats-
fremde, die sich bereits auf seinem Gebiet aufhalten, auszuweisen

(droit du renvoi).

3. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört
hat, ist verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen
seine frühere Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, ohne die neue
zu gewinnen.

Diese Pflicht wird durch sogenannte Repatriierungsver-
träge
(zahlreich auch vom Deutschen Reich geschlossen) vielfach
ausdrücklich ausgesprochen, muſs aber auch ohne diese als be-
stehend anerkannt werden.

III.

Die Erschlieſsung des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu-
lassung der Handelsschiffe der sämtlichen zur Kulturgemeinschaft ge-
hörenden Flaggen in alle Seehäfen.

Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen
und hier wie auf den Reeden vor Anker gehen; sie dürfen
Waren aus- und einladen, wobei sie wie die inländischen Handels-
schiffe der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind.
Über die Gerichtsbarkeit oben § 9 IV S. 52. Es bleibt jedoch
jedem Staate vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegs-
häfen, von der allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall
der Seenot (relâche forcée) dürfen die fremden Handelsschiffe auch
die verschlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten,
bis ihnen die Weiterfahrt wieder möglich ist.


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[138/0160] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. barungen im Wege stehen) und den Eintritt in sein Gebiet denjenigen Personen zu versagen, die seiner innern oder äuſsern Sicherheit ge- fährlich werden können. Zu diesen gehören: Verurteilte Verbrecher, Personen ohne genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Personen. Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu gewähren, soweit dadurch nicht die Sicherheit andrer Staaten ge- fährdet wird (oben § 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völker- rechtlich ein Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staats- fremden Flüchtlings. 2. Jeder Staat ist aus den gleichen Gründen berechtigt, Staats- fremde, die sich bereits auf seinem Gebiet aufhalten, auszuweisen (droit du renvoi). 3. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört hat, ist verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen seine frühere Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, ohne die neue zu gewinnen. Diese Pflicht wird durch sogenannte Repatriierungsver- träge (zahlreich auch vom Deutschen Reich geschlossen) vielfach ausdrücklich ausgesprochen, muſs aber auch ohne diese als be- stehend anerkannt werden. III. Die Erschlieſsung des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu- lassung der Handelsschiffe der sämtlichen zur Kulturgemeinschaft ge- hörenden Flaggen in alle Seehäfen. Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen und hier wie auf den Reeden vor Anker gehen; sie dürfen Waren aus- und einladen, wobei sie wie die inländischen Handels- schiffe der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind. Über die Gerichtsbarkeit oben § 9 IV S. 52. Es bleibt jedoch jedem Staate vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegs- häfen, von der allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall der Seenot (relâche forcée) dürfen die fremden Handelsschiffe auch die verschlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten, bis ihnen die Weiterfahrt wieder möglich ist.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/160>, abgerufen am 24.11.2024.