III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
2. Das Seestrassenrecht wird ebenfalls durch die nationale Ge- setzgebung geregelt, die aber inhaltlich sich an das englische Recht anschliesst, so dass das Seestrassenrecht der verschiedenen seefahrenden Nationen in allen wesentlichen Punkten thatsächlich dasselbe ist.
a) Das gilt insbesondere von dem internationalen Signal- kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of trade angefertigten Commercial code of signals for the use of all Nations (1856) von seiten der übrigen seefahrenden Mächte zu stande gekommen ist. 1857 und in den folgenden Jahren haben sich Grossbritannien, Frankreich, Russland, die Niederlande, Österreich- Ungarn, Schweden-Norwegen, der Norddeutsche Bund, Brasilien, Portugal, Italien, Belgien, Dänemark, Spanien und Griechenland angeschlossen. Auch die Vereinigten Staaten haben, ohne förmlich beizutreten, die Geltung des Signalbuches grundsätzlich anerkannt.
b) Zur Vermeidung des Zusammenstosses auf See wur- den von Österreich-Ungarn, Belgien, Chile, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Russland, Spanien, Schweden und den Ver- einigten Staaten gemeinsame Grundsätze am 4. April 1880 verein- bart, die auf den englischen Regulations for preventing collisions at sea von 1862 beruhen.
Vgl. die Verhandlungen des internationalen Kongresses zu Washington. 1889. (N. R. G. 2. Ser. XVI 363; XXII 113).
Prien, Der Zusammenstoss von Schiffen. 1896.
3. Daneben finden sich auch einzelne Verträge verschiedener Staaten über die Erhaltung der Seewege, insbesondere über Errichtung und Erhaltung der Seezeichen (Leuchttürme, Bojen und Baken u. s. w.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch-niederländische Ver- trag vom 16. Oktober 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 603), durch den sich die preussische Regierung verpflichtet, "die Betonnung und Bebakung der Mündungen der Unterems sowie die Leuchttürme auf Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsel und die Leucht- türme bei Pilsum und bei Campen in gutem Zustande beziehungs- weise in ordnungsmässigem Betriebe zu erhalten", während die niederländische Regierung die Verpflichtung übernimmt, "die
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
2. Das Seestraſsenrecht wird ebenfalls durch die nationale Ge- setzgebung geregelt, die aber inhaltlich sich an das englische Recht anschlieſst, so daſs das Seestraſsenrecht der verschiedenen seefahrenden Nationen in allen wesentlichen Punkten thatsächlich dasselbe ist.
a) Das gilt insbesondere von dem internationalen Signal- kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of trade angefertigten Commercial code of signals for the use of all Nations (1856) von seiten der übrigen seefahrenden Mächte zu stande gekommen ist. 1857 und in den folgenden Jahren haben sich Groſsbritannien, Frankreich, Ruſsland, die Niederlande, Österreich- Ungarn, Schweden-Norwegen, der Norddeutsche Bund, Brasilien, Portugal, Italien, Belgien, Dänemark, Spanien und Griechenland angeschlossen. Auch die Vereinigten Staaten haben, ohne förmlich beizutreten, die Geltung des Signalbuches grundsätzlich anerkannt.
b) Zur Vermeidung des Zusammenstoſses auf See wur- den von Österreich-Ungarn, Belgien, Chile, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Groſsbritannien, Griechenland, Italien, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Ruſsland, Spanien, Schweden und den Ver- einigten Staaten gemeinsame Grundsätze am 4. April 1880 verein- bart, die auf den englischen Regulations for preventing collisions at sea von 1862 beruhen.
Vgl. die Verhandlungen des internationalen Kongresses zu Washington. 1889. (N. R. G. 2. Ser. XVI 363; XXII 113).
Prien, Der Zusammenstoſs von Schiffen. 1896.
3. Daneben finden sich auch einzelne Verträge verschiedener Staaten über die Erhaltung der Seewege, insbesondere über Errichtung und Erhaltung der Seezeichen (Leuchttürme, Bojen und Baken u. s. w.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch-niederländische Ver- trag vom 16. Oktober 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 603), durch den sich die preuſsische Regierung verpflichtet, „die Betonnung und Bebakung der Mündungen der Unterems sowie die Leuchttürme auf Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsel und die Leucht- türme bei Pilsum und bei Campen in gutem Zustande beziehungs- weise in ordnungsmäſsigem Betriebe zu erhalten“, während die niederländische Regierung die Verpflichtung übernimmt, „die
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
2. Das Seestraſsenrecht wird ebenfalls durch die nationale Ge-
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anschlieſst, so daſs das Seestraſsenrecht der verschiedenen seefahrenden
Nationen in allen wesentlichen Punkten thatsächlich dasselbe ist.
a) Das gilt insbesondere von dem internationalen Signal-
kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of
trade angefertigten Commercial code of signals for the use of all
Nations (1856) von seiten der übrigen seefahrenden Mächte zu
stande gekommen ist. 1857 und in den folgenden Jahren haben sich
Groſsbritannien, Frankreich, Ruſsland, die Niederlande, Österreich-
Ungarn, Schweden-Norwegen, der Norddeutsche Bund, Brasilien,
Portugal, Italien, Belgien, Dänemark, Spanien und Griechenland
angeschlossen. Auch die Vereinigten Staaten haben, ohne förmlich
beizutreten, die Geltung des Signalbuches grundsätzlich anerkannt.
b) Zur Vermeidung des Zusammenstoſses auf See wur-
den von Österreich-Ungarn, Belgien, Chile, Dänemark, Frankreich,
Deutschland, Groſsbritannien, Griechenland, Italien, Norwegen, den
Niederlanden, Portugal, Ruſsland, Spanien, Schweden und den Ver-
einigten Staaten gemeinsame Grundsätze am 4. April 1880 verein-
bart, die auf den englischen Regulations for preventing collisions
at sea von 1862 beruhen.
Vgl. die Verhandlungen des internationalen Kongresses zu Washington.
1889. (N. R. G. 2. Ser. XVI 363; XXII 113).
Prien, Der Zusammenstoſs von Schiffen. 1896.
3. Daneben finden sich auch einzelne Verträge verschiedener
Staaten über die Erhaltung der Seewege, insbesondere über Errichtung
und Erhaltung der Seezeichen (Leuchttürme, Bojen und Baken u. s. w.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch-niederländische Ver-
trag vom 16. Oktober 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 603), durch den
sich die preuſsische Regierung verpflichtet, „die Betonnung und
Bebakung der Mündungen der Unterems sowie die Leuchttürme
auf Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsel und die Leucht-
türme bei Pilsum und bei Campen in gutem Zustande beziehungs-
weise in ordnungsmäſsigem Betriebe zu erhalten“, während die
niederländische Regierung die Verpflichtung übernimmt, „die
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/168>, abgerufen am 16.07.2024.
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